Urteil des BGH vom 11.10.2011

Stand der Technik, Patentanspruch, Speicher, Rad, Reifen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 107/07
Verkündet am:
11. Oktober 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin
Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 1. März 2007 verkündete Urteil des
2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des aufgrund einer Anmeldung
vom 26. Februar 1993 und unter Inanspruchnahme der Priorität einer deut-
schen Anmeldung vom 26. Februar 1992 erteilten europäischen Patents
0 626 911 (Streitpatents), das eine Kontrollvorrichtung für den Luftdruck von
luftbereiften Fahrzeugrädern betrifft. Es umfasst in der erteilten Fassung 19
Patentansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen
wird.
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Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei nicht patentfähig. Sie haben sich u.a. auf die US-Patentschrift
4 734 674 (D1), die US-Patentschrift 4 319 220 (D3), die italienische Patent-
schrift 1 219 753 (D12) und die US-Patentschrift 4 163 208 (D54) gestützt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und das Streitpatent mit
neun Hilfsanträgen beschränkt verteidigt.
Das Patentgericht hat die Klageverfahren zu gemeinsamer Verhandlung
und Entscheidung verbunden. Mit dem angefochtenen Urteil hat es das Streit-
patent für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie verteidigen das
Streitpatent in einer Fassung, in der die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt lau-
ten (Änderungen in Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung kursiv):
1. Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in der Luftkammer von
luftbereiften Fahrzeugrädern mit
einer am Fahrzeugrad angeordneten Messeinrichtung, welche
ein Drucksignal ausgibt;
einer am Fahrzeugrad
angeordneten Sendeeinrichtung, welche das von der
Druckmesseinrichtung ausgehende Drucksignal aufnimmt und
ein diesem entsprechendes Drucksendesignal aussendet,
einer in der Sendeeinrichtung vorgesehenen Sende-
Steuereinrichtung, welche die Ausstrahlung des Sendesignals
steuert,
einer in der Sendeeinrichtung vorgesehenen Signalgenerie-
rungseinrichtung, welche ein Identifikationssignal generiert,
das für die individuelle Sendeeinrichtung charakteristisch ist,
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wobei diese Steuereinrichtung bewirkt, dass dieses Identifika-
tionssignal zumindest einmal vor oder nach der Ausstrahlung
des Drucksendesignals ausgestrahlt wird;
einer im Abstand zum Fahrzeugrad angeordneten Empfangs-
einrichtung, welche das von der Sendeeinrichtung ausge-
strahlte Sendesignal empfängt, wobei die Empfangseinrich-
tung einen Speicher aufweist, in dem ein der zugehörigen in-
dividuellen Sendeeinrichtung nach einem vorgegebenen Krite-
rium zugeordnetes Identifikations-Vergleichssignal abgespei-
chert ist, welches veränderbar ist, um das Identifikationssignal
und das Identifikations-Vergleichssignal von Sende- und Emp-
fangseinrichtung aneinander anzupassen;
einer Anzeigeeinrichtung, welche mit der Empfangseinrichtung
verbunden ist und Daten als Zahlen oder Symbole anzeigt,
welche von dem von der Empfangseinrichtung empfangenen
Sendesignal abgeleitet sind;
einer in der Empfangseinrichtung angeordneten Vergleichs-
einrichtung, welche prüft, ob das von der Sendeeinrichtung
ausgestrahlte Identifikationssignal dem in der Empfangsein-
richtung gespeicherten Identifikations- und Vergleichssignal
zugeordnet ist, wobei eine Weiterverarbeitung der von der
Empfangseinrichtung aufgenommenen Signale nur dann er-
folgt, wenn das von der Empfangseinrichtung empfangene
und das in der Empfangseinrichtung gespeicherte Identifikati-
ons-Vergleichssignal das Zuordnungskriterium erfüllen,
wobei die im Fahrzeugrad angeordnete Druckmesseinrichtung
ein für den Druck repräsentatives elektrisches Drucksignal
ausgibt,
wobei die Empfangseinrichtung mit einer Schalteinrichtung
verbunden ist, welche ein Umschalten der Empfangseinrich-
tung vom normalen Betriebsmodus, in dem der Luftdruck kon-
trolliert wird, in einen Paarungsmodus ermöglicht, in welchem
die Empfangseinrichtung das von jeder Sendeeinrichtung
übertragene Identifikationssignal empfängt und als Identifika-
tions-Vergleichssignal, bevorzugt mit einer Zuordnung der je-
weiligen Radposition, abspeichert,
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2. Kontrollvorrichtung gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeich-
net, dass die Kontrollvorrichtung so gestaltet ist, dass nach
dem Umschalten der Empfangseinrichtung in den Paarungs-
modus eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:
a) die Intensität der von der Sendeeinrichtung ausgestrahlten
Signale in der Empfangseinrichtung festgestellt wird,
b) das Signal von der Empfangseinrichtung empfangen und
ausgewertet wird, welches die Sendeeinrichtung nach einer
in der Luftkammer des Fahrzeugrades manuell vorgenom-
menen Druckänderung aussendet,
c) die Sendeeinrichtung eine Empfangsantenne aufweist und
die Empfangseinrichtung ein Abfragesignal aussendet und
nach dem Aussenden des Abfragesignals die Signalintensi-
tät der empfangenen Signale der Sendeeinrichtung fest-
stellt,
d) die Sendeeinrichtung eine Empfangsantenne aufweist und
die Empfangseinrichtung ein Abfragesignal aussendet und
das Signal empfängt und auswertet, welches nach einer
manuell vorgenommenen Druckänderung von der Sende-
einrichtung ausgestrahlt wird,
e) die Sendeeinrichtung eine Empfangsantenne aufweist und
die Empfangseinrichtung das Signal empfängt und auswer-
tet, welches von der Sendeeinrichtung ausgestrahlt wird,
nachdem sie über ihre Empfangsantenne ein Signal mit ei-
ner hohen Intensität empfängt,
f) die Empfangseinrichtung das Signal empfängt und auswer-
tet, nachdem im Sendegerät ein Reedkontakt durch einen
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in die Nähe der Sendeeinrichtung gebrachten Magneten
geschaltet wird,
g) die Empfangseinrichtung das Signal empfängt und auswer-
tet, welches die Sendeeinrichtung ausstrahlt, nachdem eine
Schalteinrichtung, die am Ventil vorgesehen ist, betätigt
wird.
Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Berufung. Sie machen gel-
tend, der verteidigte Gegenstand des Streitpatents gehe über die ursprünglich
eingereichte Fassung des Streitpatents hinaus; die Erfindung sei auch nicht so
vollständig und deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Darüber hinaus sei die beanspruchte Kontrollvorrichtung nicht patentfähig,
denn sie sei weder neu, noch beruhe sie auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. D. J. , Hochschule O.
, Institut für Angewandte Forschung, ein schriftliches Gutachten erstattet,
das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Das Streitpatent betrifft eine Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in
Luftkammern von luftbereiften Fahrzeugrädern.
1. Nach der Patentbeschreibung werden derartige Kontrollvorrichtungen
insbesondere für die Messung des Luftdrucks von Kraftfahrzeugrädern verwen-
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det. Die Einstellung des Reifendrucks und seine Überwachung sind danach
zum einen für die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs von Bedeutung. Ein
fehlerhafter, insbesondere zu geringer Luftdruck in einem Fahrzeugreifen be-
wirke eine erhöhte Walkarbeit der Reifenflanken, wodurch die Temperatur des
Reifens stark erhöht und die Festigkeit der Reifenflanke herabgesetzt werde.
Dadurch bestehe die Gefahr der plötzlichen Zerstörung des Reifens während
des Fahrbetriebs, was zu schweren Verkehrsunfällen führen könne. Die Rei-
fendruckkontrolle habe zum anderen auch wirtschaftliche Bedeutung, da ein
falsch eingestellter Luftdruck zu erhöhtem Reifenverschleiß und vorzeitigem
Ersatz des Reifens führe. Ein zu niedriger Reifendruck verursache zudem einen
erhöhten Kraftfahrstoffverbrauch.
Um diese Nachteile zu vermeiden, muss nach der Patentbeschreibung
der Luftdruck regelmäßig, bei Lastkraftwagen sogar täglich, überprüft werden.
Im Stand der Technik seien verschiedene Methoden bekannt, den Reifenluft-
druck mittels eines am Fahrzeugrad angeordneten Drucksensors zu messen
und dieses Messergebnis in geeigneter Weise dem Fahrer anzuzeigen. In der
Praxis sei die Realisierung derartiger Kontrollvorrichtungen mit Schwierigkeiten
verbunden. Das Fahrzeugrad rotiere während der Fahrt und eine mechanische
Übertragung der Messsignale vom drehenden Rad auf den nicht rotierenden
Teil des Fahrzeugs sei in der Regel aus Platzgründen nicht möglich. Deshalb
müsse die Übertragung des Messsignals drahtlos erfolgen. Dafür biete sich
neben der Infrarotübertragung und der Ultraschallübertragung vor allem eine
elektromagnetische Signalübertragung an. Letztere könne jedoch wegen der im
Fahrzeug vorhandenen zahlreichen elektrischen Signalquellen, wie z.B. der
Zündanlage, der Lichtmaschine, elektrisch betriebener Gebläse usw., störanfäl-
lig sein. Außerdem gebe es zahlreiche externe Störquellen, wie z.B. Straßen-
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bahnsignalanlagen oder Radiosender, die die Übertragung beeinflussen könn-
ten.
Durch das Streitpatent soll eine Kontrollvorrichtung zur Verfügung ge-
stellt werden, durch die eine zuverlässige Erfassung und Anzeige des Luft-
drucks und der Luftdruckänderung in der Luftkammer eines luftbereiften Fahr-
zeugrades ermöglicht wird (Patentschrift Sp. 2, Z. 34 bis 40).
2. Zur Lösung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 in der verteidig-
ten Fassung eine Kontrollvorrichtung für den Luftdruck in der Luftkammer von
luftbereiften Fahrzeugrädern vor, die folgende Merkmale aufweist:
(Druck)Messeinrichtung
1.1 die am/im Fahrzeugrad angeordnet ist und
1.2 ein für den Druck repräsentatives elektrisches Drucksig-
nal ausgibt,
Sendeeinrichtung
2.1 die am Fahrzeugrad im Inneren des Schlauchs oder des
Reifens angeordnet ist,
2.2 das
von
der
Druckmesseinrichtung
ausgehende
Drucksignal aufnimmt und
2.3 ein diesem entsprechendes Drucksendesignal aussen-
det;
3. in der Sendeeinrichtung sind vorgesehen:
Signalgenerierungseinrichtung
tionssignal generiert, das
3.1.1 ein senderspezifisches Identifikationsmuster ent-
hältund für die individuelle Sendeeinrichtung cha-
rakteristisch ist,
3.1.2 fest vorgegeben ist und
3.1.3 in der Sendeeinrichtung gespeichert ist,
Sende-Steuereinrichtung
3.2.1 die Ausstrahlung des Drucksendesignals steuert
und
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3.2.2 bewirkt, dass das Identifikationssignal zumindest
einmal vor oder nach der Ausstrahlung des
Drucksendesignals ausgestrahlt wird;
Empfangseinrichtung
4.1 im Abstand zum Fahrzeugrad angeordnet ist,
4.2 das von der Sendeeinrichtung ausgestrahlte Sendesig-
nal empfängt und
4.3 einen Speicher aufweist, in dem ein Identifikations-
Vergleichssignal abgespeichert ist, das
4.3.1 der zugehörigen individuellen Sendeeinrichtung
nach einem vorgegebenen Kriterium zugeordnet
ist und
4.3.2 veränderbar ist, um Identifikationssignal (Merkmal
3.1) und Identifikations-Vergleichssignal aneinan-
der anzupassen,
Anzeigeeinrichtung
5.1 mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und
5.2 von dem empfangenen Sendesignal abgeleitete Daten
als Zahlen oder Symbole anzeigt,
Vergleichseinrichtung
6.1 in der Empfangseinrichtung angeordnet ist,
6.2 prüft, ob das von der Sendeeinrichtung ausgestrahlte
Identifikationssignal dem in der Empfangseinrichtung ge-
speicherten Identifikations-Vergleichssignal zugeordnet
ist, und
6.3 eine Weiterverarbeitung der von der Empfangseinrich-
tung aufgenommenen Signale nur dann erlaubt, wenn
das Zuordnungskriterium erfüllt ist,
Schalteinrichtung
7.1 mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und
7.2 ein Umschalten der Empfangseinrichtung vom normalen
Betriebsmodus, in dem der Luftdruck kontrolliert wird, in
einen Paarungsmodus ermöglicht, in dem
7.2.1 die Empfangseinrichtung das von jeder Sendeein-
richtung übertragene Identifikationssignal emp-
fängt und als Identifikations-Vergleichssignal ab-
speichert und
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7.2.2 keine zufällige Veränderung des gespeicherten
Identifikationssignals stattfindet.
