Urteil des BGH vom 19.11.2014

Leitsatzentscheidung zu Zustand der Mietsache, Vermieter, Wiederherstellung, Beschädigung, Hauptsache

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 191/13
Verkündet am:
19. November 2014
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
a) Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten
vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von
dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Re-
gel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, son-
dern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem
solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den
Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inan-
spruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und Fortfüh-
rung von BGH, Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381
unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Be-
schluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).
b) Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels der
Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig voll-
streckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai
1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).
BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13 - LG Bonn
AG Euskirchen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2013 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass das vorgenannte Urteil teilweise abgeän-
dert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-
richts Euskirchen vom 8. November 2012 auch insoweit zurück-
gewiesen wird, als die Beklagte darin verurteilt worden ist, den
Wohnungsbrandschaden durch geeignete Maßnahmen zu behe-
ben.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind seit dem Jahr 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten
in E. . Die
monatliche Bruttomiete beträgt 885,10 €. Nach dem Mietver-
trag werden die Kosten der von der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäu-
deversicherung anteilig auf die Kläger umgelegt. Der Mietvertrag sieht zudem
vor, dass die Kläger Tapezier- und sonstige Malerarbeiten auf ihre Kosten aus-
zuführen haben.
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Am 7. März 2012 kam es zu einem Brand in der Küche der von den Klä-
gern gemieteten Wohnung. Hierdurch wurden die Küche und weitere Räume
der Wohnung - überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - beschädigt.
Brandursache war, dass die damals 12-jähige Tochter der Kläger Öl in einem
Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte
zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts fällt den Klägern hinsichtlich der Verursa-
chung des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last.
Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an deren
Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung
lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Anstei-
gen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen.
Auch die von den Klägern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte
die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, we-
der einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend
machen könne.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - die Beseitigung des Brandschadens sowie
die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung um monatlich
366,06 €
(= 60 % der Kaltmiete) seit dem 7. März 2012 und die Freistellung von außerge-
richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 € begehrt. Das Amtsge-
richt hat der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte daraufhin die Brand-
schäden - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - beseitigt hat, haben die Klä-
ger im Berufungsverfahren den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlos-
sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche
Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Freistellung von außergerichtlichen
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Rechtsanwaltskosten abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen -
festgestellt, dass die Kläger in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember
2012 zu einer monatlichen Mietminderung in Höhe von 132,76 € (= 15 % der
Bruttomiete) berechtigt waren und sich der Rechtsstreit hinsichtlich der erstreb-
ten Beseitigung des Brandschadens in der Hauptsache erledigt hat. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-
sungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Brandschadens sei der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Insoweit sei die Klage durch ein erledi-
gendes Ereignis - die Schadensbehebung seitens der Beklagten - nach Ver-
kündung des amtsgerichtlichen Urteils unbegründet geworden. Das Amtsgericht
habe die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Behebung
des eingetretenen Brandschadens verurteilt. In der durch den Brand eingetrete-
nen Beschädigung der Mietsache sei ein Mangel im Sinne von § 536 BGB zu
sehen, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Die Beklagte treffe
als Vermieterin grundsätzlich die unbedingte Pflicht zur Erhaltung der Mietsa-
che gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Beseitigung der durch den
Brand entstandenen Mängel und zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen
Zustands.
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Die Erhaltungspflicht entfalle - ebenso wie eine Mietminderung - nach
ständiger Rechtsprechung allerdings in den Fällen, in denen die Beschädigung
der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruhe. Insoweit gehe das
Amtsgericht von einer (allenfalls) leichten Fahrlässigkeit der Kläger und damit
von einem Verschulden in diesem Sinne aus. Bei einer durch leichte Fahrläs-
sigkeit erfolgten Schadensverursachung durch die Kläger verbleibe es unter
Heranziehung der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden
Grundsätze der so genannten versicherungsrechtlichen Lösung jedoch bei der
Erhaltungspflicht der Beklagten als Vermieterin. Diese nach der gesetzlichen
Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt vorgesehene Erhal-
tungspflicht des Vermieters entfalle in den Fällen einer schuldhaften Beschädi-
gung der Mietsache durch den Mieter nur deshalb, weil der Mieter hier seiner-
seits Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten habe. Der Vermieter
sei nicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache
verpflichtet, wenn diese Verpflichtung über § 280 Abs. 1 BGB ausdrücklich dem
Mieter obliege; anderenfalls verbleibe es bei der umfassenden Garantiehaftung
des Vermieters.
