Urteil des BGH vom 11.11.2014

Provision, Lebensversicherung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z R 3 7 9 / 1 3
vom
11. November 2014
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2014 durch
den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 24. September 2013 in der Fassung des Berichtigungs-
beschlusses vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat zwar mit Urteil vom 1. Juli 2014 (XI ZR 247/12, WM
2014, 1621 Rn. 27 ff.) entschieden, dass die beratende Bank bei
der Vermittlung einer Lebensversicherung nicht verpflichtet ist, ih-
re Kunden darüber zu informieren, dass sie hierfür eine Provision
erhält. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen
als richtig und verfahrensfehlerfrei dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
50.000
€.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.01.2013 - 2 O 86/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 3 U 51/13 -