Urteil des BGH vom 29.09.2015

Zustellung, Aufenthalt, Vertreter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 79/15
vom
29. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Rich-
terinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 6. Februar
2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung
zum Termin vom 22. Dezember 2015, 9.00 Uhr, Saal N 004, an
den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
Gründe:
Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel-
lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsachenin-
stanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar
2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange-
stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16
mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund
der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend
anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2
nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen
Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kenntnis von dem vor-
liegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellungen an
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sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07,
NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff).
Galke
Wellner
Stöhr
Oehler
Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 406/11 Me -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 77/13 -