Eine derartige Verpflichtung aber treffe die Kläger im vorliegenden Fall
gerade nicht, da sie einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Vermieters
wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB ihrer-
seits einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach
§ 242 BGB entgegenhalten könnten. Die Beklagte habe nämlich ihre mietver-
tragliche Pflicht verletzt, ihre Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen, um
die Beseitigung des Brandschadens zu finanzieren. In Fällen, in denen der Mie-
ter - wie hier - bereits durch die umgelegte Zahlung der Versicherungsprämie
für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch ihn verursachten
Schadens beigetragen habe, dürfe er davon ausgehen, als Gegenleistung für
die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall ei-
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nen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter habe da-
gegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt sei, im Regelfall kein
vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu su-
chen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur
Deckung des Schadens beigetragen habe. Aus dieser Interessenlage folge
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die mietvertragliche Pflicht
des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versiche-
rungsfall vorliege, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausge-
schlossen sei und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interes-
se an einem Schadensausgleich durch den Mieter habe.
Bei dem eingetretenen Brandschaden handele es sich um einen von der
Wohngebäudeversicherung umfassten Versicherungsfall. Diese erfasse unter
anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-
stands der durch den Brand beschädigten Wände und Decken. Dass den Klä-
gern durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übertragen worden sei-
en, ändere nichts an der Einstandspflicht der Versicherung. Es gehe vorliegend
um die Beseitigung der versicherten Folgen eines Brandes und nicht lediglich
um die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, der zudem
durch die anteilige Übernahme der Wohngebäudeversicherungskosten im Er-
gebnis so zu stellen sei, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Die Wohngebäudeversicherung wäre verpflichtet gewesen, die für die Brand-
schadensbeseitigung hier erforderlichen Kosten zu ersetzen.
Ein besonderes Interesse der Beklagten, dass der Schadensausgleich
ausnahmsweise durch den Mieter und nicht durch die Wohngebäudeversiche-
rung erfolge, habe das Amtsgericht zutreffend verneint. Insbesondere begründe
der pauschale Verweis der Beklagten auf angeblich steigende Versicherungs-
beiträge kein derartiges, einen Ausnahmefall voraussetzendes besonderes
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Interesse. Das mit jeder Inanspruchnahme einer Gebäudeversicherung einher-
gehende generelle Risiko einer Beitragserhöhung genüge nicht.
Ein Regress des Versicherers gegen die Kläger wäre ausgeschlossen
gewesen, weil den Klägern nach den fehlerfreien Feststellungen des Amtsge-
richts (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last falle. Anhaltspunkte für ein
grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Kläger habe die Beklagte
weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich.
Die Beklagte sei daher mietvertraglich verpflichtet gewesen, die Wohn-
gebäudeversicherung zur Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Da sie
dies nicht getan habe, könne sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach
§ 280 Abs. 1 BGB gegen die Kläger geltend machen; dementsprechend ver-
bleibe es bei der ihr obliegenden Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB. Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des Urteils des
Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04). Zwar gehe es in
dieser Entscheidung nicht um eine etwaige Erhaltungspflicht des Vermieters
oder den Fortbestand des Mietzahlungsanspruchs in voller Höhe, sondern um
einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädi-
gung der Mietsache durch den Mieter. Könne jedoch der Mieter mit Erfolg die
Entrichtung von Schadensersatz für die von ihm zu vertretenden Schäden ver-
weigern, wirke sich dies zwangsläufig auch auf die damit weiterhin dem Vermie-
ter obliegende Wiederherstellungspflicht aus. Bei einer Beschädigung der Miet-
wohnung sei im Interesse beider Mietparteien stets entweder der Mieter oder
der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Bei einem restriktiven Ver-
ständnis der versicherungsrechtlichen Lösung würde dies zu dem Ergebnis füh-
ren, dass zwar der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen könnte, er aber
gleichwohl auch nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet wäre. Damit einher
ginge entweder der weder rechtlich noch praktisch hinnehmbare dauerhafte
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Zustand der Vermietung einer mangelhaften Mietsache oder aber eine den Mie-
ter trotz der monatlichen Versicherungsbeiträge wiederum mit der Schadensbe-
seitigung belastende Lösung, die allein auf das schuldhafte Herbeiführen des
Brandschadens durch den Mieter abstelle. Beides widerspreche nicht nur dog-
matischen Grundsätzen, sondern auch der durch den Bundesgerichtshof mit
der versicherungsrechtlichen Lösung in den Vordergrund gestellten Interessen-
abwägung.
