Urteil des BGH vom 24.09.2015

Widerklage, Abschlagszahlung, Rückzahlung, Abweisung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z A 4 / 1 5
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Beklagten wird für die Revision gegen das Urteil des
21. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf
vom
18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt und
Rechtsanwalt E. beigeordnet.
Der Senat weist darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Revision
zu Gunsten der Beklagten zugelassen worden ist, soweit das Be-
rufungsgericht hinsichtlich des mit der Widerklage geltend ge-
machten Feststellungsantrags sowie des Widerklageantrags zu 1.
wegen der geltend gemachten Abrisskosten, der Wiederaufbau-
kosten sowie der Kosten der Erstellung eines Regenwasserkanals
im Umfang von 377.984,67
€ nebst Zinsen zu ihrem Nachteil ent-
schieden hat, und dass der für die Einlegung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde im Falle einer Teilzulassung vorsorglich gestell-
te Prozesskostenhilfeantrag daher gegenstandslos ist.
Betreffend die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Abweisung
der Widerklage hinsichtlich der Rückzahlung der getätigten Ab-
schlagszahlung in Höhe von 50.000
€ (gegen Entscheidungs-
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gründe auf BU 65), die nicht von der Zulassung durch das Beru-
fungsgericht umfasst ist, ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht gestellt.
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 10 O 236/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2015 - I-21 U 220/13 -