Urteil des BGH vom 13.01.2015

Rückzahlung, Auszahlung, Darlehen, Aufrechnung, Zumutbarkeit

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
X I Z R 1 7 9 / 1 3
Verkündet am:
13. Januar 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin
Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2013 aufgeho-
ben.
Die Berufungen der Kläger zu 4), zu 5) und zu 6) gegen das Ur-
teil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
24. September 2012 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger
zu 4) 52%, der Kläger zu 5) 24% und die Klägerin zu 6) 24% zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten aus abgetretenem Recht des
geschlossenen Immobilienfonds GbR M. (nachfol-
gend: Fondsgesellschaft) die Auszahlung eines Kontoguthabens.
Die Kläger erklärten im Jahr 1991 den Beitritt zur Fondsgesellschaft und
schlossen zu dessen Finanzierung, jeweils vertreten durch die von ihnen um-
fassend bevollmächtigte A. Steuerberatungs GmbH (nachfolgend:
Treuhänderin), Darlehensverträge mit der Beklagten. Diese zahlte die Darle-
hensvaluten auf eine von der Treuhänderin für die Kläger erteilte Anweisung hin
auf ein für die Fondsgesellschaft geführtes Treuhandkonto aus.
Die Kläger nahmen die Beklagte in Vorprozessen, in denen die Beklagte
der Fondsgesellschaft im Jahr 2007 den Streit verkündete, erfolgreich auf
Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleis-
tungen in Anspruch (nachfolgend: Vorentscheidungen). In diesen Verfahren
ging das Berufungsgericht davon aus, die von den Klägern der Treuhänderin er-
teilten Vollmachten seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
(RBerG) unwirksam, folglich bestünden mangels wirksamer Vertretung der Klä-
ger durch die Treuhänderin keine wirksamen Darlehensverträge und die Be-
klagte könne sich auch nicht auf eine Rechtsscheinvollmacht berufen. Nichtzu-
lassungsbeschwerden der Beklagten wurden am 30. November 2010 zurück-
gewiesen.
Nach Verkauf der Fondsimmobilie im Jahr 2007 wurde ein Teilbetrag des
erzielten Verkaufserlöses auf Sperrkonten der Fondsgesellschaft verbucht, die
diese bei der Beklagten unterhielt. Die Beklagte und die Fondsgesellschaft
schlossen am 25./27. Januar 2010 einen Vergleich (nachfolgend: Vergleich),
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wonach die Beklagte die Guthaben auf den Sperrkonten jeweils freigeben soll-
te, wenn sie mit den betreffenden Gesellschaftern über die Abrechnung der
Darlehensvaluta eine Einigung erzielt hatte. Mit den Klägern zu 4) bis 6) kam
eine solche Einigung nicht zustande. Für diesen Fall sah der Vergleich vor,
dass die Beklagte ihre angeblichen Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft auf
Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen weiterverfolgen werde und ihr zur
Befriedigung dieser Ansprüche im Wege der Verrechnung auf dem Sperrkonto
eine Haftungsmasse von maximal 198.097
€ zuzüglich hierauf entfallender Zin-
sen zur Verfügung stehe.
Die Beklagte erklärte am 14. März 2011 gegenüber der Fondsgesell-
schaft gegen deren damals noch bestehenden Anspruch auf Auszahlung des
restlichen Kontoguthabens von 184.404,73
€ in Höhe eines gleich hohen Teil-
betrags die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Beträgen, die im
Hinblick auf die u.a. mit den Klägern vermeintlich geschlossenen Darlehensver-
träge an die Fondsgesellschaft geflossen seien. Am 14./24. Oktober 2011 trat
die Fondsgesellschaft ihren Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe
von 67.713,42
€ an den Kläger zu 4) und in Höhe von 61.480,54 € an die Klä-
ger zu 5) und 6) gemeinsam ab. Diesen Anspruch, der sich um weiter angefal-
lene Zinsen erhöht hat, macht der Kläger zu 4) mit 68.214,18
€ nebst Zinsen
geltend; die Kläger zu 5) und 6) begehren 61.935,20
€ nebst Zinsen. Sachlich
streiten die Parteien um die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Auf-
rechnung.
