Urteil des BGH vom 01.02.2017

Ermessen, Vergleich, Kostenregelung, Verfahrenskosten

ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZR125.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 125/14
vom
1. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivil-
senats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom
14. Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei
den Kostenentscheidungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom
2. August 2013 (Az. 1 HKO 48/08), wonach von den Kosten des
Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % und die Beklagte
12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen
Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die
Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46
€ und danach auf bis zu
35.000
€ festgesetzt.
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Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-
mend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003
- VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne
Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten
und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite auf-
zuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt,
wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Ver-
gleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an
eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von
den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billi-
gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - AnwZ (B) 59/09 Rn. 3; Beschluss vom
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8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 17; Zöller/Herget, ZPO,
31. Aufl., § 91a Rn. 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung
der zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Borris
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 02.08.2013 - 1 HKO 48/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2014 - 7 U 716/13 -