Urteil des BGH vom 22.09.2015

Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X Z B 2 / 1 5
vom
22. September 2015
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung
aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kos-
tenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des
Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten
Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4
ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten er-
gangen ist.
b) Wird eine Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des
Gläubigers abgeändert, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiederhergestellt,
so ist eine Verzinsung des Anspruchs auf Kostenerstattung gemäß § 104
Abs. 1 Satz 2 ZPO frühestens von dem Zeitpunkt an möglich, in dem die
wiederherstellende Entscheidung verkündet worden ist.
BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
A. Die Parteien streiten über den Beginn der Verzinsungspflicht gemäß
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch ge-
nommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kos-
ten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat einen Antrag auf Kostenfest-
setzung gestellt, der am 7. Mai 2007 bei Gericht eingegangen ist. Das Landge-
richt hat die Bearbeitung dieses Antrags zurückgestellt. Auf die von der Klägerin
eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß ver-
urteilt und ihr die Kosten beider Instanzen auferlegt. Vor der Entscheidung über
die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist das Klage-
patent rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit
Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen. Der Senat hat mit Be-
schluss vom 18. März 2014 antragsgemäß festgestellt, dass die bereits ergan-
genen Urteile wirkungslos sind, und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt.
Mit einem am 25. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz
hat die Beklagte erneut Kostenfestsetzung beantragt. Hinsichtlich der erst-
instanzlichen Kosten hat sie Verzinsung ab dem 7. Mai 2007 begehrt. Das
Landgericht hat die Kosten im Wesentlichen antragsgemäß festgesetzt. Zinsen
hat es der Beklagten jedoch nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugespro-
chen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolg-
los geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Zinsbegeh-
ren für den Zeitraum vom 7. Mai 2007 bis 24. Juni 2014 weiter. Die Klägerin tritt
dem Rechtsmittel entgegen.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundent-
scheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er
verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundent-
scheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen
Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die
Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung
sei durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs nach § 269 Abs. 4 ZPO er-
setzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf
diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzin-
sung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in
der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt worden ist.
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festge-
setzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können,
in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, voll-
streckbar war.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfest-
setzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzuspre-
chen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des
Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gemäß § 105 Abs. 1
ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gemäß § 105 Abs. 3 ZPO die
Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist
stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.
Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf
Erstattung der Prozesskosten gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines
zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Er-
forderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig voll-
streckbar ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, MDR 1976, 475,
juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2013 - VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975
Rn. 10). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt
an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschluss vom
3. Dezember 1974 - VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Ur-
teil vom 22. September 2011 - 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn. 7; KG,
Beschluss vom 2. Februar 1967 - 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG
Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris
Rn. 5 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 104 Rn. 27).
Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorverlegt.
Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kosten-
festsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festset-
zungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung ge-
stellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO
belässt es § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst
mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt
auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags
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festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kosten-
grundentscheidung vorlag.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine voll-
streckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als
Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzin-
sung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss
gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ZPO ersetzt wird.
aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr gel-
tend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung
aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall
verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wir-
kung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrund-
entscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden
Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07,
NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn. 5 - Zustellungsbevollmächtigter;
Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 11).
Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abge-
ändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung
hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch
nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom
20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar for-
mell wirkungslos, aber durch eine inhaltlich gleichlautende, ebenfalls vollstreck-
bare Kostenregelung ersetzt wird, kann nichts anderes gelten.
Formal betrachtet beruht die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs
in dieser Konstellation zwar nicht mehr auf der ursprünglichen Entscheidung.
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Entgegen einer verbreiteten Auffassung (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage,
§ 104 Rn. 27 Fn. 124; Schulz in MünchKomm.ZPO, 4. Auflage, § 104 Rn. 70;
für einen Prozessvergleich ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 31. August
1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Köln, Beschluss vom
30. September 2013 - 17 W 78/13, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss
vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703 f.; OLG Schleswig,
Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, juris Rn. 8), die früher häufig
auch für den Fall einer teilweise abändernden Kostenentscheidung in zweiter
Instanz vertreten wurde, genügt dieser Umstand aber nicht, um einen bereits
entstandenen Zinsanspruch des Gläubigers entfallen zu lassen. Für den Fort-
bestand eines solchen Zinsanspruchs reicht es vielmehr aus, wenn zugunsten
des Gläubigers durchgehend eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung
vorgelegen hat, er also ohne zeitliche Unterbrechung die Möglichkeit hatte, den
Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten durchzusetzen. Auf welcher
formellen Grundlage diese Vollstreckungsmöglichkeit beruht, ist demgegenüber
irrelevant.
cc) Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung.
Der Gläubiger, der aus einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung die
Zwangsvollstreckung betreibt, hat auch dann Anspruch auf Erstattung der dafür
angefallenen notwendigen Kosten, wenn die Entscheidung später durch einen
anderen Titel, zum Beispiel einen Vergleich, ersetzt wird, soweit die Kosten
auch bei einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel angefallen wären. Maß-
geblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungs-
titels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH,
Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504;
Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8;
Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
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Für die hier zu beurteilende Konstellation kann insoweit nichts anderes
gelten. Die Kostenfestsetzung ist zwar noch nicht Teil der Zwangsvollstreckung,
sondern dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels. Ebenso wie die
Zwangsvollstreckung setzt sie aber eine vollstreckbare Entscheidung voraus.