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
ihnen auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit der vom Senat zugelasse-
nen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
diese für das Revisionsverfahren von Interesse ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückgewähr der rechtsgrundlos an die Fondsgesellschaft
gezahlten Darlehensvaluten seien mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt, da der
jeweilige Rückzahlungsanspruch bereits mit den Auszahlungen der Darlehen im
Jahr 1991 entstanden sei und die Beklagte Kenntnis im Sinne von
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen anspruchsbegründenden Tatsachen sowie
der Person der Anspruchsgegnerin spätestens im Jahre 2001 erlangt habe. Die
Streitverkündungen der Beklagten seien erst nach Ablauf der Verjährung erfolgt
und hätten deswegen keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6
BGB mehr bewirken können. Damit sei die Forderung der Beklagten im Jahr
2008, als der Auszahlungsanspruch der Fondsgesellschaft gegen die Beklagte
und die Aufrechnungslage nach § 387 BGB erstmals entstanden seien, bereits
verjährt gewesen. Die Beklagte sei folglich gemäß § 390 BGB [wohl zutreffend
§ 215 BGB] mit einer Aufrechnung ausgeschlossen gewesen.
Die Beklagte habe durch ihre Darlehenssachbearbeiter (§ 166 BGB) be-
reits im Dezember 1991 gewusst, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht
einen umfassenden Inhalt gehabt habe. Zwar sei damals die Nichtigkeit des
Treuhandvertrags und der zugleich erteilen Vollmacht rechtlich noch nicht be-
kannt gewesen, sodass die Beklagte im Jahr 1991 keine Veranlassung gehabt
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habe, von der Unwirksamkeit einer solchen Vollmacht nach § 134 BGB auszu-
gehen. Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. September
2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00,
BKR 2001, 143) habe sich für die darlehensgebende Bank jedoch die klare Er-
kenntnis ergeben, dass eine solch umfassende Vollmacht nach Art. 1 § 1
RBerG einer Erlaubnis bedurft habe. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom
Nichtbestehen der erforderlichen Erlaubnis gehabt. Sie sei zwar nicht verpflich-
tet gewesen, diesbezüglich Erkundigungen einzuholen. Der der Beklagten be-
kannte Umfang der Vollmacht schließe aber das Vorliegen der erforderlichen
Erlaubnis aus.
Die Beklagte habe zu dieser Zeit auch Kenntnis vom verspäteten Vorlie-
gen der Vollmachtsausfertigungen und damit vom Fehlen eines Vertrauenstat-
bestandes nach § 172 BGB gehabt. Nach den bindenden Feststellungen in den
Vorentscheidungen habe der Beklagten die Vollmachtsausfertigung jeweils erst
nach Vertragsschluss und Auszahlungsanweisung vorgelegen. Davon habe die
Beklagte auch von Anfang an Kenntnis gehabt, da bei ihr eine Arbeitsanwei-
sung bestanden habe, nach der der Kreditsachbearbeiter das Vorliegen der
Ausfertigung bei Vertragsschluss und Auszahlung hätte überprüfen müssen.
