Urteil des BGH vom 26.10.2016

Leitsatzentscheidung zu Fahrzeug, Rücktritt, Treu Und Glauben, Kaufvertrag

ECLI:DE:BGH:2016:261016UVIIIZR240.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 240/15
Verkündet am:
26. Oktober 2016
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 242 (Cc), 280, 323, 434, 437, 439, 440; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3
Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch
auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober
2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeu-
gen handelt, zu
einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50.
Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Re-
paraturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach
bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei
nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hän-
gen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen wer-
den müssen.
Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt
durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom
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Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung
der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - da-
raufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupp-
lung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem
Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungs-
mangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangel-
haftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das
Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen
solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden
Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals
vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparatur-
bereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel
an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahr-
zeug mit Ablauf des Monats still.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Fest-
stellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlge-
schlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vor-
gerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Beru-
fung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der
Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.2
15,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um
Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie
zur Zahlung weiterer 2.
669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und
einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abwei-
sung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015
- 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323,
346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen
Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag
zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem
eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines
bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden
Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitwei-
se nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt
habe, sondern hängen geblieben sei.
Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere
nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden
sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne da-
hinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013
geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe,
dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eige-
nen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der
ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation
bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des
bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängen-
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bleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die An-
nahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Be-
klagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen,
wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.
Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung
stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von wei-
teren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das
Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftre-
tenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise nä-
her zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante
Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet
des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere
Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Man-
gels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise auf-
träten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten
zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Auffor-
derung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Ver-
käufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer
ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangel-
freiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im
Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel
sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen
sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten,
auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren
"letztes Wort" verstehen können.
Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Aus-
wirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Un-
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erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlos-
sen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchti-
gung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kauf-
preis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der
5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei
jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der
ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer
Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien;
in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblich-
keit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er
tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.
Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspe-
dals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erho-
benen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das
Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das
beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer
Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr
eines Unfalls erhöhe.
Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirk-
sam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages
zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Be-
gutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungs-
geberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung
nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezoge-
ner Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käu-
fers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig ste-
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he der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von
ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe.
Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus
plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den
Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.
Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen
Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug
gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annah-
meverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der je-
weils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz
der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die
durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos ge-
worden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der
Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interims-
fahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefal-
lenen Rechtsanwaltskosten zu.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,
dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungs-
pedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs ge-
handelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Be-
seitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat.
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Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Man-
gelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1
Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden
Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte
dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungs-
kosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5
Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die
nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten
Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich
vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist
sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom
Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senats-
urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie
gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum
Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010
- VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die unge-
bührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden
Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB)
verpflichtet.
1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen
des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspe-
dals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylin-
dergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrüber-
gang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann)
frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
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die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche
Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grund-
sätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Män-
gel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Ge-
brauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März
2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).
Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in
Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstat-
tung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehen-
den manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Kom-
fortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant ein-
gestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenblei-
ben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor
und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemei-
nen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts
zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie et-
wa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr
geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das
Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereini-
gung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit
regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfall-
gefahr signifikant erhöhen.
2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Beru-
fungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen er-
folglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine
nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall
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aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet wer-
den darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB,
in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschlie-
ßend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12,
NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Er-
gebnis richtig entschieden.
a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob
die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte
habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (so-
fortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die
auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über
die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehl-
funktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren
Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in
einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Um-
stimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015
- VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwer-
den von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen
Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des
Fahrzeugs abhängig gemacht.
Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in
der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situa-
tion gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Beru-
fungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn
in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfül-
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lungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch
selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es
insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.
b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ge-
setzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf ange-
legt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen
zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der
Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-
Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die
vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft
worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschla-
gens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der
unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem miss-
lungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom
2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich
ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle ei-
nes Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Un-
zumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040,
aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle
umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und
zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versu-
che - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe ge-
schaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen
der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser
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Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war
mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spie-
gelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des
Verbrauchsgüterkaufs
und
der
Garantien
für
Verbrauchsgüter
(ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wo-
nach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der
Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat,
hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen
hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf
eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG ange-
legt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne
erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der
Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt,
erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).
c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in
§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rück-
tritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-
güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käu-
fer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgül-
tig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn
fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacher-
füllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind,
dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstreb-
ten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB,
Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der
Sicherheitsrelevanz des Mangels.
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aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem
Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Be-
einträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des
Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein
dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
(vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).
bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des
Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend un-
ter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf
des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheits-
gründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten
anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die An-
nahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behaup-
tete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vor-
stellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung
des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.
Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbar-
keit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand
angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf
kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet
werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel
behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.
cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nach-
dem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten
Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenblei-
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ben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf
den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensi-
ven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders
als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sons-
tigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die
Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungs-
verlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräu-
mung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010
- VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinrei-
chend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen
des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Be-
tracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom
9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht];
OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).
Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kos-
tenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli
2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Ver-
pflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung
der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den
Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem
weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den
angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich
des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewie-
sen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der
Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss
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des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die
Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig
anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung
(Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN).
Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise da-
hin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzu-
setzenden Reparaturaufwandes
von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kauf-
preis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle
des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen
der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Inte-
ressenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen,
wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kauf-
preises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO
Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte
Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhe-
bung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über
die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Be-
klagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder
nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und
deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei ver-
neint.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung
der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf
die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Som-
mer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnis-
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se. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird
nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem
späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der ge-
forderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil
vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).
Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch un-
klar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die
Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situati-
on kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von
dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen wer-
den. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des
sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur
bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als
mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtspre-
chung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Ge-
brauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach
der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchti-
gen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen
Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09,
WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).
4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne
sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige
den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls
stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der
Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwid-
rigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklär-
ten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch
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des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbesei-
tigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustim-
mung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07,
NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig
erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht fest-
gestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangel-
ursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Ein-
verständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Tei-
le hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom
5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungs-
gericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauch-
nahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung
einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 18.05.2015 - 12 O 259/13 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.10.2015 - 17 U 43/15 -
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