Ausgehend von der Überlegung, dass der Gesetzgeber dem Vermieter
grundsätzlich im Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die uneingeschränkte
Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht für die Mietsache auferlegt habe,
könne diese nur in den Fällen entfallen, in denen ausnahmsweise der Mieter für
die Erhaltung und Wiederherstellung (etwa) nach § 280 Abs. 1 BGB zu sorgen
habe. Stehe einem solchen Vermieteranspruch wiederum ein Schadensersatz-
anspruch des Mieters aus positiver Vertragsverletzung entgegen, verbleibe es
vollumfänglich bei der Erhaltungspflicht des Vermieters.
Die Kläger könnten überdies die Feststellung verlangen, dass die Miete
gemäß § 536 BGB in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012
wegen der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich beseitigten Brandschäden
monatlich in Höhe von 132,76 € (= 15 % der Bruttomiete) gemindert gewesen
sei. Zwar könne sich ein Mieter grundsätzlich dann nicht auf eine Mietminde-
rung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen sei oder er
ihn zu vertreten habe. Bleibe es jedoch wegen der versicherungsrechtlichen
Lösung bei der Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht des Vermieters, gelte
diese Wertung auch im Rahmen des § 536 BGB. Sei der Mieter nicht gehalten,
für die Schäden Ersatz zu leisten, gehe mit dem vertragswidrigen Zustand der
Mietsache notwendig auch die Herabsetzung der Miete nach § 536 BGB einher.
Im Falle der pflichtgemäßen und unverzüglichen Inanspruchnahme der Versi-
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cherung durch die Beklagte wäre erfahrungsgemäß mit einer Regulierungsfrist
von etwa drei Monaten ab dem Brand zu rechnen gewesen. Eine Minderung
der Miete komme damit erstmalig ab dem 7. Juni 2012 in Betracht; sie ende
aufgrund der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten mit Ablauf des 13. De-
zember 2012. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände sei hier ein Min-
derungsbetrag von lediglich 15
% der Bruttomiete, mithin monatlich 132,76 €,
angemessen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch teilweise nur
im Ergebnis - stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen,
dass die seitens der Beklagten nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung
durchgeführte Beseitigung des Brandschadens ein erledigendes Ereignis dar-
stellt, infolge dessen die Klage hinsichtlich des vom Amtsgericht in dessen Ur-
teilstenor unter Ziffer 1 a bis g zugesprochenen Anspruchs auf Behebung des
Brandschadens unbegründet geworden ist.
a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ih-
rer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet
war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteile
vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN; vom 14. März
2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 7).
Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder
einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB - und damit
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auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR
315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 8).
Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus
einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai
1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR
155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012,
1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Be-
schlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom
21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso be-
reits RGZ 29, 379, 382). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbe-
halt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR
315/81, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz,
4. Aufl., § 708 Rn. 5), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; Münch-
KommBGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN; Musielak/Lackmann, ZPO,
11. Aufl., § 708 Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.).
b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von der Beklagten vorge-
nommenen Behebung des Brandschadens nicht um ein erledigendes Ereignis.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die in
Ziffer 1 a bis g des Tenors des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsge-
richts genannten Schäden innerhalb der ihr im vorbezeichneten Urteil gesetzten
Frist ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt. Zudem hat
sie die erstinstanzliche Verurteilung mit der Berufung angegriffen (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f.).
