Urteil des BGH vom 23.11.2016

Leitsatzentscheidung zu Wohl des Kindes, Eingriff in Grundrechte, Gefahr, Wahrscheinlichkeit

ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB149.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 149/16
vom
23. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1666 Abs. 1, 3 und 4, 1666 a Abs. 1
a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn
eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird,
dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des
geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso
geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
b) Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschlie-
ßend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in
Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der
Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann ei-
ne ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB aus-
drücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.
c) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach
§ 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die el-
terliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für
das Kind zu beachten. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist
daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich
ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (Fortführung von Senatsbeschluss vom
26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99).
BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16 - OLG Karlsruhe
AG Bruchsal
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den
Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2016 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die weitere
Beteiligte zu 2 und der weitere Beteiligte zu 5 je zur Hälfte, mit
Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils
selbst tragen.
Wert: 3.000
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Maßnahmen wegen Gefährdung des
Kindeswohls.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) ist die allein sorgeberechtigte
Mutter der am 12. Februar 2008 geborenen M.-C. (im Folgenden: Kind). Im Juni
2015 zog sie mit dem Kind und ihrem am 16. Juni 2003 geborenen Sohn in den
Haushalt ihres Lebensgefährten, des Beteiligten zu 5 (im Folgenden: Lebensge-
fährte), ein. Dieser war im Jahr 2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt worden war, und im Jahr 2004 wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem davon in Tatein-
heit mit Vergewaltigung, und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines
Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig
verurteilt worden. Nach vollständiger Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe bis
Dezember 2009 wurde Führungsaufsicht angeordnet, die im Februar 2016 en-
dete. Im Rahmen dieser Führungsaufsicht war ihm mit Beschluss vom 16. April
2015 verboten worden, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts
Kontakt aufzunehmen, außer in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgebe-
rechtigten. Ferner war er im Jahr 2012 wegen Besitzes von kinder- und jugend-
pornographischen Schriften und im Jahr 2013 wegen Nachstellung rechtskräftig
verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat auf Anregung des Jugendamts der Mutter das
Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung, zur
Zuführung zur medizinischen Behandlung und zur Beantragung von Jugendhil-
femaßnahmen entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das
Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Daraufhin hat das Kind auf Veran-
lassung des Jugendamts zunächst bei einer befreundeten Familie und dann in
einem Kinderhaus gewohnt.
Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die Wirk-
samkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses durch vorläufige Anordnung vom
14. September 2015 ausgesetzt und der Mutter sowie dem Lebensgefährten
Weisungen erteilt. Der Mutter hat es untersagt, das Kind ohne ihre gleichzeitige
Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und zwischen
22 Uhr und 8 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der
Lebensgefährte zuzulassen. Gegen den Lebensgefährten hat es entsprechende
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Verbote ausgesprochen. Ferner hat es der Mutter aufgegeben, jederzeit unan-
gekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter
Personen zu gestatten. Das Kind ist daraufhin in den Haushalt der Mutter zu-
rückgekehrt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberlandesgericht dann
die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die in der einstweiligen An-
ordnung enthaltenen Weisungen wiederholt sowie der Mutter aufgegeben, die
bereits eingerichtete Familienhilfe weiterhin in Anspruch zu nehmen und die
hierzu erforderlichen Anträge zu stellen.
