Urteil des BGH vom 26.04.2012

Leitsatzentscheidung zu Widerklage, Vorvertrag, Bgf, Gefahr, Vergütung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 25/11
Verkündet am:
26. April 2012
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 256 Abs. 2, § 301 Abs. 1
a) Bei erhobener Klage und Widerklage kann über die Widerklage ein Teilurteil
ergehen, wenn diese selbständig zur Endentscheidung reif und von der Ent-
scheidung über die Klage unabhängig ist.
b) Die dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehende Gefahr der Widersprüch-
lichkeit kann in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, dass über die
Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (Be-
stätigung von BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003,
381 = NZBau 2003, 153 = ZfBR 2003, 250).
c) Dass dem Widerkläger unter Berücksichtigung seines Sachvortrags ein ande-
rer, bisher aber nicht geltend gemachter prozessualer Anspruch zustehen kann,
steht dem Erlass eines Teilurteils über die Widerklage nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - OLG München
LG München I
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2012 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari
und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2010 inso-
weit aufgehoben, als das Teilendurteil des Landgerichts Mün-
chen I vom 10. Mai 2010 einschließlich des Verfahrens aufgeho-
ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht München I zurückverwiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilendurteil der
15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom
10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung restlichen Architek-
tenhonorars. Die Beklagte beansprucht widerklagend Schadensersatz wegen
Nichterfüllung eines Vorvertrags oder einer Punktation.
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Die Beklagte beabsichtigte 2005 den Erwerb von Grundbesitz als Kapi-
talanlage. Die Überlegungen gingen dahin, das mit einem Vorderhaus bebaute
Grundstück W. 23 in M. zu erwerben und dort ein Rückgebäude mit Tiefgarage
zu errichten. Die Klägerin erstellte insoweit für die Beklagte im September und
November 2005 Renditeberechnungen, in denen sie bei einer Bruttogeschoss-
fläche (BGF) von 891 m² bzw. 1.091 m² jeweils von 1.400
€ pro Quadratmeter
BGF inklusive Mehrwertsteuer sowie Baunebenkosten von 15 % ausging. Am
10. November 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines
Planungsvertrags. Darin sind als Planungsgrundlage Gesamtkosten für die
rückwärtige Bebauung in Höhe von 1,8 Mio.
€ netto bei einer BGF von 1.091 m²
benannt. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien am
6./9. Dezember 2005 einen Generalplanungsvertrag. Unter Ziff. 1.0 fügte die
Klägerin nach "Die Bauleistungen für das Bauvorhaben sollen durch eine Gene-
ralunternehmervergabe vergeben und erstellt werden" handschriftlich ein: "D.
[sc. die Klägerin] wird für den AG als Generalunternehmer tätig. Ein entspre-
chender Vertrag wird gesondert geschlossen. Die maßgeblichen Bestimmungen
dieses Vertrags werden sodann entsprechend angepasst."
Die Baugenehmigung für die von der Klägerin erstellte Planung der
Rückbebauung mit einer BGF von nunmehr 1.375 m² und der Tiefgarage wur-
de erst am 13. Juli 2007 erteilt. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über
den Abschluss eines Generalübernehmervertrags. Die Klägerin wies darauf hin,
dass sie die Leistungen nicht selbst erbringen könne, sondern insoweit eine mit
ihr im Firmenverbund als Generalübernehmerin tätige Gesellschaft eingeschal-
tet werden müsse. In der Folgezeit entwickelten die Parteien unterschiedliche
Vorstellungen hinsichtlich des zu vereinbarenden Gesamtwerklohns. Die Kläge-
rin unterbreitete der Beklagten unter dem 5. Dezember 2007 ein Angebot über
3.172.315,34
€. Darin wurden unter anderem ein Generalübernehmerzuschlag
von 12 % und eine Preissteigerung von 17,5 % seit 2005 beansprucht. Dieses
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Angebot nahm die Beklagte insbesondere wegen dieses Zuschlags und der
Höhe der behaupteten Preissteigerung nicht an. Sie vertrat die Auffassung, sie
habe mit der Klägerin spätestens mit Abschluss des Generalplanungsvertrags
einen Vorvertrag geschlossen, der auf den Abschluss eines Bauvertrags über
die Errichtung des Rückgebäudes gegen Zahlung eines Werklohns von 1.400
je Quadratmeter BGF und Baunebenkosten von 15 % gerichtet sei. Nachdem
die Klägerin zum Abschluss eines dahingehenden Hauptvertrags zuzüglich ei-
ner von der Beklagten zugestandenen Preissteigerung nicht bereit war, kündig-
te diese den Architektenvertrag aus wichtigem Grund und ließ das Bauvorha-
ben von anderen Unternehmen ausführen.