3. Einige Merkmale bedürfen besonderer Betrachtung.
a) Die Messeinrichtung (Merkmalsgruppe 1) kann als Drucksensor, aber
auch als bloßer Druckschalter ausgestaltet sein. Die Formulierung des An-
spruchs lässt dies offen. Auch im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung ist
die nähere Ausgestaltung der Messeinrichtung nicht näher erläutert; erst bei
der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiels ist ein Drucksensor 18 er-
wähnt (Sp. 7, Z. 48). Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, kann
der Druck sowohl durch einen Druckschalter, der eine Signalleitung schaltet, als
auch durch einen Drucksensor gemessen werden. Der Sachverständige hat
zwar auch angegeben, dass bei Verwendung des Drucksensors die Entschei-
dung über die Bewertung des gemessenen Druckwerts in einer Auswerte- und
Anzeigeeinheit im Fahrzeug erfolgen kann. Das Streitpatent verlangt indessen
nur eine Anzeige, die z.B. ein vom Sendesignal abgeleitetes Symbol anzeigt
(Merkmal 5.2); hierfür genügt die Über- oder Unterschreitung eines vorgegebe-
nen Druckwerts, wie die Patentschrift auch ausdrücklich ausführt (Sp. 6, Z. 19
bis 29 u. Sp. 8, Z. 4 bis 7).
b) Das Merkmal 3.1 ist dahin zu verstehen, dass die Signalgenerie-
rungseinrichtung ein physikalisches Identifikationssignal erzeugt. Bereits die
erteilte Fassung des Patentanspruchs spricht davon, dass das Identifikations-
signal für die individuelle Sendeeinrichtung charakteristisch ist (Merkmal 3.1.1).
Dies ist selbstverständlich, denn sonst wäre das Signal zur Identifikation nicht
geeignet. Die Angabe, es handele sich um ein senderspezifisches Identifikati-
onsmuster, fügt dem, auch aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen, sach-
lich nichts Wesentliches hinzu. Der weitere Zusatz, dass das Identifikationssig-
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nal für jede Sendeeinrichtung fest vorgegeben sein soll (Merkmal 3.1.2),
scheint zunächst im Widerspruch zu der vorgesehenen Generierung zu stehen.
Wird ein Signal generiert, so ist es aus fachmännischer Sicht nicht fest vorge-
geben, sondern wird nach einem bestimmten Algorithmus erzeugt. Die Be-
schreibung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass das Identifikationssignal der
Sendeeinrichtung bereits bei der Herstellung "eingespeichert" wird (Sp. 5, Z. 44
bis 50). Bei sinnvoller Auslegung des Streitpatents kann das Merkmal 3.1 nicht
im Sinne einer Signalerzeugung nach einem bestimmten Algorithmus verstan-
den werden. Die Signalgenerierungseinrichtung ist deshalb mit dem Sachver-
ständigen dahin zu interpretieren, dass sie das physikalische Identifikationssig-
nal erzeugt und nicht ein Bitmuster oder eine Kennung generiert.
c) Nach Merkmal 7.2.2 ist die Kontrollvorrichtung so gestaltet, dass im
Paarungsmodus "keine zufällige Veränderung des gespeicherten Identifikati-
onssignals stattfindet". Das in der Sendeeinrichtung gespeicherte Identifikati-
onssignal, also die Kennung, wird im Paarungsmodus in der Empfangseinrich-
tung gespeichert. Bei diesem Vorgang soll - so auch die Vorstellung der Be-
klagten - eine zufällige Veränderung der Kennung ausgeschlossen sein, die
etwa in der Werkstatt beim Reifen- oder Räderwechsel durch die Identifikati-
onssignale dort abgestellter anderer Fahrzeuge erfolgen könnte. Einrichtungen
oder Maßnahmen, mit denen im Paarungsmodus eine zufällige Änderung der
Kennung verhindert und sichergestellt werden soll, dass auch das "richtige"
Signal eingeschrieben wird, sind im verteidigten Patentanspruch 2 bezeichnet.
d) Nach Merkmal 2.1 ist die Sendeeinrichtung am Fahrzeugrad im Inne-
ren des Schlauches oder des Reifens angeordnet. Nach der Beschreibung ist
die Sendeeinrichtung "am" Fahrzeugrad angeordnet und kann unmittelbar am
Ventil, "d.h. im Inneren des Schlauches oder des Reifens", befestigt sein (Sp.
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2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 3). Die Anordnung einer Einrichtung "am Rad" oder "am
Ventil" unterscheidet sich von der Anordnung "im Inneren des Schlauches oder
Reifens", wie sie die Beklagten jetzt beanspruchen. Die Befestigung am Ventil
besagt nicht notwendig, dass die Sendeeinrichtung sich im Radinneren befin-
det.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet.
Es könne dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner er-
teilten Fassung neu sei, denn er sei für den Fachmann, einen Diplomingenieur
(FH) der Elektrotechnik mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen sowohl in
der Messtechnik als auch in der Steuer- und Regelungstechnik, Datenverarbei-
tung sowie Nachrichtentechnik, durch die italienische Patentschrift 1 219 753
(D 12) nahegelegt gewesen. Der Entgegenhaltung lägen die gleichen Probleme
zugrunde wie der erfindungsgemäßen Reifendruckkontrollvorrichtung; es solle
eine zuverlässige Erfassung und Anzeige des Reifenluftdrucks ermöglicht wer-
den. Die Lösung erfolge mit der dort vorgestellten Kontrollvorrichtung für den
Reifendruck, die die Merkmale des Oberbegriffs und darüber hinaus auch das
kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 zeige. Der Sender sei zwar
im Rad angebracht; der Fachmann schließe jedoch aus anderen Stellen der
Beschreibung, dass auch eine Anordnung am Rad möglich sei, was im Übrigen
in seinem konstruktiven Ermessen liege. Die "Symbole" S
1
bis S
4
enthielten das
codierte Signal der jeweiligen Sendeeinrichtung, während die Symbole S
5
bis
S
16
die Empfangseinrichtung identifizierten. Zwar würden mit der Symbolkette
S
bis S
20
Identifikations- und Druckinformationen in einem einzigen Signal ge-
sendet, aber innerhalb der Signalkette erfolge die Identifikation vor der Druckin-
formation, womit der Fachmann den Hinweis auf die erste Alternative des
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Merkmals 3.2.2 erhalte. Die Vorrichtung weise mit der in der Entgegenhaltung
beschriebenen Lernphase bereits einen erfindungsgemäßen Paarungsmodus
zum Lernen neuer Sender und eine hohe Zuverlässigkeit gegen Störeinflüsse
auf und gebe damit dem Fachmann die entscheidende Anregung zum Um-
schalten vom normalen Betriebsmodus in den Paarungsmodus.