Hiergegen haben die Mutter und der Lebensgefährte die zugelassenen
Rechtsbeschwerden eingelegt. Die Mutter wendet sich gegen die Weisungen,
soweit sie nicht die Fortsetzung der Familienhilfe betreffen. Die Rechtsbe-
schwerde des Lebensgefährten hat der Senat mangels fristgerechter Rechtsbe-
schwerdebegründung bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Mutter ist auch insoweit zulässig, als sie sich
gegen die dem Lebensgefährten erteilten Weisungen richtet. Denn diese lassen
sich im vorliegenden Fall inhaltlich nicht von den "spiegelbildlich" an die Mutter
gerichteten Weisungen trennen. Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache
aber ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge
der Mutter lägen nicht vor. Ihr und dem Lebensgefährten seien jedoch gemäß
§ 1666 Abs. 3 und 4 BGB Weisungen zu erteilen. Ein Eingriff in das Sorgerecht
der Mutter setze eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende
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Gefährdung des Kindeswohls voraus. An den Grad der Wahrscheinlichkeit der
Gefährdung des Kindeswohls seien umso geringere Anforderungen zu stellen,
je größer und gewichtiger der drohende Schaden sei. Hier bestehe die konkrete
- wenn auch nicht überwiegend wahrscheinliche - Gefahr, dass der Lebensge-
fährte erneut Kinder in ähnlicher Weise wie in den seinen Verurteilungen zu-
grundeliegenden Fällen sexuell missbrauche. In besonderer Weise bestehe
diese Gefährdung für in seinem Haushalt lebende Mädchen und damit für das
betroffene Kind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der gerichtlich be-
stellten Sachverständigen sei die Gefahr eines Rückfalls mit einer Wahrschein-
lichkeit von 30 % anzunehmen. Angesichts der Schwere des dem Kind schon
bei einem erstmaligen Missbrauch drohenden Schadens seien bei einer Gefahr
dieser Größenordnung Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich. Die
angeordneten Ge- und Verbote seien zur Abwendung der Gefahr geboten, aber
auch ausreichend. Bei den eingerichteten Kontrollmechanismen sei damit zu
rechnen, dass der Lebensgefährte das Risiko eines Übergriffs auf das Kind
nicht eingehe. Eine Entziehung der elterlichen Sorge sei deshalb derzeit nicht
erforderlich.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat
die Weisungen zu Recht erteilt.
a) Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwen-
dung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche,
geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht ge-
willt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und An-
wendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die
Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist
damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den
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Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgege-
benes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatli-
chen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entschei-
den, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss
aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erzie-
hung sein (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016,
1752 Rn. 21 f. mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-
desverfassungsgerichts ist Voraussetzung einer (teilweisen) Entziehung der
elterlichen Sorge - gerade im Zusammenhang mit der Trennung des Kindes von
seinen Eltern - eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr,
dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung
des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vo-
raussehen lässt (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ
2016, 1752 Rn. 28 und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012,
99 Rn. 25 mwN; BGH Beschluss vom 14. Juli 1956 - IV ZB 32/56 - FamRZ
1956, 350; BVerfG FamRZ 2016, 22 Rn. 17 mwN).
b) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1666 BGB andere Maß-
nahmen als die Entziehung der elterlichen Sorge getroffen werden können, wa-
ren bislang nur in Teilbereichen Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 179, 180).
aa) Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sor-
geberechtigen Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht
bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei
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der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen
oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu er-
warten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -
FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum
Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974,
807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005,
2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).
Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell
festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine
Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich
ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls
durch den mit dem Fall befassten Tatrichter (vgl. BeckOK BGB/Veit [Stand:
1. November 2011] § 1666 Rn. 7; Coester JAmt 2008, 1, 3 f.; Gernhuber/
Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 57 IX Rn. 106). An die Wahrscheinlich-
keit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen,
je schwerer der drohende Schaden wiegt (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599;
BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 85 f.; BeckOK
BGB/Veit [Stand: 1. November 2011] § 1666 Rn. 11; Erman/Döll BGB 14. Aufl.
§ 1666 Rn. 6c; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 48; Prütting/Wegen/
Weinreich/Ziegler BGB 11. Aufl. § 1666 Rn. 2; Staudinger/Coester BGB [2016]
§ 1666 Rn. 91; Weinreich/Klein/Ziegler Fachanwaltskommentar Familienrecht
5. Aufl. § 1666 Rn. 3).
Für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann das Gewicht
der zur Beseitigung dieser Gefährdung zu treffenden Maßnahme nach § 1666
BGB hingegen keine Bedeutung erlangen. Erst wenn eine Kindeswohlgefähr-
dung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten
Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit (BeckOK BGB/Veit [Stand:
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1. November 2011] § 1666 Rn. 12; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666
Rn. 92; a.A. BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 86;
Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 57 IX Rn. 106).
Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall
auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung
genügt nicht (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; MünchKommBGB/Olzen
6. Aufl. § 1666 Rn. 48; Prütting/Wegen/Weinreich/Ziegler BGB 11. Aufl. § 1666
Rn. 2; Weinreich/Klein/Ziegler Fachanwaltskommentar Familienrecht 5. Aufl.
§ 1666 Rn. 3). Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich
sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen
Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen
Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vor-
rang zu geben (BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. November 2011] § 1666 Rn. 11;
Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 91).
bb) Ist eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne festgestellt, hat der
Tatrichter regelmäßig aus einer Vielzahl grundsätzlich möglicher Maßnahmen
nach seinem Ermessen eine Auswahl zu treffen. Das Rechtsbeschwerdegericht
hat zu prüfen, ob der Tatrichter von seinem Auswahlermessen hinsichtlich der
zur Wahl stehenden Maßnahmen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat und ob
die konkret getroffene Maßnahme auch im Übrigen rechtmäßig ist, insbesonde-
re den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
c) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht zu Recht eine
Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB bejaht. Es hat mit
sachverständiger Hilfe eine zwar nicht überwiegende, aber durchaus erhebliche
Gefahr festgestellt, dass der Lebensgefährte gegenüber dem Kind in ähnlicher
Weise übergriffig wird wie in den Fällen, die seinen Verurteilungen wegen se-
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xuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde liegen. Die darauf fußende Annah-
me des Oberlandesgerichts, im Hinblick auf den dem Kind drohenden schwer-
wiegenden Schaden, der mit einem sexuellen Missbrauch verbunden wäre, be-
stehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Schädigung,
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwänden hat das
Oberlandesgericht hierbei keine durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26
FamFG gebotenen Ermittlungen unterlassen. Insbesondere waren weitere Er-
mittlungen nicht deshalb veranlasst, weil die den Urteilen aus den Jahren 2000
und 2004 zugrunde liegenden Taten vor über 20 Jahren begangen wurden. In-
sofern hat das Oberlandesgericht im Einklang mit dem Sachverständigengut-
achten angenommen, dass beim Lebensgefährten zwar keine Kernpädophilie
vorliegt, er aber sexuelles Interesse an Mädchen im Alter des betroffenen Kin-
des hat und dass mit den Verurteilungen zunächst ein innerer und äußerer Kon-
trollmechanismus geschaffen wurde, der aber mit dem zeitlichen Ablauf an Wir-
kung verliert
.
Der große zeitliche Abstand stellt somit die Gefahr gerade nicht in
Frage. Ebenso hat die Sachverständige - vom Oberlandesgericht in Bezug ge-
nommen - hinreichend ausgeführt, warum eine von der Mutter behauptete er-
füllte sexuelle Beziehung zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten das Risiko
eines Übergriffs auf das Kind nicht berührt.
Es sind auch keine weiteren Ermittlungen zu der Frage geboten, ob die
Mutter gewillt und in der Lage ist, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Aus ihrer Aussage, sie habe keine Anzeichen für ein
besonderes Interesse des Lebensgefährten an ihrer Tochter festgestellt, ergibt
sich gerade nicht, dass sie die Situation hinreichend beobachtet und zum Ein-
schreiten bereit ist. Durch den Einzug mit dem Kind beim Lebensgefährten hat
sie eine Situation geschaffen, in der ohne die gerichtlichen Weisungen wieder-
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holt Gelegenheiten für einen unbeobachteten Übergriff des Lebensgefährten
auf das Kind entstehen können, etwa weil die Mutter gerade abwesend ist oder
schläft. Vorkehrungen zur Abwehr dieser konkret vorhandenen Gefahrensituati-
on hält sie aber nicht für erforderlich, sondern ist im Gegenteil der Auffassung,
dass ihr Lebensgefährte zu Unrecht strafrechtlich belangt worden ist.
d) Die vom Oberlandesgericht zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung
getroffenen Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Sie stellen nach § 1666 BGB grundsätzlich zulässige Maßnahmen
dar.
(1) § 1666 Abs. 3 BGB stellt exemplarisch klar, welche Maßnahmen
auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind (BVerfG
FamRZ 2011, 179, 180). Die Aufzählung, insbesondere der Ge- und Verbote,
ist allerdings nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Ge-
fahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese Maßnahmen ei-
nen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist hierfür
jedoch eine gesetzliche Grundlage erforderlich, aus der sich auch der Umfang
der Beschränkung der Grundrechte klar und erkennbar ergibt. Für solche Maß-
nahmen ist die Regelung in Art. 1666 Abs. 1 und 3 BGB daher nur eine ausrei-
chende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich
benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt (vgl. BVerfG FamRZ
2011, 179, 180; BeckOGK BGB/Burghart [Stand: 1. Juli 2016] § 1666 Rn. 91;
Fröschle Sorge und Umgang Rn. 973).
(2) Die Weisungen an den Lebensgefährten werden von § 1666 Abs. 3
Nr. 3 und 4 i.V.m. Abs. 4 BGB gedeckt, wonach das Familiengericht einem Drit-
ten unter anderem verbieten kann, Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind
regelmäßig aufhält, und Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusam-
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mentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Entsprechende Verbote hat das Ober-
landesgericht dem Lebensgefährten - lediglich in zeitlicher oder situativer Hin-
sicht eingeschränkt - erteilt.
Auch die der Mutter erteilten Weisungen sind grundsätzlich nach § 1666
BGB zulässige Maßnahmen. Die Anordnungen, den Kontakt des Kindes zum
Lebensgefährten entsprechend der diesem erteilten Verbote nicht zuzulassen,
sind den Verboten vergleichbare Maßnahmen und dienen zum einen der
Durchsetzung des Kontaktverbots und zum anderen dazu, die Mutter zur Ein-
haltung ihrer Schutzpflichten für das Kind anzuhalten. Das Gebot, unangemel-
dete Besuche des Jugendamts oder hierzu beauftragter Personen zu gestatten,
schafft erst eine hinreichende Möglichkeit, die Einhaltung der Weisungen zu
überprüfen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Aufgrund dieses engen
Zusammenhangs mit dem Kontaktverbot und des Umstands, dass derartige
Besuche auch Bestandteile von Jugendhilfemaßnahmen sein können, deren
Inanspruchnahme nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB auferlegt werden kann, ist
eine dahingehende Weisung rechtlich ebenfalls möglich. Soweit dadurch die
Unverletzlichkeit der Wohnung der Mutter und ihres Lebensgefährten betroffen
ist, nimmt das Oberlandesgericht zu Recht an, dass Art. 13 Abs. 7 GG einen
solchen Eingriff ermöglicht. Schließlich ist die von der Mutter nicht angegriffene
Weisung, die Familienhilfe weiter in Anspruch zu nehmen, in § 1666 Abs. 3
Nr. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
bb) Die erteilten Weisungen genügen auch dem Verhältnismäßigkeits-
grundsatz.
(1) Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem - für den Fall der Tren-
nung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich ge-
regelten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Senatsbeschlüsse
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vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 27 ff. und vom
15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347). Er gebietet, dass
Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens
der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes gebo-
ten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefähr-
dung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des
Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposi-
tion am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Der Staat muss daher
vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder
Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerich-
tete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016
- XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 22 mwN). Die Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhält-
nis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des
dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen.
Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer
Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer
höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu be-
stimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig
sein. Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen be-
reits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein.
(2) Diesen Maßgaben entsprechen die vom Oberlandesgericht ausge-
sprochenen Weisungen.
Sie sind geeignet, die Gefahr eines Übergriffs des Lebensgefährten auf
das Kind zu verhindern. Nach den - von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht
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angegriffenen - Feststellungen des Oberlandesgerichts stellen diese Weisun-
gen und die Überwachung durch das Jugendamt für den Lebensgefährten ei-
nen äußeren Kontrollmechanismus dar, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass
er keinen Übergriff riskieren wird. Dadurch und insbesondere auch im Hinblick
darauf, dass bei Einhaltung der Weisungen keine Gelegenheit für einen unbe-
obachteten Übergriff besteht, wird die Gefahr in erheblicher Weise gemindert.
Die Weisungen sind auch erforderlich, denn ein milderes, gleich geeigne-
tes Mittel ist nicht gegeben. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobe-
nen Rüge musste das Oberlandesgericht nicht in Betracht ziehen, die gleichzei-
tige Anwesenheit anderer Personen als der Mutter als ausreichend anzusehen.
Hierfür in Frage kommende Erwachsene teilt die Rechtsbeschwerde weder mit
noch sind sie anderweitig ersichtlich. Dem von der Rechtsbeschwerde ange-
führten Bruder des betroffenen Kindes, der selbst noch ein Kind ist, kann eine
solche Schutzaufgabe nicht zugemutet werden. Der weitere Einwand der
Rechtsbeschwerde, schon durch moderne technische Maßnahmen wie eine
akustische Überwachung des Kinderzimmers mittels eines Babyphones oder
eines Signals beim Öffnen der Tür zum Kinderzimmer könne eine hinreichende
Sicherung erreicht werden, überzeugt ebenfalls nicht. Diese Maßnahmen wären
erheblich weniger effektiv als die ausgesprochenen Weisungen, denn es ist ne-
ben nicht zu verhindernder technischer Umgehungsmöglichkeiten weder sicher
zu erwarten, dass das Kind sich überhaupt gegen einen Übergriff in der not-
wendigen Lautstärke wehrt, noch dass die Mutter entsprechende akustische
Signale - etwa im Schlaf - rechtzeitig wahrnimmt.
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gewahrt. Ange-
sichts der schweren möglichen Folgen eines nur einmaligen Missbrauchs sind
die getroffenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchti-
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gung der Lebensführung der Mutter, des Kindes und des Lebensgefährten und
auf den festgestellten Grad der Rückfallgefahr zumutbar.
cc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe
die Maßnahmen wegen § 1666 a Abs. 1 Satz 3 BGB befristen müssen. Nach
dieser Vorschrift ist bei der Bemessung der Dauer einer Maßnahme unter ande-
rem auch zu berücksichtigen, dass der Elternteil oder der Dritte Mieter der
Wohnung ist, wenn einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom
Kind mitbewohnten Wohnung untersagt wird. Nach den Vorstellungen des Ge-
setzgebers wird gegenüber dem dinglich an der Wohnung Berechtigten grund-
sätzlich nur eine vorübergehende Wegweisung verhältnismäßig sein (BT-
Drucks. 14/8131 S. 9), so dass dann regelmäßig eine Befristung vorzunehmen
sein wird (Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 a Rn. 30). Denn mit der