Die Leistung der Beklagten erfolgte daher ersichtlich unter dem Vorbe-
halt des Rechtskrafteintritts und stellt demgemäß - ungeachtet der Schwierig-
keit, die hier erbrachte Leistung im Falle einer Aufhebung des vorläufig voll-
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streckbaren Urteils zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR
138/83, aaO; BAG, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; OLG Köln, NJW-
RR 2005, 1319, 1321; aA OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 U 64/09,
juris Rn. 93 ff.; [jeweils zur Auskunftserteilung]; vgl. auch BeckOK-ZPO/
Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91a Rn. 64) - keine Erfüllung
des Anspruchs der Kläger nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der
Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und
damit kein die Hauptsache insoweit erledigendes Ereignis dar.
c) Der Antrag der Kläger, hinsichtlich des Antrags auf Behebung des
Brandschadens die Erledigung der Hauptsache festzustellen, war demnach un-
begründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfs-
weise von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und ihren ursprüngli-
chen Antrag entsprechend Ziffer 1 a bis g des Tenors des amtsgerichtlichen
Urteils weiterverfolgt haben, bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt.
Die Kläger sind nicht gehindert gewesen, zu ihrem vorbezeichneten ur-
sprünglichen Antrag zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei wider-
ruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht
keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu
diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisions-
instanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen
und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen
Klageantrag zurückkehren (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW
2002, 442 unter 1; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 14; BGH, Be-
schluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, aaO). Die darin liegende
Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig,
wenn - wie hier der Fall - der Sachverhalt, auf den sich der frühere Antrag
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stützt, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGH, Urteile vom 7. Juni
2001 - I ZR 157/98, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO).
2. Der ursprüngliche, auf Behebung des Brandschadens gemäß Ziffer 1
a bis g des Tenors des Urteils des Amtsgerichts gerichtete Antrag ist begründet.
Die Kläger können aufgrund des ihnen zustehenden Anspruchs nach § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemä-
ßen Gebrauch geeigneten Zustand von der Beklagten die Wiederherstellung
dieses Zustands durch Behebung des vorstehend genannten Brandschadens
verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger den Brandschaden nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts durch (allenfalls) einfache Fahrläs-
sigkeit verursacht haben. Denn die Beklagte kann gemäß den Grundsätzen der
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwendenden ver-
sicherungsrechtlichen Lösung ihren Wohngebäudeversicherer auf Leistung in
Anspruch nehmen, ohne dass dieser bei den Klägern Rückgriff nehmen könnte.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, folgt hieraus bei Würdigung
der Interessenlage der Mietvertragsparteien nicht nur die mietvertragliche
Pflicht der Beklagten, wegen des Ersatzes des Brandschadens die Wohnge-
bäudeversicherung (und nicht die Kläger) in Anspruch zu nehmen; die Beklagte
ist vielmehr, auch wenn sie von einer Inanspruchnahme ihres Wohngebäude-
versicherers absieht, nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den vertrags-
gemäßen Zustand der Mietsache durch Behebung der streitgegenständlichen
Brandschäden wiederherzustellen.
a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache
während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu erhalten. Grundsätzlich obliegen somit ihm die Instandhaltung und
die Instandsetzung des Mietobjekts (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR
158/01, NZM 2005, 863 unter II 3 a). Entsteht während der Mietzeit ein Mangel
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der Mietsache im Sinne des § 536 BGB - wie hier in Gestalt des Brandscha-
dens -, schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im Rahmen seiner Erfül-
lungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die
Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des Mieters zu su-
chen ist (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432
Rn. 9; OLG Hamm, OLGR 2007, 540, 541; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des ge-
werblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 297). Dies zieht auch
die Revision nicht in Zweifel.
Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, entfällt
die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands jedoch, soweit
der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat (BGH, Urteile vom
26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594 unter 2 a; vom 28. Mai
2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014,
§ 535 Rn. 28a; Wolf/Eckert/Ball, aaO). In diesem Fall steht dem Vermieter viel-
mehr bei einer Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf Schadensersatz -
nach Wahl des Vermieters (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,
11. Aufl., § 535 BGB Rn. 93) in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB)
oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB) - gegen den Mieter zu (Palandt/
Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 535 Rn. 58; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl.,
§ 535 Rn. 40; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 535 Rn. 106).
b) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht
rechtsfehlerfrei zu der von der Revision nicht angegriffenen Beurteilung gelangt,
dass den Klägern hinsichtlich des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Beru-
fungsgerichts, dass die Kläger der Beklagten nach den Grundsätzen der versi-
cherungsrechtlichen Lösung trotzdem nicht zum Ersatz dieses Schadens ver-
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pflichtet sind, sondern ihnen vielmehr ein Anspruch auf Wiederherstellung des
vertragsgemäßen Zustands der Mietsache zusteht.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter, der
einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, (regelmäßig)
vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG) in der Weise
geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte
ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkluden-
ten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Woh-
nungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache Fahrlässigkeit ver-
ursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145,
393, 398 ff.; vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II
2; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom
10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr. Wohnungseigen-
tümer]; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8;
vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai
2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR 2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom
12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99, NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November
2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR
48/13, GE 2014, 661 Rn. 4). Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht an-
ders da, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsur-
teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier - eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den Brandschaden
ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR
298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06, aaO; vom
13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).
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Die vorbezeichnete sogenannte versicherungsrechtliche Lösung schützt
den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versi-
cherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und
fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwar-
tung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen
Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversiche-
rung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versiche-
rung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Scha-
densausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die
Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat.
Aus dieser Interessenlage folgt die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die
Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten),
wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den
Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein beson-
deres Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der
Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein Schadensersatzan-
spruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner
Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim
redditurus est") entgegen halten kann (BGH, Urteile vom 3. November 2004
- VIII ZR 28/04, aaO unter II 3; vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; je-
weils mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).
d) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte als
mietvertraglich verpflichtet erachtet, ihren Wohngebäudeversicherer und nicht
die Kläger auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auf-
fassung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiter gehenden An-
nahme, wonach aus den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung für
den Streitfall folge, dass die Beklagte, auch wenn sie ihre Wohngebäudeversi-
cherung nicht in Anspruch nehme, aufgrund ihrer Erhaltungspflicht nach § 535
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Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des Brandschadens verpflichtet sei, weder
die Reichweite der Erhaltungspflicht der Beklagten verkannt noch deren miet-
vertragliche Nebenpflichten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles überdehnt,
indem es als Voraussetzung des Wegfalls der Erhaltungspflicht die Durchsetz-
barkeit des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Kläger ange-
nommen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der
versicherungsrechtlichen Lösung auf die Beurteilung des Umfangs der Erhal-
tungspflicht des Vermieters im Falle eines vom Mieter durch leichte Fahrlässig-
keit verursachten Wohnungsbrandes angewendet. Ist nach diesen Grundsätzen
der Mieter weder zur Beseitigung des Brandschadens noch sonst insoweit zum
Schadensersatz verpflichtet, verbleibt es bei der vom Gesetz als dauerhafte
vertragliche Hauptpflicht ausgestalteten Erhaltungspflicht des Vermieters nach
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist dieser regelmäßig auch dann zur Wiederher-
stellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Miet-
sache verpflichtet, wenn er die von ihm abgeschlossene Wohngebäudeversi-
cherung wegen des Brandschadens nicht in Anspruch nimmt.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein besonderes Interesse der Be-
klagten, welches ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme der Wohnge-
bäudeversicherung sprechen könnte, verneint und insbesondere den pauscha-
len Hinweis der Beklagten auf möglicherweise steigende Versicherungsbeiträge
als nicht ausreichend erachtet. Wie oben (unter II 2 c) ausgeführt, hat der Ver-
mieter insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein
vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich nicht durch die Versiche-
rung zu suchen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO). Der
Mieter wiederum darf im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung
haben, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im
Schadensfall zugutekommen und er durch diese Versicherung geschützt ist,
wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom
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3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September
2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht offen-
bar meint - im Einzelfall ausnahmsweise etwa eine durch die Inanspruchnahme
der Wohngebäudeversicherung verursachte erhebliche Erhöhung der Versiche-
rungsprämie ein besonderer Grund sein kann, der es für den Vermieter recht-
fertigt, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen, oder ob ei-
nem solchen Ausnahmetatbestand vielmehr die Möglichkeit entgegensteht, al-
lein den Mieter, der den Brandschaden verursacht hat, mit dem Erhöhungsbe-
trag der Versicherungsprämie zu belasten. Denn es fehlt hier, wie das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einem konkreten Vortrag
der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung. Übergange-
nen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass im Streitfall
aus der gebotenen Anwendung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen
Lösung auf den Erhaltungsanspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von den Klägern verursachten
Brandschaden zu beheben. Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass
die Kläger wegen des Brandschadens zugleich die Minderung der Miete geltend
machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Schmidt-
Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 529; MünchKommBGB/Häublein,
aaO, Vorbemerkung zu §§ 536 ff. Rn. 5).
(1) Die Frage, ob und inwieweit die Grundsätze der versicherungsrechtli-
chen Lösung auch für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines Mangel-
beseitigungsanspruchs des Mieters in Bezug auf einen von diesem durch einfa-
che Fahrlässigkeit verursachten Brandschaden maßgeblich sind, hat der Bun-
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desgerichtshof bisher nicht entschieden. Der Senat hat allerdings bereits in ei-
nem vor der Entwicklung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung
ergangenen Urteil, welches den Fall eines außerhalb des Mietgebrauchs durch
Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts betraf, entschieden, dass der
Vermieter in diesem Fall den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen hat,
auch wenn im Mietvertrag Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts
sowie - wie im Streitfall - Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter
abgewälzt worden sind (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86, WM
1987, 822 unter 3 b und c; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 297).
(2) Nichts anderes hat für den Fall zu gelten, dass die mit leichter Fahr-
lässigkeit verursachte Beschädigung der Mietsache zwar innerhalb des Mietge-
brauchs erfolgt ist, der Schaden des Vermieters aber durch dessen Wohnge-
bäudeversicherung abgedeckt ist und der Mieter deshalb nach den Grundsät-
zen der versicherungsrechtlichen Lösung für den Brandschaden nicht einzu-
stehen hat. Auch bei dieser - hier gegebenen - Fallgestaltung bleibt die Erhal-
tungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen und ist
der Vermieter zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Miet-
objekts verpflichtet.
Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach der Vermieter we-
der zu einer Inanspruchnahme seiner Wohngebäudeversicherung noch sonst
zu einer Beseitigung des Brandschadens verpflichtet und auch eine Mietminde-
rung (dazu nachfolgend unter 3) nicht eingetreten sei, liefe darauf hinaus, dass
der Mieter als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versi-
cherungskosten im Schadensfall zwar vor einer Inanspruchnahme durch den
Vermieter auf Schadensersatz sowie vor einem Rückgriff des Wohngebäude-
versicherers geschützt wäre, er jedoch - worauf die Revisionserwiderung zutref-
fend hinweist - entweder den in dem vorliegenden Brandschaden zu sehenden
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erheblichen Mangel der Mietsache hinzunehmen oder diesen auf eigene Kosten
zu beseitigen hätte. Dies ist mit der Zielsetzung der versicherungsrechtlichen
Lösung unvereinbar. Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters
und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9
mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den
Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versiche-
rung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04,
aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR
41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).
(3) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen eine Pflicht der Beklagten zur
Beseitigung des Brandschadens ein, die im Gebrauch der Mietsache liegenden
Risiken träfen - anders als die in ihrer Beschaffenheit begründeten oder gar von
außen auf sie einwirkenden schädlichen Einflüsse - stets und allein den Mieter
(vgl. Senatsurteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349, 353).
Denn die Revision verkennt insoweit die Bedeutung der spezielleren Grundsät-
ze der versicherungsrechtlichen Lösung, die hier aus den oben genannten
Gründen auch hinsichtlich des aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden An-
spruchs auf Beseitigung des Brandschadens anzuwenden sind.
(4) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei
der Annahme einer den Brandschaden umfassenden Erhaltungspflicht der Be-
klagten die Bedeutung des Umstands verkannt, dass die Kläger im Mietvertrag
die Schönheitsreparaturen, insbesondere die Tapezier- und sonstige Malerar-
beiten, übernommen hätten und dass die von der Erledigungserklärung umfass-
ten Wiederherstellungsmaßnahmen die Beseitigung der infolge des Brandes
eingetretenen Rußverschmutzungen durch Streichen der Wände beträfen. Wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den hier
streitgegenständlichen Maßnahmen zur Behebung des Brandschadens - mö-
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gen diese auch mit Tapezier- und Streicharbeiten verbunden sein - nicht um
Schönheitsreparaturen, sondern um Schadensbeseitigung.
(5) Vergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die Be-
klagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens
verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten Urteil
vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Vermieter ein Wahlrecht einge-
räumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder auf
Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichten. Die Revision meint, den Ver-
mieter treffe daher als mietvertragliche Nebenpflicht lediglich eine Verscho-
nungspflicht, den Mieter bei bestehendem Versicherungsschutz nicht in An-
spruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe die Beklagte entsprochen.
Diese Auffassung der Revision greift zu kurz. Die mietvertraglichen
Pflichten der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Brandschadens
beschränken sich aus den oben dargestellten Gründen nicht darauf, von einer
Inanspruchnahme der Kläger abzusehen, sondern umfassen auch die Verpflich-
tung der Beklagten, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache durch Behe-
bung der streitgegenständlichen Brandschäden wiederherzustellen (§ 535
Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil vom
3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der Inter-
essenlage der Mietvertragsparteien folge bei Vorliegen der oben (unter II 2 c)
genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die
Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten).
Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die dort gegebene
Fallgestaltung, dass der Vermieter trotz bestehender Wohngebäudeversiche-
rung den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Für die hier maßgebli-
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che Frage des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich hieraus nichts, insbesondere lässt sich dem vor-
genannten Senatsurteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entneh-
men, dass der Vermieter von seiner mietvertraglichen Hauptpflicht zur Erhal-
tung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) befreit sei, wenn er - wie nach
den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung ohnehin geboten - von
einer Inanspruchnahme des Mieters auf Schadensersatz absieht.
(6) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe,
indem es den Klägern einen Anspruch auf Inanspruchnahme der Versicherung
der Beklagten zuerkannt habe, den Umstand nicht hinreichend beachtet, dass
die Kläger nicht in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten mitversichert
seien. Aus der versicherungsrechtlichen Lösung ergebe sich lediglich ein Re-
gressverzicht des Versicherers. Diese Rechtsprechung werde "ausgehebelt",
wenn die Kläger mittels eines mietvertraglichen Anspruchs gegen die Beklagte
auf Inanspruchnahme der Versicherung im Ergebnis doch wie der Versiche-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person in den Genuss der Versiche-
rungsleistung oder eines Schadensersatzes in entsprechender Höhe kämen.
Zwar trifft es zu, dass der Wohnungsmieter nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht in der Wohngebäudeversicherung des Vermieters
mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aF [heute:
§ 86 Abs. 1 VVG] ist (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, aaO
S. 397 f.; vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 a;
jeweils mwN). Anders als die Revision meint, steht die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts jedoch hierzu nicht im Widerspruch. Mit den vorgenannten Aus-
führungen des Bundesgerichtshofs ist lediglich die - ohne die Annahme eines
konkludenten Regressverzichts bestehende - Möglichkeit des Versicherers auf-
gezeigt worden, den Mieter aus kraft Gesetzes übergegangenem Recht des
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Vermieters in Regress zu nehmen. Eine Einschränkung der aus dem Mietver-
trag folgenden Ansprüche des Mieters, insbesondere des hier maßgeblichen
Erhaltungsanspruchs aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, ergibt sich hieraus nicht.
e) Das Berufungsurteil lässt schließlich auch hinsichtlich des Umfangs
des Mangelbeseitigungsanspruchs einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Auch soweit das Berufungsgericht auf den - zulässigen (vgl. Senatsur-
teil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II; Blank in
Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 238) - Feststellungsantrag der
Kläger eine Minderung der Miete für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum
13. Dezember 2012 in Höhe von 15 % der Bruttomiete angenommen hat, ist
das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zutref-
fend davon ausgegangen, dass eine Minderung zwar grundsätzlich ausge-
schlossen ist, wenn ein Mangel - wie hier - der Sphäre des Mieters zuzurech-
nen ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 113/10, WuM 2011, 97
Rn. 18 mwN), im Streitfall jedoch gleichwohl die Voraussetzungen einer Miet-
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minderung gegeben sind, da die Beklagte unter Berücksichtigung der Grund-
sätze der versicherungsrechtlichen Lösung zur Beseitigung des Mangels ver-
pflichtet ist.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 08.11.2012 - 4 C 188/12 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2013 - 6 S 188/12 -