Urteil des BGH vom 02.09.2015

Leitsatzentscheidung zu Ärztliche Zwangsbehandlung, Medikamentöse Zwangsbehandlung, Einwilligung, Genehmigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 226 /15
vom
2. September 2015
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1906 Abs. 3; FamFG §§ 30, 62 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2;
ZPO § 406
a) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vor-
liegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident
festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwer-
degericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
b) Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar
2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 -
FamRZ 2014, 1694 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).
BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - LG Hannover
AG Hannover
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-
Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2015 wird zu-
rückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Stö-
rung. Für sie ist eine Berufsbetreuerin unter anderem mit den Aufgabenkreisen
Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Die Betroffene war
seit Mitte Januar 2015 mit gerichtlicher Genehmigung in einer Klinik für Psychi-
atrie und Psychotherapie untergebracht, für den Zeitraum 23. März bis 20. April
2015 war ihre medikamentöse Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt.
Auf entsprechenden Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit Be-
schluss vom 21. April 2015 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis längs-
tens zum 16. Juni 2015 sowie die Behandlung der Betroffenen auch gegen ih-
ren Willen mit im Beschlusstenor im Einzelnen bezeichneten Medikamenten bis
längstens zum 2. Juni 2015 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat
das Landgericht den Beschlusstenor neu gefasst und dabei insbesondere mit
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aufgenommen, dass Durchführung und Dokumentation der Maßnahme in der
Verantwortung eines Arztes erfolgen müssen. Im Übrigen hat es die Beschwer-
de zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung,
dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden
ist.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-
nahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbrin-
gungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall
der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4
mwN). Nachdem die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung keine einst-
weilige Anordnung ist, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechts-
beschwerde nicht entgegen.
Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach der in
der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62
Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 -
FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswid-
rigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet.
2. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Einwilligung in eine ärzt-
liche Zwangsmaßnahme und der Unterbringung lägen vor. Die Betroffene sei
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der
Fortführung ihrer bisherigen Behandlung einzusehen. Diese sei erforderlich, um
einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von der Betroffenen
abzuwenden, weil ansonsten das chronifizierte Störungsbild neuerlich in seiner
initialen Umfänglichkeit zutage treten und es zu einer letztlich lebensbedrohen-
den Eigengefährdung der Betroffenen kommen würde. Mildere, der Betroffenen
zumutbare Maßnahmen zur Abwendung dieses Schadens außerhalb einer Un-
terbringung seien nicht gegeben. Auch überwiege der zu erwartende Nutzen
der Zwangsbehandlung die Beeinträchtigungen für die Betroffene deutlich. Sie
könne dazu führen, den Gesundheitszustand der Betroffenen so weit zu ver-
bessern, dass der Betroffenen der Wechsel in eine offene Heimeinrichtung er-
möglicht werde. Soweit die Betroffene Nebenwirkungen beklage, sei nicht er-
kennbar, dass diese durch die Behandlung bedingt seien. Dies sei zwar bei den
Gehschwierigkeiten nicht völlig ausgeschlossen. Allerdings schildere die Be-
troffene solche Probleme schon seit 1992, und es seien im Laufe der Behand-
lung auch nach ihren Angaben bereits wieder Besserungen eingetreten.
Im amtsgerichtlichen Beschluss seien zwar keine Feststellungen dazu
enthalten, ob vor der Einwilligung der Betreuerin der gemäß § 1906 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Überzeugungsversuch stattgefunden habe. Dies
könne das Beschwerdegericht, das eine eigene Sachentscheidung zu treffen
und die dafür notwendigen Ermittlungen selbst vorzunehmen habe, jedoch
nachträglich feststellen. Der für die Betroffene zuständige Stationsarzt habe
solche Versuche ausdrücklich bestätigt.
Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung
mit Zwangsbehandlung lägen vor. Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG müsse die Be-
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schlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung
eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren sei. Diese Anordnung habe
das Amtsgericht versäumt. Sie sei nunmehr in den Tenor aufgenommen wor-
den, so dass die formellen Rechtmäßigkeitsmängel beseitigt seien.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so
dass die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Feststellung nach § 62 Abs. 1
FamFG ausscheidet.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Feststellung
sei jedenfalls schon für die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche
Zwangsmaßnahme bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentschei-
dung geboten, weil der Beschluss des Landgerichts den im Fehlen des Aus-
spruchs nach § 323 Abs. 2 FamFG liegenden Rechtmäßigkeitsmangel des
amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses erst mit Wirkung für die Zukunft
habe heilen können.
aa) Mit der Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG hat der Gesetzgeber dem
Umstand Rechnung getragen, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprüng-
lichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung
fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der
Rechtslage besonders geschützt ist (BT-Drucks. 16/6308 S. 205 unter Verweis
auf BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456 f.). Gerade in Fällen schwerwiegen-
der Grundrechtseingriffe oder konkret zu erwartender Wiederholung (§ 62
Abs. 2 FamFG) soll die Klärung von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer
gerichtlichen Entscheidung nicht daran scheitern, dass das für die Rechtsver-
folgung grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung,
etwa zeitlichem Ablauf einer Genehmigung, entfallen ist. Die Regelung des § 62
Abs. 1 FamFG eröffnet dem Betroffenen mithin die Möglichkeit, eine gerichtli-
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che Feststellung der Rechtslage zu erhalten, obwohl in der Hauptsache selbst
- aufgrund der Erledigung - keine Regelung mehr möglich ist (vgl. BT-Drucks.
16/6308 S. 205 unter Verweis auf BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456 f.).
Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist demnach kein Raum,
wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jeden-
falls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das
Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
bb) Eben dies ist bei dem von der Rechtsbeschwerde der Sache nach zu
Recht gerügten Verstoß des Amtsgerichts gegen § 323 Abs. 2 FamFG der Fall.
Nach dieser Bestimmung muss die Beschlussformel enthalten, dass die
Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu
dokumentieren ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden
Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der
ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Be-
handlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben
erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ
2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22). Dieser
Ausspruch fehlt im Beschluss des Amtsgerichts.
Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel jedoch erkannt und die Be-
schlussformel entsprechend ergänzt. Damit ist die Rechtslage insoweit geklärt,
so dass es in diesem Punkt an einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis
der Betroffenen für eine Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt.
b) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit der Rüge durch, die bei-
den Gerichtsentscheidungen verstießen gegen den Anspruch der Betroffenen
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sich nicht aus der
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Akte ergebe, dass ihr das vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gut-
achten vom 17. April 2015 in Bezug genommene Vorgutachten vom 17. März
2015 bekanntgegeben worden sei.
Damit ist aber bereits nicht die Behauptung verbunden, die Betroffene
habe das Vorgutachten tatsächlich nicht erhalten. Dafür, dass die Betroffene
das Vorgutachten zum Zeitpunkt der Neubegutachtung tatsächlich erhalten hat-
te, spricht im Übrigen, dass sie gegenüber dem Sachverständigen äußerte, er
habe in seinem Vorgutachten nur Unzutreffendes über sie geschrieben (vgl.
Seite 3 unten des Sachverständigengutachtens vom 17. April 2015).
Unabhängig davon stützen sich Amts- und Landgericht in ihren hier ver-
fahrensgegenständlichen Beschlüssen nicht auf das Vorgutachten. Das Land-
gericht erwähnt es zwar zur Frage der Krankheitseinsicht. Sein Beschluss be-
ruht jedoch nicht hierauf, weil insoweit auch das Sachverständigengutachten
vom 17. April 2015 angeführt wird, das hierzu eigenständige Feststellungen
enthält. Dieses der Betroffenen durch das Amtsgericht bekanntgegebene Gut-
achten nimmt lediglich hinsichtlich der Vorgeschichte auf das Vorgutachten Be-
zug, legt diese im Folgenden aber nochmals - wenn auch zusammenfassend -
dar und genügt aus sich heraus inhaltlich den Anforderungen des § 280 Abs. 3
FamFG.
c) Die - der Sache nach berechtigte - Rüge der Rechtsbeschwerde, das
Sachverständigengutachten vom 17. April 2015 wahre nicht die Voraussetzun-
gen des § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weil die Ernennung des Sachverständi-
gen der Betroffenen nicht zumindest formlos mitgeteilt worden sei, führt eben-
falls nicht zur Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG.
aa) Zutreffend ist allerdings, dass § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das
Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen
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Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht, die
gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG entsprechend der Zivilprozessordnung
durchzuführen ist. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Be-
weisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverstän-
digen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest vor
Beginn der Begutachtung formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von
seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch
machen kann (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14 - zur
Veröffentlichung bestimmt und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 -
FamRZ 2010, 1726 Rn. 19).
Diesen rechtlichen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht genügt, als
es den Sachverständigen fernmündlich beauftragt und dies der Betroffenen
nicht mitgeteilt hat.
bb) Auf diesem Fehler beruhen die angefochtenen Entscheidungen je-
doch nicht. Denn die Betroffene hat spätestens mit Beginn des Explorationsge-
sprächs Kenntnis von der Beauftragung des Sachverständigen erlangt. Sie hat
den Sachverständigen im Übrigen nach Kenntniserlangung nicht gegenüber
dem Gericht gemäß § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO abge-
lehnt, was hier auch nach der Exploration und selbst nach Erstattung des
schriftlichen Gutachtens möglich gewesen wäre. Soweit sie gegenüber dem
Sachverständigen selbst eingangs der Untersuchung geäußert hat, sie verlange
im Hinblick auf das Vorgutachten einen neuen, "unbelasteten" Gutachter, stellt
das keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Ablehnungsantrag dar.
d) Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, die Ausführungen
des Beschwerdegerichts zu einem den Anforderungen des § 1906 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BGB genügenden Überzeugungsversuch seien unzureichend.
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aa) Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt gemäß
§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztli-
che Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit
der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete
Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen
Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeu-
gungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in
jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Wei-
se darzulegen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 -
FamRZ 2014, 1694 Rn. 15 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15;
BVerfG Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 - juris Rn. 31).
bb) Dem wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts gerecht. Das
Landgericht hat der von ihm eingeholten Stellungnahme des die Betroffene be-
handelnden Stationsarztes entnommen, dass seit Januar 2015 mindestens
zweimal wöchentlich im Rahmen der Visitengespräche durch Stationsarzt und
Oberärztin erfolglos versucht wurde, der Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendig-
keit und Gründe der Behandlung zu vermitteln. Damit sind sowohl hinsichtlich
der die Überzeugungsversuche durchführenden Personen als auch zu zeitli-
chem Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung die Anforderungen erfüllt, die
§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB als materiell-rechtliche Voraussetzung der
Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung aufstellt.
e) Auch im Übrigen sind die vom Landgericht eingehend begründeten
Genehmigungen der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztliche
Zwangsmaßnahme nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74
Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger
Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2015 - 663 XVII H 7046 -
LG Hannover, Entscheidung vom 21.05.2015 - 9 T 19/15 -
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