Auch der Gegenstand der Hilfsanträge beruhe nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
III. Dieser Beurteilung tritt der Senat für die mit der Berufung verteidigten
Patentansprüche im Ergebnis bei.
1. Der Gegenstand der verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ist
neu.
a) Die US-Patentschrift 4 734 674 (D1, deutsche Übersetzung D1a) be-
trifft eine Anlage zum Überwachen des Drucks in einem Reifen und zum Anzei-
gen eines abnormalen Reifendrucks für den Fahrzeugführer. Die Warnanlage
umfasst mindestens einen Reifendruckdetektor. Dieser ist auf dem Reifenven-
tilschaft eines Fahrzeugs montiert und in Strömungsverbindung mit dem Inne-
ren eines Luftreifens. Im Inneren des Detektors, koaxial in einer zylindrischen
Konstruktion angeordnet, befindet sich ein Druckwandler zum Erfassen des
Drucks im Reifen, der einen Elektroschalter betätigt, wenn ein bestimmter
Druckwert über- oder unterschritten ist (D1, Sp. 3, Z. 49 bis 55; Sp. 1, Z. 62 f.)
Weiter ist ein Sensor vorgesehen, der erfasst, ob der Schalter offen oder ge-
schlossen ist. Dieser Sensor aktiviert einen Transmitter, wenn der Schalter im
Zustand eines Minderdrucks ist. Der Transmitter überträgt dann das Schaltsig-
nal per Funk an einen in dem Körper vorhandenen Zähler, der den Transmitter
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deaktiviert und somit die Batterie schont, wenn die Signalimpulsfolgen so oft
wie vorgesehen übertragen sind. Ein vorgesehener Empfänger kann so pro-
grammiert werden, dass er die unterschiedlichen Signalimpulsfolgen identifizie-
ren und unterscheiden kann (D1, Sp. 5, Z. 4 ff.), und zwar so, dass er jeden
beliebigen Detektorcode oder jede Kombination von Detektorcodes identifizie-
ren kann (D1, Sp. 5, Z. 26 bis 28). Dabei beinhaltet das Wort "programmierbar",
wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, auch die
Speicherbarkeit des Codes, wobei die Codeeingabe durch DIP-Schalter erfolgt
und mehrere Codes programmiert werden können ("sequentiell in den Mikro-
prozessor eingegeben", D1, Sp. 14, Z. 26 bis 28); die D1 offenbart hier einen
Programmiermodus (Lernmodus, Paarungsmodus), der durch eine von Hand
ausgelöste Eingabe erreicht wird.
Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich die Entgegenhal-
tung hiernach jedenfalls dadurch, dass im Paarungsmodus der D1 die Codes
von Hand mit Hilfe von DIP-Schaltern programmiert werden, während das
Streitpatent im Paarungsmodus die empfangenen Codes auflistet und Mittel
angibt, sie den Empfängern zuzuordnen (Merkmale 4.3 und 7).
b) Das italienische Patent 1 219 753 (D12, deutsche Übersetzung D12a)
betrifft ein System für die Übertragung von Meldungen von mehreren Sensoren
an eine Zentraleinheit, insbesondere zur Erkennung von Betriebsanomalien in
festen und beweglichen Bestandteilen von Maschinen und Fahrzeugen. Das
Patent bezieht sich im Besonderen auf Systeme zur Überwachung des Reifen-
drucks in den Rädern von Fahrzeugen. Das Übertragungssystem der D12 ist
damit für das technische Gebiet und auch für den Anwendungsbereich offen-
bart, mit dem sich auch das Streitpatent beschäftigt.
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aa) Das System der D12 weist einen Drucksensor auf, der einen Schal-
ter auslöst, wenn der erlaubte Druckbereich über- oder unterschritten wird
(D12, S. 5 f.). Dies entspricht nach dem vorstehenden Merkmal 1.
bb) Das in D12 vorgestellte System verfügt über einen Sender, der in-
nerhalb des Fahrzeugrads ("
montato all’interno della ruota", D12, S. 6 oben)
angebracht ist, mit diesem rotiert und der einem Drucksensor zugeordnet ist. Je
nach der von dem Drucksensor erzeugten Meldung ist der Sender in der Lage,
ein Signal über einen Hochfrequenzoszillator und eine Antenne zu senden
(D12, S. 6). Dies entspricht der Sendeeinrichtung nach Merkmalsgruppe 2 des
Streitpatents, wobei der Hochfrequenzoszillator die Sendeeinrichtung darstellt.
Der Sender soll innerhalb des Fahrzeugrads angebracht sein; darin liegt eine
Anordnung am Fahrzeugrad (gegebenenfalls auch im Inneren des Schlauchs
oder des Reifens) nach Merkmal 2.1 des Streitpatents.
cc) Die D12 offenbart auch eine Signalgenerierungseinrichtung, die ein
Identifikationssignal generiert, das ein senderspezifisches Identifikationsmuster
enthält und für die individuelle Sendeeinrichtung charakteristisch ist (Merkmale
3.1, 3.1.1).
Hierzu wird unter anderem auf den Seiten 8 ff. der D12 der Aufbau der
vom Sender (10) übertragenen "stringa di simboli" (Bitsequenz) wie folgt be-
schrieben: Mit S
1
bis S
4
sind vier Bits benannt, die den Sender - seine Adresse,
z.B. ein bestimmtes Rad, an dem der Sender angebracht ist - kennzeichnen.
Die zweite Bitgruppe (S
5
bis S
16
) soll die in einem Speicher (100) abgelegte
Information übertragen, die den Empfänger und damit die Zentraleinheit identi-
fiziert, für die die Meldung bestimmt ist (D12, S. 8 f.). Die dritte Bitgruppe S
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bis S
20
(Testsymbol, Alarmsymbol, Batteriesymbol, periodische Meldung) ent-
hält die zu übertragende Meldung.
