Urteil des BGH vom 13.11.2014

Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Stift, Gebäude, Beendigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 2 5 9 / 1 3
vom
13. November 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch
die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die
Richterin Graßnack
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2013 wird als un-
zulässig verworfen, soweit sich die Revision dagegen wendet,
dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Kläge-
rin gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB so-
wie nach § 826 BGB verneint hat.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 1.067.125,50
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Kirchengemeinde Zahlung von
Architektenhonorar, insbesondere im Hinblick auf einen angeblichen Schuldbei-
tritt seitens der Beklagten.
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Auf der Grundlage eines Honorar- und Leistungsangebots für einen Ge-
neralplanungsauftrag beauftragte die E. W. gGmbH am 31. März 2010 die Klä-
gerin mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der
Erweiterung des St. E. Stiftes in M.
Die Kirchengemeinde St. E., aus der die Beklagte durch Zusammen-
schluss mit der Kirchengemeinde St. B. im Jahr 2006 hervorgegangen ist,
schloss mit der E. W. gGmbH, die damals noch als St. E. Stift gGmbH firmierte,
mit Wirkung zum 1. Januar 2001 einen "Betriebsübertragungs-, Grundstücks-
und
Gebäudevertrag"
(fortan:
Betriebsübertragungsvertrag),
der
am
23. Oktober 2002 schriftlich abgefasst wurde. Am 10. November 2003 wurde
der Vertrag vom Bischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der gGmbH wurde das Recht zur Weiterentwicklung der Einrichtung, insbeson-
dere der Nutzung der Grundstücke im Sinne des Gesellschaftsvertrags durch
Umbauten oder Ergänzungsbauten, eingeräumt. § 12 des Vertrags, der Rege-
lungen zur Beendigung des Vertrags enthält, lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Der Bestandteil des Vertrags "Überlassung von Gebäude und
Boden" wird fest auf dreißig Jahre vereinbart
2. Bei Vertragsende sind Gebäude und Boden, welche Vertrags-
gegenstand sind oder waren, zurückzugeben. Hat die stift gGmbH
für bei Vertragsbeginn übertragene Gebäude und Boden inzwi-
schen einen Ersatz vorgenommen oder erhalten oder Ersatzan-
sprüche erworben (Surrogation), so sind diese herauszugeben
bzw. zu übertragen. Dabei sind Wertunterschiede nicht auszuglei-
chen, soweit in der Vergangenheit Entlastung von der Gesell-
schafterversammlung erteilt worden ist.
In alle von der stift gGmbH übernommenen Verbindlichkeiten tritt
nach Maßgabe dieses Vertrages wieder die Kirchengemeinde ein
und stellt die stift gGmbH ihrerseits davon frei.
3. Soweit Förderungsmittel dazu verwendet wurden, Gebäude
oder bauliche Anlagen zu errichten oder wesentliche Bestandteile
an Gebäuden oder baulichen Anlagen einzufügen, die Eigentum
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der Kirchengemeinde werden, ist diese im Falle einer Beendigung
der Betriebsüberlassung verpflichtet, die stift gGmbH von etwa
hieraus resultierenden förderrechtlichen Verbindlichkeiten freizu-
stellen."
Am 15. Februar 2011 kündigte die Beklagte den Betriebsübertragungs-
vertrag.
Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass sich aus der Regelung in
§ 12 des Betriebsübertragungsvertrags ein Schuldbeitritt der Beklagten für
sämtliche Verbindlichkeiten der E. W. gGmbH ergebe. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-
lungsanspruch weiter.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich dagegen
wendet, dass das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin
gegen die Beklagte nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB sowie nach
§ 826 BGB verneint hat. Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt, dass das
Berufungsgericht die Revision beschränkt zugelassen hat bezüglich des ver-
traglichen Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar, resultierend aus dem
von der Klägerin mit der E. W. gGmbH geschlossenen Vertrag, in Verbindung
mit dem angeblichen Schuldbeitritt seitens der Beklagten, resultierend aus dem
vom Bischöflichen Generalvikariat genehmigten Betriebsübertragungsvertrag.
Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Zur näheren Begrün-
dung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 unter 2. a)
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bis c) der Gründe Bezug genommen. Den betreffenden Ausführungen im Hin-
weisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2014 ist die Klägerin in ihrem Schrift-
satz vom 28. August 2014 nicht entgegengetreten.