Die Klägerin, die die Kündigung als freie Kündigung wertet, hat erstin-
stanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 198.680,65
€ nebst Zinsen zu
verurteilen. Sie beansprucht für erbrachte Planungsleistungen eine Restvergü-
tung von 109.380,95
€ und für nicht erbrachte Leistungen 89.299,70 €. Die Be-
klagte hat widerklagend 1.094.415,89
€ nebst Zinsen geltend gemacht. Bei die-
sem Betrag handelt es sich um die Differenz zwischen dem für die Errichtung
des Rückgebäudes und der Tiefgarage gezahlten Werklohn von 3.601.439,47
und dem Betrag von 2.507.023,58
€, der nach Auffassung der Beklagten an die
Klägerin zu zahlen gewesen wäre, wenn mit dieser ein den Bedingungen des
behaupteten Vorvertrags entsprechender Bauvertrag geschlossen worden wä-
re.
Das Landgericht hat mit Teilendurteil die Widerklage abgewiesen. Dage-
gen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der An-
schlussberufung beantragt festzustellen, dass kein bindender Vorvertrag über
einen noch abzuschließenden Generalübernehmervertrag bezüglich des Bau-
vorhabens bestanden habe.
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Das Berufungsgericht hat auf die Anschlussberufung der Klägerin die
beantragte Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das
Teilendurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung
der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Teilurteil sei aufzuheben
und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, da die Gefahr wider-
sprüchlicher Entscheidungen bestehe. Die Frage, ob sich die Klägerin vorver-
traglich oder durch Punktation dahin gebunden habe, dass die Kosten des Ge-
neralübernehmers in den 1.400
€ je Quadratmeter BGF enthalten seien, sei
auch für die Honorarklage von Bedeutung. Diese Frage verklammere Klage und
Widerklage. Werde eine vorvertragliche Bindung bejaht, habe die Klägerin An-
lass zur Kündigung aus wichtigem Grund gegeben. Sie könne dann eine Vergü-
tung für die nicht erbrachten Leistungen nicht verlangen. Daran ändere der Um-
stand nichts, dass die Auffassung des Landgerichts geteilt werde, dass die Be-
klagte weder einen Vorvertrag noch eine Punktation habe nachweisen können.
Auch die Begründetheit des Zwischenfeststellungsantrags führe unter
den besonderen Umständen nicht dazu, dass das Teilurteil aufrechterhalten
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werden könne. Die Feststellung, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in
irgendeiner Form rechtlich gebunden habe, schließe einen Anspruch nach
§ 311 Abs. 2, § 280 BGB nicht aus. Die Klägerin habe eine vorvertragliche
Pflicht verletzt, indem sie in ihre Renditeberechnungen von September und No-
vember 2005 die Kosten für den Generalübernehmer nicht einbezogen habe.
Diese vorvertragliche Pflichtverletzung rechtfertige eine Kündigung aus wichti-
gem Grund. Die Klägerin werde deshalb die nicht ausgeführten Leistungen
nicht berechnen können. Ebenso sei die Widerklage dem Grunde nach berech-
tigt, wenn auch diese Feststellung nicht die Rechtsfolgen trage, die die Beklagte
mit ihrer Schadensberechnung daran knüpfe. Die Beklagte werde Gelegenheit
haben, hierzu vor dem Landgericht vorzutragen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widerspre-
chender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das
Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine
unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechts-
kraft erwachsen, ausgeschlossen sein. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn
es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen An-
sprüche noch einmal stellen kann (BGH, Urteil vom 13. April 2000
- I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99,
NJW 2001, 760; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003,
381 = NZBau 2003, 153 = ZfBR 2003, 250).
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Zutreffend hat das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze
erkannt, dass das vom Landgericht erlassene Teilurteil unzulässig war. Denn
das Landgericht hat die Abweisung der Widerklage damit begründet, dass sich
die Klägerin weder durch Vorvertrag noch durch Punktation dahingehend ge-
bunden habe, dass die Kosten des Generalübernehmers in den 1.400
€ je
Quadratmeter BGF enthalten seien. Diese Feststellung betrifft eine Vorfrage,
die auch für die verbleibende Honorarklage entscheidungserhebliche Bedeu-
tung haben kann. Denn bei einer entsprechenden Bindung hätte die Klägerin
möglicherweise Anlass zur Kündigung gegeben mit der Folge, dass ihr für die
nicht erbrachten Leistungen keine Vergütung zustünde.
2. Allerdings kann die Gefahr der Widersprüchlichkeit in der Berufungs-
instanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfest-
stellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Möglichkeit eines
Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlussurteil ausgeräumt wird
(BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, aaO; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 13 und Zöller/Heßler, aaO, § 525 Rn. 8). Ein solches
Zwischenfeststellungsurteil hat das Berufungsgericht hier erlassen. Es hat fest-
gestellt, dass kein bindender Vorvertrag bestand und damit, wie sich aus den
Gründen ergibt, zugleich entschieden, dass sich aus dem Gesichtspunkt der
Punktation ebenfalls keine rechtsgeschäftlichen Bindungen ergeben.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass
unter den besonderen Umständen des Falles trotz der Begründetheit des Zwi-
schenfeststellungsantrags das Teilurteil nicht aufrechterhalten werden könne,
weil der Beklagten im Rahmen der Widerklage wegen Verletzung einer vorver-
traglichen Pflicht ein Anspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 280 BGB zustehe. Die
Revision verweist zu Recht darauf, dass die Beklagte einen solchen Anspruch
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nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, dieser damit nicht Streit-
gegenstand war.