Die zweite Bitsequenz trägt "pseudokausalen Charakter" (D12, S. 12 un-
ten). Der Betrieb des Systems sieht, wie im Weiteren erläutert wird, eine an-
fängliche Lernphase vor, die im Wesentlichen den Zweck hat, das Laden eini-
ger Zeichenketten S
5
bis S
16
in den Speicher (200) des Empfängers (20) zu
gestatten, die als Schlüssel für den Empfang von vom Sender (10) übertrage-
nen Meldungen benutzt werden und den Empfänger (20) am irrtümlichen Emp-
fang von Meldungen hindern, die von anderen Sendern ausgestrahlt werden
(D12, S. 20 f.). Nach Einlegen einer Batterie werden alle möglichen Werte für
den Inhalt des Speichers (100) durchlaufen. Mit Drücken einer Prüftaste (106)
wird der Inhalt des Speichers auf einen "pseudozufälligen" Wert "eingefroren"
(D12, S. 21 f.). Dieser Code hat die Bedeutung eines Identifikationssignals und
ist nach Abspeicherung im Sender (Merkmal 3.1.3) zusammen mit der Codefol-
ge S
1
bis S
4
für den Sender charakteristisch.
dd) Hingegen fehlt es in dem System der D12 an einem für jede Sende-
einrichtung fest vorgegebenen Identifikationssignal (Merkmal 3.1.2), da die
Werte für die Bitfolge S
1
bis S
4
über ein Codiergerät (z.B. einen DIP-Schalter
17) eingegeben werden (D12, S. 10 unten, 22 oben) und die Werte S
5
bis S
16
wie dargestellt "zufällig" erzeugt werden.
ee) Der Kern des Senders ist ein Schaltkreis (14), der vorteilhafterweise
innerhalb eines COP-822-Schaltkreises implementiert wird (D12, S. 10). Bei
dem Schaltkreis COP 822 handelt es sich nach den Ausführungen des Sach-
verständigen um einen 8-Bit-Mikroprozessor, der programmiert werden kann.
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Dies entspricht der im Streitpatent (Merkmal 3.2) vorgesehenen Sende-
Steuereinrichtung, die die Ausstrahlung des Drucksendesignals steuert.
Merkmal 3.2.2, wonach die Steuereinrichtung bewirkt, dass das Identifi-
kationssignal zumindest einmal vor oder nach der Ausstrahlung des Drucksen-
designals ausgestrahlt wird, ist in der D12 bereits im Aufbau der oben darge-
stellten Codesequenz beschrieben. Das Identifikationssignal wird gleichzeitig
mit dem Meldesignal, das auch die Druckinformation enthält, und in der Zei-
chenkette vor diesem übertragen (D12, S. 17).
ff) Auch die Merkmale 4.1 und 4.2, wonach die Empfangseinrichtung im
Abstand zum Fahrzeugrad angeordnet ist und das von der Sendeeinrichtung
ausgestrahlte Sendesignal empfängt, finden sich, wie bereits ausgeführt, in der
Offenbarung der D12: Das vom Sender (10) ausgestrahlte Signal wird vom
Empfänger (20) empfangen und über einen Dekodierschaltkreis (26) in den
Speicher (200) des Empfängers übertragen (D12, S. 22 f.).
gg) Dies gilt auch für die Merkmale 4.3 bis 4.3.2, die den Speicher der
Empfangseinrichtung
und
das
dort
abgespeicherte
Identifikations-
Vergleichssignal betreffen. Auf Seite 17 der D12 wird die Speicherung im Emp-
fänger beschrieben. Das Identifikations-Vergleichssignal ist hier die Codefolge
S
5
bis S
16
, eine pseudokausale logische Symbolkette, die der Kette entspricht,
die von einem entsprechenden Sender für die Kommunikation mit dem Emp-
fänger verwendet wird. Das Identifikations-Vergleichssignal ist gemäß Merkmal
4.3.2 veränderbar, denn nach Erzeugung der Codefolge S
5
bis S
16
wird diese
zum Empfänger übertragen und damit als für die künftige Kommunikation maß-
geblich festgelegt (D12, S. 23 Mitte).
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hh) Eine Anzeigeeinrichtung, wie sie Merkmalsgruppe 5 des Streitpa-
tents vorsieht, ist ebenfalls (D12, S. 19 f.) beschrieben.
ii) Die Merkmalsgruppe 6 besagt, dass die in der Empfangseinrichtung
angeordnete Vergleichseinrichtung das ausgestrahlte Identifikationssignal mit
dem in der Empfangseinrichtung gespeicherten Identifikations-Vergleichssignal
vergleicht und das empfangene Signal nur weiter verarbeitet, wenn die vergli-
chenen Signale das Zuordnungskriterium erfüllen, d.h. die gleiche Kennung
aufweisen. Auch nach der D12 (S. 24 Mitte) werden Meldungen nur als gültig
erkannt, wenn sie die Symbolkette S
5
bis S
16
enthalten, die in der entsprechen-
den Stelle vom Speicher während der Lernphase gespeichert wurden. Andern-
falls wird die Meldung als von einem zu einem anderen System gehörenden
Sender kommend verworfen. Damit werden nur Meldungen ausgewertet, die
das Zuordnungskriterium, also die gleiche Kennung S
5
bis S
16
, erfüllen.
jj) Die Merkmalsgruppe 7 des Streitpatents beschreibt die mit der Emp-
fangseinrichtung verbundene Schalteinrichtung und den Paarungs- oder Lern-
modus, in dem die Empfangseinrichtung das von jeder Sendeeinrichtung über-
tragene Identifikationssignal empfängt und es als Identifikations-Vergleichs-
signal abspeichert. Diesen Modus kennt auch die D12 (vorstehend dd). Ebenso
ist eine Schalteinrichtung vorhanden, die mit der Empfangseinrichtung verbun-
den ist und deren Umschalten vom Normalbetrieb zum Paarungsmodus ermög-
licht (Merkmal 7.2):
Um die Lernphase einzuleiten, muss die Batterie in den Sender eingelegt
werden (vorstehend cc). Soll neu programmiert werden, muss die Batterie her-
ausgenommen und wieder eingesetzt werden (D12, S. 24 f.). Durch die am
Sender befindliche Taste (106) wird die Erzeugung des (neuen) Senderidentifi-
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kationscodes ausgelöst. Dies rechtfertigt zwar nicht die Schlussfolgerung, dass
in der Entgegenhaltung mittels einer Schalttaste vom Normalmodus in den Paa-
rungsmodus um- und wieder zurückgeschaltet wird. Denn damit soll in erster
Linie erreicht werden, dass die Empfangseinrichtung nur dann eine neue Sen-
derkennung entgegennimmt, wenn sie dazu in den Paarungsmodus geschaltet
worden ist.