2. Im Übrigen ist die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstim-
migen Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Er-
folg hat. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats
vom 25. Juni 2014 unter 1. und 3. der Gründe Bezug genommen (§ 552a
Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO). Die im Anschluss an diesen Hin-
weisbeschluss erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom
28. August 2014 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ver-
geblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenom-
mene Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags. Die tatrichterliche Ver-
tragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von
Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschrif-
ten überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2013
- VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige
Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin zeigt die Revision auch unter Berück-
sichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 28. August 2014 nicht auf; die
vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist revisionsrechtlich jeden-
falls insoweit nicht zu beanstanden, als ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldüber-
nahme bezüglich der verfahrensgegenständlichen Architektenhonorarverbind-
lichkeit, die kein laufendes Geschäft betrifft, verneint worden ist. Gegen die von
der Klägerin favorisierte Auslegung, wonach ein Schuldbeitritt bzw. eine
Schuldübernahme der Beklagten im Falle der Vertragsbeendigung in Bezug auf
alle während der Vertragslaufzeit von der E. W. gGmbH eingegangenen Neu-
verbindlichkeiten anzunehmen sei, spricht unter dem Gesichtspunkt der inte-
ressengerechten Auslegung, dass damit der Beklagten ein unüberschaubares
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Haftungsrisiko ohne hinreichende Begrenzungsmöglichkeit auferlegt worden
wäre. Soweit die Revision geltend macht, die von ihr favorisierte Auslegung sei
geboten, weil andernfalls für den Fall der Vertragsbeendigung ein Bankrott der
gGmbH nach § 283 Abs. 2 StGB in Kauf genommen würde, ist dies nicht stich-
haltig. Mit der Regelung in § 12 des Betriebsübertragungsvertrags ist unter Be-
rücksichtigung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 12 Nr. 3
dieses Vertrags nicht zwangsläufig die Herbeiführung einer wirtschaftlichen Kri-
se der gGmbH im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB im Falle der Beendigung des
Vertrags verbunden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 312/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2013 - I-21 U 107/12 -
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 2 5 9 / 1 3
vom
25. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den
Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch
einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und
sie im Übrigen zu verwerfen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision zur Klärung der Auslegungsfähigkeit eines mit
einer Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags, dessen Wirksamkeit von der
schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing, zugelassen. Die-
se Erwägung trägt keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe. Die
Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirk-
samkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt,
auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht
einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 311
Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB verneint hat, ist die Revision nicht zugelassen wor-
den. Sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit sich die Revision dagegen wendet,
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dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen
die Beklagte nach § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt eines die Existenz der
E. Wohnen gGmbH vernichtenden Eingriffs verneint hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zu-
lassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des
Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwi-
schenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision
beschränken könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR
153/08, NZBau 2010, 105 Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR
71/10, NZBau 2011, 354 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Eine wirksame Beschränkung
der Zulassung der Revision kann sich unbeschadet uneingeschränkter Zulas-
sung im Tenor aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGH, Be-
schluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Hat das Beru-
fungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für ei-
nen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene
Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Be-
schränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NZBau 2011, 354
Rn. 11; Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 m.w.N.).
b) Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision beschränkt zuge-
lassen hat bezüglich des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Architekten-
honorar, resultierend aus dem von der Klägerin mit der E. Wohnen gGmbH ge-
schlossenen Vertrag, in Verbindung mit der angeblichen Schuldübernahme sei-
tens der Beklagten, resultierend aus dem von der bischöflichen Behörde ge-
nehmigten Betriebsübertragungs-, Grundstücks- und Gebäudevertrag (Anlage
K 7; fortan: Betriebsübertragungsvertrag). Denn die für die Zulassungsent-
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scheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Frage der Auslegungsfä-
higkeit eines mit einer Kirchengemeinde geschlossenen Vertrags, dessen Wirk-
samkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhing,
ist nur für den vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar von
Bedeutung, nicht hingegen für die weiterverfolgten Schadensersatzansprüche
nach § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB und nach § 826 BGB.
c) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die genannten
Schadensersatzansprüche betreffen selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs
(vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, BauR 2013, 462
Rn. 24; Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 22).
Die Klägerin selbst hätte die Revision auf den vertraglichen Anspruch auf Zah-
lung von Architektenhonorar beschränken können.
3. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags. Die tatrichterliche Ver-
tragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von
Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschrif-
ten überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. September 2013
- VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige
Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
a) Der Wortlaut des § 12 des Betriebsübertragungsvertrags spricht, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig gegen eine
Schuldübernahme der Beklagten in Bezug auf Neuverbindlichkeiten, die die
E. Wohnen gGmbH während der Laufzeit des Vertrags eingegangen ist. Auf die
zutreffenden Ausführungen auf Seite 12 ff. des Berufungsurteils unter II. 1. a)
wird Bezug genommen.
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b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe
es bei einer wörtlichen Auslegung bewenden lassen und dem Grundsatz der
beiderseits interessengerechten Auslegung nicht hinreichend Rechnung getra-
gen. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite 14 f. des Berufungsurteils unter
II. 1. b) mit dem Vorbringen der Klägerin zur Auslegung des Betriebsübertra-
gungsvertrags vor dem Hintergrund des Zwecks dieses Vertrags befasst, aber
die von der Klägerin favorisierte Auslegung abgelehnt. Das Berufungsgericht
hat darauf abgestellt, dass die E. Wohnen gGmbH als Betreibergesellschaft die
zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Grundstücke kostenlos nutzen durfte
und dass ihr gemäß § 2 des Vertrags neben den Passiva sämtliche Aktiva zum
maßgeblichen Stichtag mit Ausnahme des Eigentums an den Grundstücken
übertragen wurden, weshalb keine bloße Übernahme von Verbindlichkeiten sei-
tens der E. Wohnen gGmbH vorgelegen habe. Die daran anschließende
Auslegung, dass sich dem Betriebsübertragungsvertrag eine Schuldübernahme
der Beklagten in Bezug auf während der Vertragslaufzeit von der
E. Wohnen gGmbH eingegangene Neuverbindlichkeiten wie die verfahrensge-
genständliche Architektenhonorarverbindlichkeit nicht entnehmen lässt, lässt
auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der beiderseits interessenge-
rechten Auslegung keine Rechtsfehler erkennen. Gegen die von der Klägerin
favorisierte Auslegung spricht im Hinblick auf den genannten Grundsatz viel-
mehr, dass der Beklagten bei einer Schuldübernahme in Bezug auf alle wäh-
rend der Vertragslaufzeit von der E. Wohnen gGmbH eingegangenen Neuver-
bindlichkeiten ein unüberschaubares Haftungsrisiko ohne hinreichende Begren-
zungsmöglichkeit auferlegt worden wäre. Dieses Risiko wird auch durch etwai-
ge Vorteile, die mit der Eingehung mancher Neuverbindlichkeiten einhergehen
mögen und der Beklagten nach Beendigung des Betriebsführungsvertrags ge-
gebenenfalls zugute kommen, nicht hinreichend kompensiert.
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c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Auslegung
des Berufungsgerichts sei mit dem Grundsatz unvereinbar, nach dem einer
möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsnorm eine
tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als
ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde, was bei einer ausschließlich am
Wortlaut orientierten Auslegung von § 12 Nr. 2 des Betriebsübertragungsver-
trags mindestens teilweise der Fall wäre; bei der vom Berufungsgericht vorge-
nommenen Auslegung von § 12 des genannten Vertrags wären insbesondere
die Vertragserfüllungspflichten aus den mit den Heimbewohnern abgeschlosse-
nen neuen Verträgen bei der E. Wohnen gGmbH verblieben, obgleich dieser
mit Zugang der fristlosen Kündigung sämtliche Mittel zur Vertragserfüllung ent-
zogen gewesen seien.
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört allerdings, dass
nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung
solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt
haben; deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei wel-
cher einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn
sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 16 m.w.N.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von § 12 Nr. 2 des Be-
triebsübertragungsvertrags lässt indes keinen Verstoß gegen den genannten
Auslegungsgrundsatz erkennen. Die genannte Vertragsbestimmung erweist
sich im Hinblick auf die Schuldübernahme und ihre Begrenzung auf Altverbind-
lichkeiten im Verhältnis der Parteien des Betriebsübertragungsvertrags nicht als
(teilweise) sinnlos.
d) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht
habe es unterlassen, mit Hilfe des von der Klägerin angebotenen Zeugenbe-
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weises zu klären, ob § 12 des Betriebsübertragungsvertrags durch die Ver-
tragsschließenden im Sinne der Klägerin gemeint gewesen sei, hat der Senat
geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
Auf die weiteren vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführun-
gen im Zusammenhang mit der Genehmigung seitens der bischöflichen Behör-
de und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es danach nicht an.
4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses.
Eick
Safari Chabestari
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss/
Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 112/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2013 - I-21 U 107/12 -
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