Urteil des BGH vom 09.09.2015

Hindernis, Verfassungsbeschwerde, Fristwahrung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 1 1 1 / 1 5
vom
9. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke,
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Wimmer
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 2. Juni 2015 auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
6. August 2013 wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Die Klägerin hat die Frist des § 234 Abs. 1
Satz 1 ZPO zur Einlegung des Antrags versäumt. Diese Frist beträgt zwei Wo-
chen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, § 234
Abs. 2 ZPO.
Zwar hat die Klägerin am 30. August 2013 einen Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ein-
gelegt. Ein solcher Antrag stellt grundsätzlich ein nicht verschuldetes Hindernis
zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde dar, solange eine Partei damit
rechnen darf, ihrem Antrag würde entsprochen. Der Antrag ist jedoch bereits
durch Beschluss vom 9. Januar 2014 abgelehnt worden. Mit der Mitteilung die-
ser Entscheidung durfte die Klägerin nicht mehr mit der Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe rechnen. Damit war das bis dahin möglicherweise bestehende
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Hindernis für die Fristwahrung entfallen, so dass jedenfalls nach Ablauf einer
anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen die zweiwöchige Frist für
einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begann.
Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin auf-
grund der von ihr gegen den ablehnenden Beschluss eingelegten Verfassungs-
beschwerde anschließend noch damit rechnen durfte, dass ihr Prozesskosten-
hilfe bewilligt wird. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung an-
genommen worden. Gründe, dass die Klägerin damit nicht rechnen musste,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In einem solchen Fall besteht
kein begründeter Anlass zu der Annahme, trotz der bereits erfolgten Ablehnung
des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde es noch zu einer
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Bewilligung kommen. Hier gilt nichts anderes als bei einer Gegenvorstellung
gegen einen ablehnenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September
1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86, juris Rn. 1).
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Wimmer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.08.2012 - 30 O 5396/05 -
OLG München, Entscheidung vom 06.08.2013 - 9 U 3838/12 Bau -