Angesichts dessen muss es für die Verzinsung ebenfalls ausreichen, wenn für
den Kostenerstattungsanspruch durchgehend eine Vollstreckungsmöglichkeit
bestanden hat, auch wenn diese auf unterschiedlichen Entscheidungen beruht.
dd) Im Falle einer Klagerücknahme stehen dem Beklagten, der auf der
Grundlage einer zu seinen Gunsten ergangenen vollstreckbaren Kostengrund-
entscheidung bereits einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, deshalb wei-
terhin Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags an zu, soweit zu sei-
nen Gunsten eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3
Satz 2 ZPO ergeht.
Wenn der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechts-
streits zu tragen hat, ist seine Stellung nicht anders, als wenn die Klage schon
in erster Instanz mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen worden
wäre. Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO ist mithin deckungs-
gleich mit einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten in einem die
Klage abweisenden Urteil.
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus
anderen Gründen als zutreffend (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der begehrten Verzinsung
steht nämlich der Umstand entgegen, dass die Kostenentscheidung des Land-
gerichts im Berufungsurteil aufgehoben worden war.
a) Eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung kann nur dann eine
geeignete Grundlage für eine Verzinsung bilden, wenn die mit ihr eröffnete
Möglichkeit zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs ununterbrochen
fortbesteht.
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Mit dem Wegfall einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung verliert
der Kostengläubiger nach § 103 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, seinen Erstat-
tungsanspruch durchzusetzen. Damit entfällt auch der Verzinsungsanspruch.
Diese Rechtsfolge tritt nicht nur für den Zeitraum ab dem Wegfall ein. Sie er-
fasst vielmehr auch den Zeitraum ab Entstehung der ursprünglich gegebenen
Vollstreckungsmöglichkeit.
Wie bereits aufgezeigt wurde, verliert sogar ein bereits ergangener Kos-
tenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, soweit eine Kostengrundentschei-
dung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers geändert wird. Bereits
erstattete Beträge sind gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als erstattungsfähige Prozess-
kosten des ursprünglichen Schuldners anzusehen. Auf dessen Antrag hat ge-
mäß § 104 ZPO eine Rückfestsetzung zu erfolgen. Dies gilt auch für bereits
gezahlte Zinsen (KG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 W 291/03, KGReport
2004, 69; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 - 4 W 102/04,
JurBüro 2004, 657).
Wenn der Gläubiger sogar bereits festgesetzte und an ihn gezahlte Zin-
sen zurückzahlen muss, können ihm solche Zinsen in einem noch zu erlassen-
den Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls nicht zugesprochen werden. Dem
Gläubiger kann nicht allein deshalb eine bessere Rechtsposition eingeräumt
werden, weil er von einer vorübergehend bestehenden Vollstreckungsmöglich-
keit keinen Gebrauch gemacht hat.
b) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (KG, Beschluss
vom 17. Oktober 1984 - 1 W 1480/84, MDR 1985, 238) gilt auch dann nichts
anderes, wenn die aufgehobene oder abgeänderte Kostengrundentscheidung in
einem höheren Rechtszug wiederhergestellt wird.
Die wiederhergestellte Entscheidung bildet zwar nach § 103 Abs. 1 ZPO
wieder eine geeignete Grundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsan-
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spruchs. Diese Wirkung tritt aber nur für den Zeitraum ab Verkündung der wie-
derherstellenden Entscheidung ein. Für davor liegende Zeiträume können eine
Durchsetzungsmöglichkeit und damit ein Verzinsungsanspruch nicht mehr
rückwirkend entstehen.
c) Im Streitfall scheidet eine Verzinsung ab dem Eingang des ersten
Kostenfestsetzungsantrags mithin aus, weil die mit der erstinstanzlichen Kos-
tengrundentscheidung entstandene Durchsetzungsmöglichkeit aufgrund des
Berufungsurteils wieder entfallen war. Eine Durchsetzungsmöglichkeit für die
Beklagte ist erst wieder durch den Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 2 ZPO entstanden. Eine Verzinsung kommt folglich frühestens von
diesem Zeitpunkt an in Betracht.
d) Angesichts dessen haben die Vorinstanzen der Beklagten zu Recht
Zinsen nur für den Zeitraum ab 25. Juni 2014 zugesprochen.
Eine gemäß § 103 Abs. 1 ZPO ausreichende Grundlage für eine Verzin-
sung war zwar bereits (wieder) mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom
18. März 2014 gegeben. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Mai 2007 konn-
te den Beginn der Verzinsung aber nicht in Lauf setzen, weil er mit der Verkün-
dung des Berufungsurteils gegenstandslos geworden war. Eine inhaltliche Ent-
scheidung über ein Kostenfestsetzungsgesuch kommt nicht mehr in Betracht,
wenn die Kostengrundentscheidung, auf die das Gesuch gestützt wird, aufge-
hoben, oder zu Lasten des Antragstellers geändert wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3).
Der Beklagten stehen deshalb Zinsen erst ab Eingang ihres erneuten
Kostenfestsetzungsantrags zu.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 O 119/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 W 114/14 -
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