Wegweisung wird aus Gründen des Kindeswohls in die durch Art. 14 GG ge-
schützte Eigentumsposition des Weggewiesenen eingegriffen. Jedenfalls mittel-
oder langfristig wird in der Regel auch bei Fortbestehen der Gefährdungssitua-
tion ein Umzug für das Kind zumutbar sein (vgl. MünchKommBGB/Olzen
6. Aufl. § 1666 a Rn. 22; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 a Rn. 30).
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat das
Oberlandesgericht dem Lebensgefährten die Benutzung "seiner" Wohnung we-
der ausdrücklich noch faktisch untersagt, ohne dass es - bislang nicht erfolgter -
Feststellungen zur Rechtsnatur des Nutzungsverhältnisses des Lebensgefähr-
ten an der Wohnung bedarf. Die auf die Abend- und Nachtstunden bezogene
Weisung kann ohne weiteres auch dadurch eingehalten werden, dass die Mut-
ter entweder mit den Kindern in eine andere Wohnung zieht oder aber dort je-
denfalls die fraglichen Stunden verbringt. Eine Wegweisung im Sinne des
§ 1666 a BGB liegt mithin nicht vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/8131 S. 9). Unab-
hängig davon hat das Gericht die Maßnahmen nach § 166 Abs. 2 FamFG re-
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gelmäßig zu überprüfen und die Weisungen gegebenenfalls nach § 1696 Abs. 2
BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr be-
steht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
dd) Schließlich weist auch die Ausübung des Auswahlermessens durch
das Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler auf.
Aus den zur Verfügung stehenden Abwehrmaßnahmen hat der Tatrichter
eine seinem Ermessen unterliegende Auswahl zu treffen (Senatsbeschluss vom
15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 347; BayObLG
FamRZ 1999, 318, 319; MünchKommBGB/Olzen 6. Aufl. § 1666 Rn. 152;
Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 206). Diese Auswahl ist vom
Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt und insbesondere darauf zu über-
prüfen, ob alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Das
ist hier der Fall. Insbesondere musste das Oberlandesgericht die von der
Rechtsbeschwerde benannten Alternativen wegen deren geringerer Effektivität
nicht berücksichtigen.
Andererseits ist es rechtsbeschwerderechtlich auch nicht zu beanstan-
den, dass das Oberlandesgericht von einer teilweisen Entziehung der elterli-
chen Sorge mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes in einem anderen
Haushalt abgesehen hat, was hier aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfah-
ren für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht geltenden Verschlechterungsver-
bots (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016,
1752 Rn. 52 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45
Rn. 24; MünchKommFamFG/Fischer 6. Aufl. § 74 FamFG Rn. 3; Prütting/
Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 6 und § 65 Rn. 18; Unger/
Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 5. Aufl. § 74 Rn. 5 und § 69
Rn. 35; a.A. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 79) ebenfalls zu prü-
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fen ist. Dabei muss nicht entschieden werden, ob angesichts des festgestellten
Grades der Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs die für diese Maßnahmen erfor-
derliche ziemliche Sicherheit eines Schadenseintritts angenommen werden
kann. Selbst dies unterstellt hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage sei-
ner tatrichterlichen Feststellungen zu Recht angenommen, dass eine Entzie-
hung der elterlichen Sorge derzeit nicht erforderlich ist, weil mit den Weisungen
Mittel zur Verfügung stehen, die ohne Herausnahme des Kindes aus dem
Haushalt der Mutter eine hinreichende Gefahrenabwehr ermöglichen. Maß-
nahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie ver-
bunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666 a Abs. 1 Satz 1
BGB).
Soweit das Jugendamt demgegenüber in seiner Stellungnahme zur
Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass auch durch Kontrollen kein vollständi-
ger Schutz vor Übergriffen gewährleistet werden kann, könnte zwar die Unter-
bringung des Kindes in einem anderen Haushalt eine höhere Sicherheit bieten.
Das Oberlandesgericht hat jedoch festgestellt, dass bereits mittels der vorlie-
genden Weisungen ein hinreichend effektiver äußerer Kontrollmechanismus
erreicht wird, so dass diese vorrangig sind.Im Übrigen wird der Sachverhalt,
wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, bei Verstößen gegen die Wei-
sungen neu zu bewerten sein.
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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-
deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Kinkhammer
Schilling
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 28.07.2015 - 4 F 168/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2016 - 20 UF 121/15 -
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