Dass dabei teilweise entgegen dieser Arbeitsanweisung auch sog. Notarbestä-
tigungen als ausreichend angesehen worden seien, ändere nichts, da auch
dann Kenntnis vom Fehlen der Vollmachtsurkunde bestanden habe. Dafür,
dass der Beklagten der verspätete Eingang der Vollmachtsurkunde aufgrund
besonderer Umstände verborgen geblieben sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
Der Beklagten sei zwar im Zeitraum 2000/2001, als infolge höchstrichterlicher
Rechtsprechung die rechtliche Bedeutung dieser Umstände zutage getreten
sei, das Wissen um den Eingang der Ausfertigung nicht mehr präsent gewesen,
weil es in deren Geschäftsbetrieb versäumt worden sei, das Eingangsdatum der
Vollmachtsausfertigungen in den Kreditakten festzuhalten. Dies stelle jedoch
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ein Organisationsverschulden dar, da das Eingangsdatum als wesentliches Kri-
terium für das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 172 BGB in allen "Voll-
machtsfällen" im Rahmen der auf mehrere Jahre angelegten Kreditverhältnisse
von solch immenser Bedeutung sei, dass es schlicht unverzichtbar gewesen
sei, dieses aktenkundig zu machen und somit auch für nachfolgende Zeiträume
verfügbar und präsent zu halten. Wegen dieses Organisationsversäumnisses
könne die Beklagte nicht mit Erfolg Unkenntnis für sich reklamieren.
Der Beklagten sei eine frühzeitige Verfolgung ihres Anspruchs gegen die
Fondsgesellschaft zum Zwecke der Verjährungshemmung auch zumutbar ge-
wesen. Zwar treffe es zu, dass die Frage der Haftung der Gesellschafter für die
Bereicherungsschuld nach § 128 HGB höchstrichterlich erst mit Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 18 ff.)
entschieden worden sei. Dieser Schwierigkeit hätte die Beklagte jedoch durch
sachgerechte Erklärungen im Rahmen ihres Vorgehens gegen die Fondsge-
sellschaft Rechnung tragen können, etwa indem sie Erklärungen der Darle-
hensnehmer hätte nachfordern können. Soweit bereits Umschuldungsmaß-
nahmen beendet worden seien, hätte die Beklagte eine Befassung der potenzi-
ellen Darlehensnehmer zurückstellen und sich zunächst an die Fondsgesell-
schaft halten müssen. Schließlich wirke sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung zum Nachteil der Beklagten aus, dass sie die aufgetretenen Schwierigkei-
ten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch eigenes Organisations-
verschulden verursacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die von
der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche verjährt
sind. Die von der Beklagten am 14. März 2011 erklärte Aufrechnung ist wirk-
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sam, sodass die den Klagen zugrunde liegende Forderung der Fondsgesell-
schaft bereits vor ihrer Abtretung an die Kläger nach § 389 BGB erloschen war.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
Ansprüche der Beklagten gegen die Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der va-
lutierten Darlehensbeträge bereits mit deren Auszahlung Ende 1991 entstanden
sind. Anders als das Berufungsgericht meint, ergeben sich die Rückzahlungs-
ansprüche der Beklagten indessen nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB,
sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion). Ein sol-
cher Anspruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu,
wenn die Zahlungsanweisung - wie hier - von einem vollmachtlosen Vertreter
erteilt worden ist und die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden mangels ei-
nes entsprechenden Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist
(vgl. Senatsurteile vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149,
vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311 f. und vom
28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 21). Dieser Anspruch ent-
steht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom
18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit hier mit
Überweisung der Darlehensbeträge durch die Bank auf ein Konto der Fondsge-
sellschaft.
2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe spätestens im Jahr 2001 Kenntnis im Sinne
von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt, die diese Bereiche-
rungsansprüche begründen.
a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt
nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
standen ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstän-
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den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-
lässigkeit
erlangen
musste.
Die
subjektiven
Voraussetzungen
des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vor-
liegenden, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben
sein, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23. Januar
2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012
- XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18).
Der Gläubiger eines Anspruchs aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Um-
ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich
das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008
- XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN und vom 15. Juni 2010
- XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12). Zu den anspruchsbegründenden Tat-
sachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirk-
samkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß
§§ 171 f.
BGB
begründen
(Senatsurteil
vom
23. September
2008
- XI ZR 262/07, aaO Rn. 21). Entsprechend gilt für den hier im Streit stehenden
Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB), dass
der Gläubiger nicht nur die rechtsgrundlos erfolgte Zuwendung kennen muss,
sondern auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Zahlung dem An-
leger nicht kraft eines Rechtsscheins als Leistung zuzurechnen ist.
Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist demge-
genüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begrün-
denden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom
15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH, Urteil vom
26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN). Es ge-
nügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen
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kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines
Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer
Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist
(st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233
Rn. 27 mwN).
b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten
Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, un-
terliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur der eingeschränkten Über-
prüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, wider-
spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewür-
digt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ver-
kannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Um-
stände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteile vom 15. Juni 2010
- XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 und vom 26. Februar 2013
- XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32).
c) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Be-
klagte habe bereits im Jahr 2001 Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt.
aa) Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Beklagte habe im Jahr 2001 mit Veröffentlichung der Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorlie-
genden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteil
vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil
vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 ff.; BGH, Urteil vom
11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) zugleich Kenntnis
davon erlangt, dass die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1
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RBerG verfügt habe. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Treuhänderin
habe eine solche Erlaubnis angesichts des der Beklagten bekannten Umfangs
der Treuhändervollmacht rechtlich gar nicht erteilt werden können, ist fehlerhaft.
Denn nach dem Rechtsberatungsgesetz in der bis zum 26. August 1980 gülti-
gen Fassung konnte auch eine sachlich unbeschränkte Erlaubnis erteilt werden.
Die Änderung des Rechtsberatungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 hat nicht
zum Erlöschen dieser "Alt-Erlaubnisse" geführt. Der vom Berufungsgericht vor-
genommene Schluss aus dem Umfang der Treuhändervollmacht auf das Feh-
len einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist damit rechtlich nicht
haltbar.
bb) Weiter rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe im Jahr 2001 Kenntnis davon gehabt, dass Ausfertigungen der
Treuhändervollmachten bei Valutierung der Darlehen an die Fondsgesellschaf-
ten nicht vorgelegen hätten.
(1) Dabei geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass
der Beklagten die Vollmachtsausfertigungen bei Auszahlung der Darlehensvalu-
ta nicht vorgelegen haben. Diese Feststellung war für die Vorentscheidungen
tragend. Da sie im vorliegenden Verfahren für die Beklagte günstig ist, wird sie
nach § 74 Abs. 3, § 68 Satz 1 ZPO von der sich auch auf die Kläger als
Rechtsnachfolger der Fondsgesellschaft erstreckenden (vgl. BGH, Urteil vom
15. Mai 1997 - III ZR 46/96, WM 1997, 1755, 1757) Interventionswirkung um-
fasst und ist daher - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu berück-
sichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1955 - I ZR 105/53, BGHZ 16, 217,
228 und vom 19. März 2014 - I ZR 209/12, WM 2014, 2015 Rn. 28).
(2) Demgegenüber wurden zur Kenntnis der Beklagten davon, dass ihr
bei Valutierung der Darlehen keine Vollmachtsausfertigungen vorgelegen ha-
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ben, in den Vorentscheidungen keine Feststellungen getroffen, sodass hierzu
eine Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 Satz 1 ZPO nicht in Betracht
kommt. Zudem würde es sich dabei um einen für den Streitverkünder im Folge-
prozess ungünstigen Umstand handeln, für den nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1987 - VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257, 260 ff.
und vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, WM 1997, 1576, 1578) die Interventi-
onswirkung nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine sol-
che Kenntnis der Beklagten auch nicht aus deren Sachvortrag. Die Beklagte hat
vielmehr an ihrem Vorbringen festgehalten, die Vollmachtsurkunden hätten ihr
bereits bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen. Zur Begründung ihres
Bereicherungsanspruchs gegen die Fondsgesellschaft hat sie sich lediglich auf
die Bindungswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 Satz 1 ZPO berufen, ohne Fest-
stellungen aus den Vorentscheidungen in den eigenen Sachvortrag zu über-
nehmen. Dieses prozessuale Verhalten der Beklagten ist nicht zu beanstanden,
da sich die Beklagte uneingeschränkt auf die Interventionswirkung berufen hat
und nicht nur auf einzelne ihr günstige Feststellungen und rechtliche Folgerun-
gen aus den Vorentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1989
- IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767).
