Urteil des BGH vom 15.06.2016

Leitsatzentscheidung zu Sachmangel, Einfluss, Umwelt, Rücktritt

ECLI:DE:BGH:2016:150616UVIIIZR134.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 134/15
Verkündet am:
15. Juni 2016
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323, § 346 Abs. 1, § 348
a) Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF
getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus,
so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1
BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.
b) Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl
alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen
der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wert-
schätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR
113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013,
1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2014 - VIII ZR
335/13, juris Rn. 17).
- 2 -
c) Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein
Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass des-
sen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen
Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR
114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15 - OLG München
LG Ingolstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandes-
gerichts München - 21. Zivilsenat - vom 13. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen
Audi TT RS Coupé. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fahr-
zeug auf der Internetplattform "m. .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-
Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahr-
1
- 3 -
zeug am 6. Juli 2013 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von
42.200
€.
Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im Audi Zentrum der Streithelfe-
rin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein Austausch-
getriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe.
Da die Motorstörungen weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine
Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände
des Kombigerätes und des Motorsteuergerätes fest und verweigerte anschlie-
ßend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für
eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den
Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Streithelferin ver-
langte daraufhin vom Kläger d
ie Zahlung von insgesamt 1.121,65 € für durchge-
führte Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung
gestellte Ersatzfahrzeug.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises un-
ter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den
Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 € nebst Zinsen, Zug um
Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen
Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
2
3
4
- 4 -
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldver-
hältnis zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug
keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen der Herstellerga-
rantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometer-
stand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachman-
gel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es
sich nicht um eine Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs, da sie diesem nicht
"anhafte". Es handele sich lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb
der Kaufsache und habe in dieser nicht selbst ihren Grund. Dies entspreche der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 320), die zwar zu der
Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der
Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden
sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang neu eingeführten Regelung des
§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser Vor-
schrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften einer Sache gehörten, die der Käufer
nach öffentlichen Äußerungen namentlich des Verkäufers erwarten könne. Da-
mit werde aber - ohne eine inhaltliche Änderung des Beschaffenheitsbegriffs -
lediglich die Art und Weise, wie eine Beschaffenheit der Kaufsache zum Ver-
tragsinhalt werden könne, erweitert.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
6
7
- 5 -
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-
spruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434
Abs. 1, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB) nicht verneint werden. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie
in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1
Satz 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
(Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Ver-
wendung) dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen dieser Vorschriften - einen Sachmangel begründet.
1. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - verkannt,
dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am
1. Januar 2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des § 459
BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachman-
gelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition
des § 459 Abs. 1 BGB aF, auf die sich das Berufungsgericht gestützt und die
auch der Senat - zum früheren Recht, auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie -
vertreten hat (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320,
324 ff.), nicht mehr angewendet werden kann.
a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechts-
modernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede
zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB aF) und zusicherungsfähigen Eigenschaf-
ten (§ 459 Abs. 2 BGB aF) dergestalt aufgehoben worden, dass über den en-
gen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähi-
ge Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB
darstellt (BGH, Urteile vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217
8
9
10
- 6 -
Rn. 13; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10). Damit
sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl
alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Bezie-
hungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf
die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR
113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, aaO;
Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 17; OLG
Koblenz, MDR 2012, 507, 508; ähnlich Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB,
Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54; MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl, § 434
Rn. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2441; jeweils mwN; enger
hingegen Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 3).
b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der
früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Gesetz-
gebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der "Beschaffenheit" zwar
nicht definiert und insbesondere nicht entschieden werden, ob er nur Eigen-
schaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob
auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen
(BT-Drucks. 14/6040, S. 213). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den sub-
jektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung
des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen
zugesicherter Eigenschaften - unter der die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Ent-
scheidungen bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe - verzich-
tet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und
nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende "objektive" Merkmale ab-
gestellt werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 211 f.).
11
12
- 7 -
c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs
dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) widerspricht, welcher für den Ver-
brauchsgüterkauf den Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eigen-
schaften verpflichtet, "dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern". Die Umset-
zung dieser Richtlinie war eines der Hauptanliegen des Schuldrechtsmoderni-
sierungsgesetzes.
Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa
dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung
im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Be-
zug zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in BGH, Urteil vom
19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO; bejahend Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht,
8. Aufl., Rn. 303 ff.; Schmidt-Räntsch, AnwBl 2009, 260, 261; Redeker, Be-
schaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff., 227;
ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urteil vom 6. Septem-
ber 2006 - 20 U 1860/06, juris Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Ent-
scheidung.
d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen einer
Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache
nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Vor-
aussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis
auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479
Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - I-1 U 141/07, juris
Rn. 37).
13
14
- 8 -
Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein
auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter
und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garan-
tiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird.
Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der
Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbeson-
dere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von
großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss
auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom
24. April 1996 - VIII ZR 114/95, aaO S. 325). So liegt der Fall hier. Die Parteien
ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegen-
ständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die
Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB
gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Her-
stellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Be-
rufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen
sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr
"im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt
(siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517
Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).
e) Ebenso kommt es nicht auf die - weder von den Parteien noch vom
Berufungsgericht vertiefte - Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs dane-
ben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom Berufungsgericht
- allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen - festgestellten Ab-
weichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des Motorsteuer-
gerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Ma-
15
16
17
- 9 -
nipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden
kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht festgestellten
Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des Klägers, zu deren
näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen
hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR
77/15, ZIP 2016, 625 Rn. 13 ff.).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rücktritt vom Kauf-
vertrag scheide bereits mangels eines Nacherfüllungsverlangens des Klägers
aus, fehlt es an den insoweit erforderlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts. Dieses hat bislang, von seinem Rechtsstandpunkt aus allerdings folge-
richtig, schon keine - für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels in dem
oben genannten Sinne indes erforderlichen - Feststellungen zu dem Fortbeste-
hen der Herstellergarantie getroffen. Ebenso wenig hatte das Berufungsgericht
bisher Anlass zu prüfen, ob es sich - wie der Kläger geltend gemacht hat -
gegebenenfalls um einen nicht behebbaren Mangel handelte und es deshalb
eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte oder ob - wie der Beklagte be-
hauptet hat - die Herstellergarantie ohne weiteres durch Rückgängigmachung
der von einem Vorbesitzer durchgeführten Maßnahmen hätte wiederhergestellt
werden können. Das Gleiche gilt für die von der Revisionserwiderung aufgewor-
fene Frage der Ersatzlieferung (zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim
Gebrauchtwagenkauf vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05,
BGHZ 168, 64 Rn. 23 f.).
18
19
- 10 -
III.
Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Be-
stand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entschei-
dungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.10.2014 - 32 O 209/14 -
OLG München, Entscheidung vom 13.05.2015 - 21 U 4559/14 -
20