Urteil des BGH vom 08.04.2015

Ablauf der Frist, Vergleich, Hauptsache, Kostenregelung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 2 5 4 / 1 4
vom
8. April 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die
Richterinnen Graßnack und Sacher
beschlossen:
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des
Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im
Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ge-
geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt
ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Beru-
fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen
Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der
Schlussentscheidung vorbehalten mit der Maßgabe, dass die in
erster Instanz entstandenen Kosten im Verhältnis zwischen
dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben
werden und die Streithelferin der Beklagten die in Bezug auf ih-
ren Beitritt im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Be-
klagten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kos-
ten selbst zu tragen hat.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
und das Berufungsverfahren (16 U 124/13) wird entsprechend
dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 7.
500 € fest-
gesetzt.
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Gründe:
I.
Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgen-
den nur: Beklagte) und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsver-
treter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile been-
det. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen
die Beklagte aufgenommen.
Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage
jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-
zahlungen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom
17. September 2010 auf der ersten Stufe verurteilt, den Klägern jeweils Buch-
auszüge mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
Nachdem der Kläger zu 1 das gegen die Beklagte auf der Grundlage
dieses Teilurteils eingeleitete Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt hatte,
hat er auf einer weiteren Stufe einen Anspruch auf Bucheinsicht gegen die Be-
klagte geltend gemacht. Das Landgericht hat diesen Anspruch durch Teilurteil
vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das
Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils
entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger
zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher
oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-
Systeme der Beklagten zu gewähren.
Hiergegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vor
Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die
Beklagte und der Kläger zu 1 im Hinblick auf einen zwischen ihnen außerge-
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richtlich geschlossenen Vergleich den Rechtsstreit in der Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich ist vereinbart, dass die Kosten
des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden sollen.
II.
Nachdem der Kläger zu 1 und die Beklagte den Rechtsstreit im Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis des Klägers zu 1 und
der Beklagten in allen Instanzen entsprechend der im Vergleich getroffenen
Kostenregelung durch Beschluss zu entscheiden.
In Abweichung des Grundsatzes, dass über die Kosten eines Rechts-
streits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Revisionsgericht auch dann, wenn
nur ein Teil des Rechtsstreits bei ihm und ein weiterer Teil in einer der Vo-
rinstanzen weiter anhängig ist, über die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits in
allen Instanzen nach § 91a ZPO zu entscheiden, wenn die Parteien diesen Teil
des Rechtsstreits insgesamt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklären. Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und
deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt
erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben
würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Die
Kostenentscheidung des Revisionsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten
des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in
den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in
der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die
Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen An-
spruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74,
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MDR 1976, 379). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Revisionsgericht zu treffen-
den Kostenentscheidung auf der Grundlage eines zwischen einem der Kläger
und dem Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs, wenn der
Rechtsstreit in der Revisionsinstanz im Hinblick auf diesen Vergleich von den
beteiligten Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Kostenentscheidung hat auch in diesem Fall hinsichtlich des übereinstim-
mend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits einheitlich durch das Revisi-
onsgericht zu erfolgen, um einander widersprechende Kostenentscheidungen
zu vermeiden.
Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und
die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens entsprechend der vom
Kläger zu 1 und der Beklagten im Vergleich getroffenen Kostenregelung ge-
geneinander aufzuheben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren und im vorausgegangenen Berufungsverfahren
entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom
10. März 2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159; Beschluss vom 3. April
2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.). Hinsichtlich der in erster Instanz
entstandenen Kosten ist die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung mit
der Maßgabe vorzubehalten, dass die in erster Instanz entstandenen Kosten im
Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufge-
hoben werden und die Streithelferin der Beklagten die in Bezug auf ihren Beitritt
im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten in erster Instanz
entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 war die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erle-
digungserklärungen mangels Erreichen des Beschwerdewerts gemäß § 26
Nr. 8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; Beschluss vom
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15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201). Eine Verwerfung der Nicht-
zulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, solange die Frist zur Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer noch nicht
abgelaufen ist. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zulässig ist,
kann mangels Begründung der Beschwerde nicht abschließend geprüft werden.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Sacher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2-25 O 520/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.09.2014 - 16 U 124/13 -