(4) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, Kenntnisse zum
Nichtvorliegen der Vollmachtsausfertigungen, die der damit befasste Kredit-
sachbearbeiter bei Abschluss der Darlehensverträge und deren Valutierung im
Jahr 1991 besessen habe, seien bei der Beklagten in den Jahren 2000/2001
nicht mehr präsent gewesen, wird von den Parteien nicht angegriffen. Rechts-
fehlerhaft nimmt das Berufungsgericht aber an, die Beklagte müsse sich den-
noch solche Kenntnisse entgegenhalten lassen, weil sie es versäumt habe, das
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jeweilige Datum des Eingangs der Vollmachtsausfertigung in den Kreditakten
festzuhalten.
(a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen
des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass ihr zugehende, erkennbar rechtserhebli-
che Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weitergegeben
werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30,
37, vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62, vom 16. Juli
2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 16, vom 24. November 2009
- XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 23, vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09, WM
2010, 940 Rn. 11 und vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201
Rn. 17). Steht diesen solches - typischerweise in Akten oder Dateien festgehal-
tenes Wissen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94,
WM 1996, 824, 825 f., vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35
und vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722; MünchKomm
BGB/Schramm, 6. Aufl., § 166 BGB Rn. 20) - nicht zur Verfügung, muss sich
die am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation aus Gründen des Verkehrs-
schutzes so behandeln lassen, als habe sie von der betreffenden Information
Kenntnis (Senatsurteile vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96, BGHZ 135, 202,
206 und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 23).
(b) Danach oblag es der Beklagten im Jahr 1991 nicht, das Datum des
Eingangs der Vollmachtsausfertigungen in den Kreditakten festzuhalten. Ob ei-
ne Information (typischerweise) aktenmäßig festzuhalten ist, hängt davon ab,
mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden kann. Das ist
nach dem Zeitpunkt der Wahrnehmung und nicht nach einem erst später er-
reichten Wissensstand zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996
- V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 38). Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im
Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jah-
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ren 2000 und 2001 zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorlie-
genden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteil
vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil
vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 ff.; BGH, Urteil vom
11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) nicht von einem sol-
chen Verstoß ausgegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000,
aaO, S. 277 f.), musste eine finanzierende Bank Anfang der 1990er Jahre im
Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells ge-
schlossenen Darlehensverträge und der von den Treuhändern erteilten Zah-
lungsanweisungen dem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung beimessen, zu
dem Ausfertigungen der Treuhändervollmacht bei ihr eingingen. Im Jahr 1991
bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Datum für eine etwaige
Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB in Zukunft rechtserheblich sein könnte.
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen,
der Beklagten sei es bereits im Jahr 2001 zumutbar gewesen, ihre Bereiche-
rungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft zum Zwecke der Verjährungs-
hemmung zu verfolgen.
a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger hinreichende Kenntnis
von den für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Umständen hat, unter-
liegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten
Überprüfung durch das Revisionsgericht. Diese Frage wird aber maßgeblich
durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der
Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993
- III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326; Senatsurteile vom 23. September 2008
- XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM
2010, 1399 Rn. 13, vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190
Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 49 ff.).
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Ausnahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjäh-
rungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage
vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen
vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als
übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom
23. September 2008, aaO Rn. 15, vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 12 und vom
28. Oktober 2014, aaO Rn. 35).
b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagten vorliegend eine Klage
gegen die Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der valutierten Darlehensbeträge
erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von den
Klägern auf die Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen zurückzahlen
muss. Diese Kenntnis hat die Beklagte erst mit Zustellung der Beschlüsse des
Senats vom 30. November 2010 erlangt, mit denen ihre Nichtzulassungsbe-
schwerden gegen die Vorentscheidungen zurückgewiesen wurden. Erst
dadurch war ausreichend geklärt, dass den Klägern Vertragserklärungen und
Zahlungsanweisungen der Treuhänderin aus dem Jahr 1991 nicht zuzurechnen
waren und die Beklagte deswegen die von den Klägern erbrachten Leistungen
zurückzahlen musste.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagten
entweder ein Anspruch gegen die Kläger aus den Darlehensverträgen oder ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Fondsgesellschaft zusteht, mithin
insoweit bezüglich des Anspruchsgrundes und des Anspruchsgegners jeweils
ein "Alternativverhältnis" besteht.