Das Umschalten vom Normalmodus in den Paarungsmodus und wieder
zurück ergibt sich bei der D12 aber daraus, dass der Speicher (200) durch eine
Taste 200' aktiviert und nach Ende der Lernphase durch erneutes Betätigen der
Taste 200' gegen Codierung seines Inhalts resistent gemacht wird (D12, S. 25
unten). Daraus folgt, dass die Taste (= Schalter) 200' auch wieder betätigt wer-
den muss, um vom Betriebs- in den Lernmodus zurückzuschalten. Dies hat
auch der gerichtliche Sachverständige unter Rückgriff auf die D12 bestätigt,
indem er das Wort "naturalmente" (D12, S. 25 unten) mit "natürlich" übersetzt
und ausgeführt hat, dass das Vorhandensein der Taste
200‘ und ihre Betäti-
gung, um den Empfänger in den Lernmodus zu schalten, eine Selbstverständ-
lichkeit ist. Das kurzzeitige Herausnehmen der Senderbatterie, das bei dem
System der D12 zur Durchführung einer neuen Programmierung notwendig ist
(D12, S. 25 oben) verändert nicht den Ablauf des Umschaltvorgangs vom Be-
triebs- in den Lernmodus und zurück. Der Sachverständige hat hierzu angege-
ben, dass das Betätigen der am Sender angebrachten Taste 106 nicht notwen-
digerweise eine Neuprogrammierung des Codes bedeutet, sondern nur das
Testbit auslöst, das z.B. verwendet werden kann, um die Position eines Sen-
ders zu identifizieren.
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kk) Zusätzliche Maßnahmen gegen die "zufällige" Abspeicherung eines
"falschen" Identifiikations-Vergleichssignals (wenn man Merkmal 7.2.2 so ver-
steht und für zulässig hält), sind in der D12 nicht getroffen.
ll) Nach alldem sind die Merkmale 3.1.2 und 7.2.2 in der D12 nicht of-
fenbart.
c) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen liegen
weiter ab und nehmen den Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 ebenfalls
nicht vorweg.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergab (Art. 56 EPÜ).
a) Das Fachgebiet, zu dem die Lehre des Streitpatents gehört, ist - wie
der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - die (drahtlose) Nachrichten-
übertragung, genauer die Messdatenübertragung unter Nutzung von Funkwel-
len. Insbesondere bezieht sich die Lehre des Streitpatents auch auf Anordnun-
gen und Mittel aus dem Gebiet der digitalen Nachrichtenübertragung, das auch
die Gebiete der Nachrichtencodierung umfasst. Fachleute, die sich mit diesem
technischen Gebiet beschäftigen und Neuerungen auf dem Gebiet der digitalen
Nachrichtenübertragung entwickeln, sind überwiegend Fachhochschulingenieu-
re mit einem Studium der Elektrotechnik als Grundlage, wovon auch das Pa-
tentgericht ausgegangen ist. Der Sachverständige gibt hierzu weiter an, die im
Streitpatent beschriebenen Vorgänge seien im Prioritätszeitpunkt Lehrinhalt
von Hochschulveranstaltungen gewesen. Es habe ein enger Bezug zur Praxis
bestanden, so dass damals ein Fachmann in der Industrie mit durchschnittli-
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cher Qualifikation über dieses Wissen verfügt habe, unabhängig davon, ob er in
der Autoindustrie, der Luftfahrtindustrie oder der Kommunikationstechnik tätig
gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die auf die besonderen
Randbedingungen bei der drahtlosen Messung von physikalischen Messwerten
in einem Fahrzeugrad hinweisen, bedarf es danach keiner unterschiedlichen
Ausbildung, um etwa ein drahtloses Schließsystem für Fahrzeuge, ein Messda-
ten-Übertragungssystem im Sinne einer Drucküberwachung bei Reifen, elekt-
ronische Zündungen oder elektronische Sitzheizungen zu entwickeln.
b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist,
wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die D12. Sie unterschei-
det sich vom Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch das nicht
fest vorgegebene Identifikationssignal des Senders und durch das Fehlen wei-
terer Maßnahmen gegen eine "Zufallspaarung".
c) Zum vorgegebenen Identifikationssignal wird in der D12 ausgeführt,
der Benutzer müsse sorgsam verhindern, dass die Dekodiergeräte (17) ver-
schiedener Sender (10) auf die gleiche Abfolge S
1
bis S
4
synchronisiert würden
(D12, S. 23 f.). Dies bietet dem wie unter a) dargelegt qualifizierten Fachmann
Anlass zu erwägen, durch eine vorgegebene Kennung insoweit Benutzerfehler
zu vermeiden. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen wa-
ren Verfahren zur Vermeidung von Fehlübertragungen bereits aus den digitalen
Bussystemen, z.B. aus lokalen Netzen wie dem Ethernet, bekannt. Bei derarti-
gen Verfahren muss der Identifikationscode im Transmitter (Sender) fest ge-
speichert sein, solange das System in Betrieb ist. Der individuelle Code kann
entweder bereits beim Hersteller oder im Feld vergeben werden. Beide Arten
der Codevergabe waren zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents, insbesonde-
re auch bei den digitalen Bussystemen, bekannt.
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d) Für den Fachmann hat es auch nahegelegen, sicherzustellen, dass im
Paarungsmodus keine zufällige Veränderung des gespeicherten Identifikations-
signals stattfindet (Merkmal 7.2.2). Das fest vorgegebene, von jeder Sendeein-
richtung übertragene Identifikationssignal wird im Paarungsmodus als Identifi-
kations-Vergleichssignal abgespeichert (Merkmal 7.2.1); dieses "gespeicherte
Identifikationssignal" soll nicht zufällig verändert werden (Merkmal 7.2.2). Dabei
gibt die Formulierung "nicht zufällig veränderbar" mit Blick auf den Begriff "ge-
speichert" dem Merkmal keinen weiteren Sinngehalt, da ein fest gespeichertes
Signal nicht zufällig veränderbar ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass
nicht nur das Identifikationssignal im Sender fest gespeichert ist (Merkmal
3.2.1), sondern auch die Abspeicherung dieses Signals als Identifikations-
Vergleichssignal im Empfänger sicher erfolgen soll. Eine Anregung, bei derarti-
gen Speichervorgängen Maßnahmen gegen ein vorsätzliches oder ungewolltes
unerlaubtes Eindringen von dritter Seite in Betracht zu ziehen, erhält der Fach-
mann aus der D12. Dort (D12, S. 25) wird vorgeschlagen, nicht nur den Inhalt
des Speichers (100) des Senders zuverlässig zu sichern, sondern auch den
Speicher (200) des Empfängers durch erneutes Betätigen der Taste gegen
Veränderungen zu sichern und somit den Paarungsmodus abzuschließen. Der
verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt vor, das gespeicherte
Signal im Paarungsmodus unverändert zu lassen. Mit Blick auf die in der D12
offenbarten Maßnahmen beruht dies nicht auf erfinderischer Leistung.
