Urteil des BGH vom 29.09.2015

Leitsatzentscheidung zu Juristische Person, Zeugnisverweigerungsrecht, Familie, Scheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z B 6 / 1 5
vom
29. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2
§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei
ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei
ist, entsprechende Anwendung.
BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - XI ZB 6/15 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die
Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar
2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 15.626
€.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Be-
teiligten. Er nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen in Anspruch.
Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung von Forderungen in Höhe
von 165.000
€ und 39.999,96 € zur Insolvenztabelle. Geschäftsführerin der Be-
klagten ist die geschiedene Ehefrau des weiteren Beteiligten. Bis zur Scheidung
der Ehe im Mai 2012 war der weitere Beteiligte Geschäftsführer der Beklagten.
Der weitere Beteiligte ist von beiden Parteien als Zeuge, u.a. zur Frage
des Erwerbs von zwei herausverlangten Maschinen durch die Beklagte, be-
nannt worden. Er hat die Aussage verweigert und zur Begründung geltend ge-
macht, die Geschäftsführerin der Beklagten sei seine geschiedene Ehefrau.
Außerdem müsse er sich durch eine Aussage möglicherweise einer Straftat
bezichtigen.
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Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung des weiteren Beteiligten
durch Zwischenurteil für rechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht hat durch
den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen
das Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlan-
desgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuläs-
sig, aber unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der weitere Beteiligte habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil er der frühere Ehemann der Geschäftsführerin der Be-
klagten sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht analog § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO be-
stehe auch dann, wenn die in dieser Vorschrift geforderte Beziehung zu einem
Vertretungsorgan einer juristischen Person bestehe. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
wolle einen nahen Angehörigen vor einem Interessenkonflikt bewahren. Als
Zeuge sei er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, die der Partei, zu der
Familienbande bestünden, nachteilig sein könnten. Ein solcher Interessenkon-
flikt bestehe auch, wenn das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen einem
Vertretungsorgan einer juristischen Person und dem Zeugen bestehe. Die An-
wendung des § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei geboten, weil die juristische Person
als solche nicht handlungsfähig sei und Prozesshandlungen, etwa die Vorlage
von Urkunden und die Vernehmung als Partei, durch ihre Organe erfolgen
müssten.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand,
so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.
a) Der weitere Beteiligte ist als geschiedener Ehemann der Geschäfts-
führerin der Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nicht, wie das Oberlan-
desgericht offenbar versehentlich ausgeführt hat, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1
ZPO - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrift hat
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnis-
verweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck ent-
sprechende Anwendung, wenn die Partei eine juristische Person ist und der
Zeuge, wie im vorliegenden Fall, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser
Partei ist oder war (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 2; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 383 Rn. 2; Hk-ZPO/Eichele,
6. Aufl., § 383 Rn. 5; Trautwein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 383 Rn. 5;
aA: Musielak/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 383 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau,
4. Aufl., § 383 Rn. 11). Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO be-
ruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär
verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahr-
heitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aus-
sagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll we-
der durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der
Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der
Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen
gehört (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6). Dieser Rege-
lungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden,
wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine
juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters die-
ser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in
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einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rück-
sichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2
ZPO. Der weitere Beteiligte als früherer Ehegatte der Geschäftsführerin der be-
klagten GmbH ist mithin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweige-
rung des Zeugnisses berechtigt.
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisver-
weigerungsrecht, das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese
Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst
geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr
erfüllt werden könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm
nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge
nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe.
Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Scheidung der Ehe Geschäftsführerin
der Beklagten geworden.
Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das Zeugnisverweigerungs-
recht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt
sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Ein-
fluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach § 383 Abs. 1 Nr. 2
ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Aussage tatsäch-
lich in den beschriebenen Konflikt geraten würde (Ahrens in Wieczorek/
Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ellenberger
Joeres
Menges
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 24.10.2014 - 2 O 192/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2015 - 6 W 104/14 -
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