bb) Es hat aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass dieser Umstand
für die Beantwortung der Frage maßgebend ist, wann der Beklagten eine Klage
gegen die Fondsgesellschaft aus Bereicherungsrecht zuzumuten ist. Das Beru-
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fungsgericht hat insbesondere nicht bedacht, dass auf Grundlage seiner Auf-
fassung die Beklagte mit einer gegen die Fondgesellschaft gerichteten Klage
wirtschaftlich etwas hätte verlangen müssen, das sie von den Klägern als Leis-
tungen auf die Darlehensschuld bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss
der Vorprozesse im November 2010 hatten die Kläger Darlehensraten vollstän-
dig bzw. überwiegend an die Beklagte gezahlt und es stand nicht fest, dass die
Beklagte den Klägern diese Leistungen zu erstatten hat. Die Beklagte hätte
folglich mit der vom Berufungsgericht geforderten Rechtsverfolgung von der
Fondsgesellschaft einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Dar-
lehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall
mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen die Kläger festgestanden
hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Fondsgesellschaft auf Herausgabe die-
ser angeblich rechtsgrundlos zugeflossenen Leistungen erfordert, obwohl die
Beklagte in dem noch laufenden Zivilprozess die Forderung der Kläger auf
Rückzahlung der Tilgungsleistungen abgelehnt hat, weil rechtswirksame Darle-
hensverträge bestünden und sie deswegen die Darlehensvaluta mit Rechts-
grund an die Kläger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen
Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242
BGB) unsicher und zweifelhaft.
Zudem hätte sich die Beklagte bei der Begründung einer solchen Klage
gegen die Fondsgesellschaft zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung im noch
nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müssen, ihr hätten
vor Abschluss der Darlehensverträge mit den Klägern Ausfertigungen der jewei-
ligen Vollmachtsurkunden vorgelegen.
In einer solchen Situation muss es dem möglichen Bereicherungsgläubi-
ger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Er-
langte wieder herauszugeben, geklärt ist (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom
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11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993
- III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 f.). Der Beklagten war somit die Erhebung
einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen die
Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst zuzumuten, als
nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerden in den Vorprozessen
feststand, dass sie die auf das Darlehen bereits erbrachten Tilgungsleistungen
zurückzahlen muss.
cc) Nichts anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da
die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom
Kenntnisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die
Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder Streitverkündung bewirkt
werden kann, keine für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu
(vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330).
c) Die für die Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die Fondsge-
sellschaft
geltende
dreijährige
Verjährungsfrist
(Art. 229
§ 6 Abs. 1
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1
BGB erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da für die Beklagte die
Rückzahlungspflicht erst mit Bekanntgabe der Beschlüsse des Senats vom
30. November 2010 feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von
zehn Jahren im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar
2002 zu laufen. Da mithin selbst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der
Beklagten am 14. März 2011 die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen wa-
ren, ist der Anspruch der Fondsgesellschaft auf Auszahlung des restlichen Kon-
toguthabens nach § 389 BGB erloschen.
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III.
Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache zur Endentschei-
dung reif ist, kann der Senat die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO)
und die Berufungen der Kläger zu 4) bis 6) gegen das erstinstanzliche Urteil zu-
rückweisen.
Joeres Ellenberger Maihold
Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.09.2012 - 28 O 3267/12 -
OLG München, Entscheidung vom 05.03.2013 - 5 U 4357/12 -
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