IV. Auch der Gegenstand des neu formulierten Patentanspruchs 2 ist
nicht patentfähig.
1. Das Patentnichtigkeitsverfahren dient der Nichtigerklärung eines Pa-
tents, soweit ein gesetzlich vorgesehener und vom Kläger geltend gemachter
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Nichtigkeitsgrund vorliegt. Es eröffnet in diesem Umfang dem Patentinhaber die
in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten, es dient aber nicht der
Gestaltung des Patents; diese Funktion ist allein dem Patenterteilungsverfahren
zugewiesen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Patent im Nich-
tigkeitsverfahren in diesem Rahmen vom Patentinhaber eingeschränkt vertei-
digt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01,
GRUR 2005, 145 - Elektronisches Modul; Urteil vom 23. Februar 1988
- X ZR 93/85, BGHZ 103, 262 - Düngerstreuer).
Nach diesen Vorgaben ist die beschränkte Verteidigung auch mit Pa-
tentanspruch 2 zulässig. Bei Patentanspruch 2 handelt es sich um einen Unter-
anspruch, da er sich auf eine "Kontrollvorrichtung gemäß Anspruch 1" und da-
mit auf den Hauptanspruch 1 zurückbezieht. Die Besonderheit in der Formulie-
rung dieses Anspruchs besteht darin, dass nach einem Obersatz sieben ein-
zelne Maßnahmen aufgezählt sind, die nach dem Wortlaut des Anspruchs al-
ternativ und nicht kumulativ gelten sollen. Es handelt sich also in der Sache um
sieben Unteransprüche, in die Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen
worden sind. Mit den Varianten des Patentanspruchs 2 soll der Paarungsmo-
dus sicher gestaltet werden.
Die Merkmale 2a bis 2g sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterla-
gen, deren Beschreibungstext mit der Beschreibung des Streitpatents überein-
stimmt, offenbart. Die Feststellung der Intensität der von der Sendeeinrichtung
ausgestrahlten Signale ergibt sich aus der Patentbeschreibung in Spalte 13,
Zeilen 8 bis 24, die Auswertung des Signals nach einer manuellen Druckände-
rung, die als aktives Paaren bezeichnet wird, aus Spalte 13, Zeilen 41 bis 51.
Das Aussenden eines Abfragesignals durch die Empfangseinrichtung und die
anschließende Feststellung der Signalintensität ist in Spalte 14, Zeilen 3 bis 47
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aufgezeigt. Damit kann das zentrale Empfangsgerät die einzelnen Sendegeräte
hintereinander abfragen. Die Auswertung des Signals nach einer manuellen
Druckänderung findet sich in demselben Abschnitt. Das Empfangen eines Sig-
nals mit hoher Intensität wird in Spalte 16, Zeilen 56 ff. und die in den Merkma-
len 2f und 2g dargestellte Methode der Paarung wird in Spalte 17, Zeilen 26 bis
36 beschrieben.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 beruht nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
Patentanspruch 2 ist auf Anspruch 1 rückbezogen, sein Obersatz gilt für
alle Maßnahmen a bis g. Ziel der einzelnen Maßnahmen ist, wie bereits ausge-
führt, eine zusätzliche Absicherung des Paarungsmodus gegen Fehlpaarungen.
Patentanspruch 2 erreicht dieses Ziel zum einen durch die Auswertung zusätz-
licher Signale (2a Signalintensität, 2b manuell geänderter Druck, 2f Schaltung
eines Reedkontakts, 2g Betätigung einer (sonstigen) Schalteinrichtung am Ven-
til), zum anderen durch einen bidirektionalen Signalfluss, bei dem zunächst ein
"Startsignal" vom Empfänger zum Sender geschickt wird (2e; Triggern des
Messvorgangs), gegebenenfalls kombiniert mit einem der Zusatzsignale 2a o-
der 2b (2c und 2d). Derartige Maßnahmen sind mit Ausnahme von 2b in den
Entgegenhaltungen beschrieben.
a) Die Variante 2a beinhaltet die Anweisung, die Intensität der von der
Sendeeinrichtung ausgestrahlten Signale zu messen. Nach den Angaben des
Sachverständigen ist die Messung der Empfangsintensität typischerweise in
jedem Funkempfänger möglich und meist auch vorhanden. Die Methode der
Zuordnung der Signale über die Empfangsintensität ist in der US-Patentschrift
4 319 220 (D3), die ein Reifendruckalarmsystem (Alarm System for Monitoring
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Pressurized Vehicular Tires) beschreibt, offenbart. Dort heißt es in Spalte 14,
Zeilen 32 bis 35 "
…wherein individual antennas…are used in close proximity to
the active wheels for added strength of reception and for identification of wheel
source location…". Auch wenn hier die Messung der Signalintensität in Zu-
sammenhang mit dem System der verteilten Antennen genannt ist, wird der
Fachmann durch die D3 angeregt, diese Zuordnungsmethode auch für die Vor-
richtung des Streitpatents zu verwenden. Denn die D3 offenbart einen dem
Paarungsmodus des Streitpatents vergleichbaren Vorgang durch die Verwen-
dung eines Handgeräts zur Identifikation des individuellen Rads oder Reifens.
Der Fachmann entnimmt auch der US-Patentschrift 4 163 208 (D54), wie das
Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, als Mittel für die Unterscheidung be-
nachbarter Fahrzeuge die Auswertung der Signalstärke.
b) Bei Durchführung der Maßnahme nach Variante 2c wird nicht auf den
regelmäßigen Sendepuls gewartet; man kann den Messvorgang selbst auslö-
sen. Dazu ist erforderlich, eine bidirektionale Kommunikation herzustellen, denn
der Empfänger soll jetzt auch senden können ("
…und die Empfangseinheit ein
Abfragesignal aussendet…"). Die bidirektionale Signalübermittlung (2e) und
auch die Abfragemethode, also die Auslösung der Messung durch die zentrale
Empfangseinheit, sind in der D3 vorgeschlagen ("Regardless of whether used
only for reception of signals for the wheel units, or for both reception and
transmission of power to the wheel units, so long as a common frequency is
used, a si
ngle antenna will do…", Sp. 14, Z. 62 ff).
c) Die Anspruchsvarianten 2e, 2 f und 2g haben gemein, dass der Sen-
der in jedem Rad mit einem Betätigungselement ausgerüstet wird, das eine
Messung auslöst und daraufhin eine Nachricht an die zentrale Empfangseinheit
absetzt. Die Varianten unterscheiden sich nur in der Ausführung, die in 2e über
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ein intensives Funksignal, in 2f magnetisch über einen Reedkontakt und in 2g
durch Betätigung einer am Ventil vorgesehenen Schalteinrichtung, also durch
eine Taste, erfolgt. Sie erfordern einen direkten Eingriff am Rad, wodurch nicht
der Messwert manipuliert, sondern eine eigene unterscheidbare Nachricht aus-
gelöst wird. Das Patentgericht hat ausgeführt, dass nach der D3 z.B. die Emp-
fangseinrichtung in Form eines Handstabes (hand-held antenna/transmitter test
unit 502, D3, Sp. 19, Z. 27 ff.) Abfragesignale aussendet und auf die im Reifen
angeordnete Sendeeinrichtung reagiert. Zwangsläufig muss dann auch in der
Sendeeinrichtung ein Empfänger zum Erkennen von Abfragesignalen der Emp-
fangseinrichtung vorhanden sein. Die Aktivierung des Signals in der Sendeein-
richtung erfolgt drahtlos. Für die Ausführung dieser Funktion verschiedene
technische Möglichkeiten vorzusehen - per Funk, magnetisch, per Taste - ge-
hört zur Routinearbeit des durch ein Studium der Nachrichtentechnik ausgebil-
deten und mit Praxiserfahrung versehenen Fachmanns und stellt keine erfinde-
rische Leistung dar.
d) Variante 2b stellt die Methode unter Schutz, den Messwert an dem zu
paarenden Rad manuell gezielt zu verändern und an die Empfangseinrichtung
zu übertragen. Diese prüft, bei welchem Identifikationssignal diese Druckände-
rung auftritt und speichert dann das entsprechende Identifikationssignal für die
gewählte Radposition ab. Diese Methode erhöht die Sicherheit des Paarungs-
vorgangs (vgl. Sp. 13, Z. 41 bis 51 des Streitpatents). Für sie ist keine konkrete
Beschreibung aus dem Stand der Technik ersichtlich. Ihre Anwendung kann
der Fachmann jedoch dem allgemeinen technischen Fachwissen entnehmen.
Anspruch 2b verlangt eine Manipulation der zu messenden physikalischen
Größe (des Luftdrucks im Reifen), um die Quelle (den manipulierten Reifen)
identifizieren zu können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ändert
der Fachmann für die Signalübertragung in Fällen wie diesem, in denen keine
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verdrahtete Übertragung vorliegt, den Messwert, der ohnehin übertragen wird.
Denn Fachleute denken in erster Linie daran, Einrichtungen, wie hier den Sen-
sor, einfach zu gestalten; bei der Einführung zusätzlicher Signale könnte der
Sensor empfindlich reagieren und in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
werden. Wenn sonach der Fachmann bestrebt ist, technische Vorrichtungen so
wenig aufwendig wie möglich zu gestalten, wird er zur Übertragung des manuell
veränderten Drucksignals das schon vorhandene Signal verwenden. Dabei
liegt, so der Sachverständige, eine Wirkkette vor, die ausgehend vom Reifen-
drucksensor über die Codierung und die Funkstrecke zum Empfänger führt.
Wird am Anfang der Wirkkette manipuliert, ist am Ende eine Änderung fest-
stellbar. Eine Zuordnung des geänderten Signals zu seiner Quelle ist bei An-
wendung dieser Maßnahme grundsätzlich immer möglich, da die Manipulation
(Druckänderung) an einem bestimmten Reifen, dessen Position bekannt ist,
erfolgt. Sie kann - wie ausgeführt - durch das bereits vorhandene Signal ge-
schehen und erfordert keine zusätzlichen technischen Mittel. Sie ist damit nicht
das Ergebnis einer erfinderischen Leistung.
e) Die Variante 2d enthält eine Kombination aus den Varianten 2c und
2b. Bei der Auswahl dieser Merkmalszusammenstellung handelt es sich um
eine beliebige Aggregation mehrerer voneinander unabhängiger, für sich je-
weils nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhender Maßnahmen. Dies wird
schon aus der Gesamtgestaltung des Patentanspruchs 2 deutlich, der die ein-
zelnen Maßnahmen zur Zuordnung im Paarungsmodus alternativ nebeneinan-
derstellt. Ein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit
in derartigen Fällen ist, ob die nebeneinander gestellten einzelnen Merkmale
funktional zusammenwirken und sich auf diese Weise eine über die bloße Addi-
tion hinausgehende Wirkung einstellt (vgl. BPatG, Urteil vom 1. Dezember 2010
- 4 Ni 60/09, juris; Bacher/Melullis in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 1
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Rn. 78; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 100). Dies ist
hier nicht der Fall. Die Kombination aus den Maßnahmen in 2b und in 2c, die
beide Eingriffe von außen (Druckänderung bzw. Auslösen des Abfragesignals)
beinhalten, wirkt nicht erkennbar zusammen. Die Maßnahmen sind schlicht ne-
beneinander gestellt; ein über die bloße Addition hinausgehender Effekt ist
nicht erkennbar.
f) Nach alldem sind die in Patentanspruch 2 vorgeschlagenen Maßnah-
men aus den auf dem Fachgebiet des Streitpatents liegenden Entgegenhaltun-
gen oder dem allgemeinen Fachwissen bekannt. Selbst wenn die Maßnahmen
nicht ausnahmslos für den erfindungsgemäßen Zweck beschrieben sein sollten,
war der Fachmann, der den Paarungsmodus sicherer ausgestalten wollte, be-
strebt, die Kommunikation zwischen Sender und Empfänger um einen zusätzli-
chen Parameter zu ergänzen, der dazu beitragen konnte, Fehlpaarungen zu
vermeiden. Zu diesem Zweck bot sich dem Fachmann an, auf die bekannten
Maßnahmen zurückzugreifen.
V. Hinsichtlich der Unteransprüche 3 bis 19 ist ein weitergehender erfin-
derischer Gehalt von den Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersicht-
lich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309
Rn. 42 - Schussfädentransport; Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08,
zur Veröffentlichung vorgesehen - Sensoranordnung).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
Abs. 1 ZPO.
Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Bacher
Schuster
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2007 - 2 Ni 1/04 (EU) -
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