a) Mit der Klage wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1,
5 f.; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Urteil vom
11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; Urteil vom 6. Mai 1999
- IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118; Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW
2007, 2560; Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869
= NZBau 2008, 325 = ZfBR 2008, 360; Urteil vom 23. September 2008
- XI ZR 253/07,
NJW-RR
2009,
544;
Urteil
vom
21. Oktober 2008
- XI ZR 466/07, NJW 2009, 56) nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher An-
spruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als
Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige
prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den (Wider-)Klageantrag, in
dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und durch
den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte
Rechtsfolge herleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei
einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt
seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung
gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines
Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom
19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91; Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06; Urteil
vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, jeweils aaO).
b) Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadensersatz statt der Leis-
tung wegen Verletzung eines Vorvertrags beansprucht. Sie hat nach dem Hin-
weis des Berufungsgerichts, dass ihr allenfalls Ansprüche aus c.i.c. zustehen
könnten, lediglich die Auffassung vertreten, dass auch bei Annahme derartiger
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Schadensersatzansprüche ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliege, der
gemeinsam entschieden werden müsse. Dies trifft nicht zu.
aa) Den beiden danach in Betracht kommenden Schadensersatzansprü-
chen liegt kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Die Beklagte hat von
der Klägerin Ersatz der Mehrkosten beansprucht, die ihr durch die Beauftra-
gung anderer Unternehmer mit der Ausführung des Bauvorhabens entstanden
sind. Gegenstand des Rechtsstreits war daher der Lebenssachverhalt, aus dem
die Beklagte die begehrte Rechtsfolge herleitete. Die Beklagte hat ihren Scha-
densersatzanspruch darauf gestützt, dass sie mit der Klägerin einen Vorvertrag
geschlossen habe, diese der daraus resultierenden Verpflichtung zum Ab-
schluss eines entsprechenden Hauptvertrags nicht nachgekommen sei und sie
infolgedessen die geltend gemachten zusätzlichen Kosten habe tragen müssen.
Die zur Begründung dieses Rechtsschutzbegehrens vorzutragenden Tatsachen
unterscheiden sich von denjenigen, die für einen von dem Berufungsgericht
angenommenen Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Pflicht
der Klägerin, in ihre Renditeberechnungen die Kosten für den Generalüber-
nehmer einzubeziehen, darzulegen sind. Während es für den von der Beklagten
geltend gemachten Schadensersatzanspruch statt der Leistung darauf an-
kommt, ob sich die Parteien schon vor Abschluss des in Aussicht genommenen
Bauvertrags vertraglich binden wollten, ist für den in Betracht kommenden
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten entschei-
dend, ob die Klägerin schuldhaft die Verpflichtung verletzt hat, bei den Rendi-
teberechnungen einen Generalübernehmerzuschlag zu berücksichtigen und der
Beklagten daraus kausal ein Schaden erwachsen ist.
bb) Die Beklagte hat auf die Verletzung vorvertraglicher Pflichten ge-
stützte Schadensersatzansprüche weder vor noch nach dem Hinweis des Beru-
fungsgerichts geltend gemacht. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfül-
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lung eines Vorvertrags und solche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten
haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern dementsprechend auch
unterschiedlichen Tatsachenvortrag. Der Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung eines Vorvertrags ist auf das positive Interesse gerichtet; die Be-
klagte wäre so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Vorvertrag erfüllt, der
Hauptvertrag also geschlossen worden wäre. Dagegen ist für den Anspruch auf
Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten darauf abzustel-
len, wie die Beklagte sich verhalten hätte, wenn sie zutreffend über sämtliche
anfallenden Kosten informiert worden wäre und die Renditeberechnungen auf
dieser Grundlage erstellt worden wären. Hierzu hat die Beklagte, wovon auch
das Berufungsgericht ausgeht, nichts vorgetragen. Sie hat ihren Anspruch auf
Ersatz der durch die Beauftragung anderer Unternehmer entstandenen Mehr-
kosten vielmehr allein aus dem Umstand abgeleitet, dass die Klägerin ihren
Verpflichtungen aus einem Vorvertrag bzw. einer Punktation nicht nachgekom-
men sei.
cc) Das Berufungsgericht berücksichtigt daher bei seiner Entscheidung
rechtsfehlerhaft einen Anspruch, den die Beklagte nicht, auch nicht im Wege
der Klageänderung, geltend gemacht hat.
4. Da das Berufungsgericht mit der Feststellung, dass ein bindender Vor-
vertrag nicht bestand, die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung einer Kla-
ge und Widerklage betreffenden Vorfrage beseitigt hat, war das die Widerklage
als unbegründet abweisende Teilurteil zu bestätigen und damit die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2010 - 15 HKO 119/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2010 - 13 U 3390/10 -
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