Urteil des BGH vom 18.12.2014

Akteneinsicht, Auflage, Kopie, Erstellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X Z R 3 8 / 1 4
vom
18. Dezember 2014
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Den
Patentanwälten
T.
&
Partner
in Bielefeld wird Einsicht in die Akten des Patentnich-
tigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 gewährt.
Gründe:
I. Die Patentanwälte T. & Partner haben um Erstel-
lung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14
und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem
Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich
keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegen-
standswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungs-
bedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die
Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend,
der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akten-
einsicht XV). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren ent-
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sprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99
Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfah-
rens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zu-
sätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach
dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden
Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers
oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden
Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan
wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegen-
standswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungs-
bedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass
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zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substanti-
iert dargetan.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -