Urteil des BGH vom 06.05.2015

Leitsatzentscheidung zu Gewissheit, Mietwohnung, Überzeugung, Gesellschaft

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 161/14
Verkündet am:
6. Mai 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; TrinkwV § 14 aF; ZPO § 286 Abs. 1 A
a) Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des
Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von
Legionellen zu untersuchen.
b) Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminier-
tes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kau-
salität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).
BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18
des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin führt den vorliegenden Rechtsstreit als alleinige Erbin ihres
nach Klageerhebung verstorbenen Vaters fort. Die Beklagte ist Eigentümerin
und Vermieterin der vom Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung in
B. .
Am 28. November 2008 wurde der Vater der Klägerin mit einer akuten
Legionellen-Pneumonie stationär in ein Krankenhaus aufgenommen. Das zu-
ständige Bezirksamt untersuchte daraufhin am 8. Dezember 2008 das Trink-
wasser in der Wohnung und im Keller des Mietshauses; dabei wurde eine teil-
weise stark erhöhte Legionellen-Konzentration festgestellt.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur re-
gelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers schuldhaft verletzt. Auf dieses Ver-
säumnis sei die Erkrankung ihres Vaters zurückzuführen. Die auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld, insgesamt 23
.415,84 € nebst Zinsen,
gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil es an dem erforderlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung der Beklagten und
dem eingetretenen Schaden fehle. Denn es sei nicht mit einer Gewissheit, die
vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, festzustellen, dass Ursache der Er-
krankung des Vaters der Klägerin die Kontamination des Trinkwassers in der
von der Beklagten vermieteten Wohnung sei. Zwar lege das Gutachten der ge-
richtlich beauftragten Sachverständigen einen solchen Ursachenzusammen-
hang nahe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Vater der Klägerin
die Infektion außerhalb der Wohnung zugezogen habe. Insbesondere habe die
Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass ihr Vater bis zu seiner Erkrankung
aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen habe. Er sei aktives Mitglied
eines Sportvereins gewesen und habe noch am 6. November 2008 am Grün-
dungsjubiläum der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen. Eine
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Infektion durch Aerosol außerhalb der Wohnung sei deshalb durchaus möglich.
Die Rechtsauffassung der Klägerin könnte allenfalls dann Geltung beanspru-
chen, wenn sich der Vater nahezu ausschließlich in der Wohnung aufgehalten
hätte. Der Einwand der Klägerin, dass es nirgendwo anders eine Legionellen-
epidemie gegeben habe, sei ohne Bedeutung; ansonsten müsste sich die Klä-
gerin gleichermaßen entgegenhalten lassen, dass es auch im Wohnhaus der
Beklagten eine solche Epidemie nicht gegeben habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht als Erbin
ihres Vaters nicht verneint werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine
Verursachung der Legionellenerkrankung des Vaters durch kontaminiertes
Trinkwasser in der von der Beklagten vermieteten Wohnung lasse sich nicht mit
der erforderlichen Gewissheit feststellen, beruht auf einer lückenhaften Be-
weiswürdigung sowie darauf, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen
zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dass
der Klägerin grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Scha-
densersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn die Erkrankung des
Vaters durch eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Trinkwasserversor-
gung des Wohnhauses verursacht worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zu
unterstellenden Sachvortrag der Klägerin entsprach die - überdimensionierte
und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche
Temperatur erreichende - Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus
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den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht und war seit
acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Eine - von den Vorinstanzen unter-
stellte - Pflichtverletzung der Beklagten, die unter dem Gesichtspunkt der Ver-
letzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch für die Zeit vor dem
am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetz-
lich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf
Legionellen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom
11. Dezember 2009 - 10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.), ist daher auch im Revisions-
verfahren zugrunde zu legen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-
dings noch zutreffend davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des
Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des Vollbeweises
(§ 286 ZPO) bedarf. Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kau-
salität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiser-
leichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteile vom 4. November 2003
- VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 unter II 2 b; vom 24. Februar 2005 - VII ZR
141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR
340/13, VersR 2014, 632 Rn. 5; BVerfGE 50, 32, 36; jeweils mwN).
b) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesam-
ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr
oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559
ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der
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Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend
und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig
und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweis-
maß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln
und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an
sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt
als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln
freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforde-
rungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen,
ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der
Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen ge-
bietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. Januar
1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a; vom 11. Dezember 2012
- VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 16 f.; jeweils mwN).
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-
tet. Seine Beurteilung beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zudem
hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung
überspannt; seine Ausführungen lassen besorgen, dass es entgegen den oben
genannten Maßstäben den Beweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer
Zweifel als nicht erbracht angesehen hat. Im Streitfall liegt indes eine Häufung
von aussagekräftigen Indizien vor, die den Schluss auf eine Ansteckung des
Vaters der Klägerin durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung
nahelegen.
Das Berufungsgericht ist zwar - an sich zutreffend - davon ausgegangen,
dass eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, ausreicht. Es
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hat sich dann aber bei der Beweiswürdigung nicht an diesen Maßstab gehalten.
Denn seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche vernünftigen
Zweifel dagegen sprechen, dass sich der Vater der Klägerin die Legionellenin-
fektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat.
Der einzige Gesichtspunkt, der das Berufungsgericht zu Zweifeln veranlasst
hat, ist der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung
nicht "nahezu ausschließlich" in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein "ak-
tives Leben" geführt habe, indem er am 6. November 2008 an der Gründungs-
feier der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen habe und in einem
Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen
sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.
Dabei hat das Berufungsgericht weder der kurzen Inkubationszeit noch
weiteren aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und für
die Beweiswürdigung wichtigen Umständen genügende Beachtung geschenkt.
So ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. G.
, dass es sich bei der Legionellose (Legionärskrankheit), die durch den
auch in der Wasserversorgung des Mietshauses der Beklagten - einschließlich
der vom Vater der Klägerin angemieteten Wohnung - festgestellten Erreger
legionella pneumophila verursacht wird, um eine schwere Lungenentzündung
handelt, die dadurch übertragen wird, dass Erreger durch Aufnahme kontami-
nierten aerolisierten Wassers in die Lunge gelangen, also insbesondere beim
Duschen (nämlich durch Einatmen von Erregern, die sich in aerolisiertem Was-
ser befinden). Die Inkubationszeit beträgt nach dem Gutachten zwei bis zehn
Tage, so dass sich der jedenfalls am 21. November 2008 laut Gutachten schon
erkrankte Vater der Klägerin höchstwahrscheinlich in der Zeit zwischen dem
11. und dem 19. November 2008 angesteckt haben muss.
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Schon die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin kön-
ne in dieser kurzen Zeit aerolisiertes Wasser an einem anderen Ort als seiner
Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend. Soweit das Beru-
fungsgericht, das auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat, ebenso
wie das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Übertragung
auch durch bloßes Händewaschen oder Aufenthalt in einem klimatisierten
Raum erfolgen kann, findet das in dem eingeholten Gutachten keine ausrei-
chende Stütze; zumindest hätte das Berufungsgericht in diesem Fall dem Be-
weisantrag der Klägerin, dass ein derartiger Infektionsweg nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen sei, nachgehen müssen, etwa
durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen.
Hinzu kommt noch der Umstand, dass von weiteren Legionellenausbrü-
chen in B. im November 2008 offenbar nichts bekannt geworden ist. Anders
als das Berufungsgericht meint, ist dieser Umstand für die Beweiswürdigung
sehr wohl von Bedeutung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
zu diesem Zeitpunkt in B. bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an
denen sich der Vater der Klägerin in der Inkubationszeit - theoretisch - aufge-
halten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein etc.) das Trink-
wasser ebenso mit Legionellen kontaminiert gewesen war wie sie - in erhebli-
chem Umfang - in der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklag-
ten festgestellt wurden.
Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass hier ein speziel-
ler Erregertyp (Serotyp) aufgetreten ist, der sowohl beim Vater der Beklagten
anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der
Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Dies legt
- ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der Legionellenkontami-
nation der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten - nahe,
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dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung
zugezogen hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht für die Grün-
dungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft, wie die Revision zutref-
fend geltend macht, als Infektionsort schon aus zeitlichen Gründen wenig, weil
diese Veranstaltung bereits am 6. November 2008 und damit höchstwahr-
scheinlich außerhalb der oben genannten Inkubationszeit stattgefunden hatte.
3. Das Berufungsurteil beruht auf den dargelegten Rechtsfehlern (§ 545
Abs. 1 ZPO). Bei der - hier vorliegenden - Verletzung verfahrensrechtlicher
Bestimmungen genügt bereits die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne
den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Senatsurteil
vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 66 mwN). Im
Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre, wenn es die übergangenen beziehungsweise nicht
ausreichend beachteten Gesichtspunkte in seine Würdigung mit einbezogen
hätte.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit der Verweisung an einen an-
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deren Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2
ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 207 C 135/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2014 - 18 S 327/13 -