Urteil des BGH vom 18.03.2015

Grundstück, Miteigentümer, Verwertung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I Z R 3 8 1 / 1 4
vom
18. März 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Gründe:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach
§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr
gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen
Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90
Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 SGB XII) zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft
gemacht (§ 118 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das
Guthaben des Klägers
das Schonvermögen von derzeit 2600 €. Zudem ist er
Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einem unbelasteten Grundstück.
1
2
- 3 -
Ihm ist daher zuzumuten, die Kosten für den Revisionsrechtszug selbst zu
tragen.
Galke
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 22.11.2013 - 1 O 308/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2014 - 7 U 1969/13 -