Urteil des BGH vom 12.04.2016

Leitsatzentscheidung zu Juristische Person, Arbeitsgemeinschaft, Auszahlung, Verfügung

ECLI:DE:BGH:2016:120416UVIZR158.14.0
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 158/14
Verkündet am:
12. April 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 826 (D), § 839 (Cb); GG Art. 34
a) Zur Frage der Aktivlegitimation für deliktische Schadensersatzansprüche, die
gegen einen für eine gemäß § 44b SGB II aF gegründete Arbeitsgemein-
schaft tätigen Mitarbeiter gerichtet sind und aus der Veruntreuung von Leis-
tungsgeldern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch diesen
Mitarbeiter hergeleitet werden.
b) Zur Passivlegitimation des Mitarbeiters in solchen Fällen, wenn er der Ar-
beitsgemeinschaft im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags
von seiner Anstellungskörperschaft überlassen wurde.
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 158/14 - OLG Köln
LG Köln
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von
Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bundesagentur für Arbeitmacht gegen die Beklagten An-
sprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der Be-
arbeitung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssu-
chende) geltend.
Durch Vertrag vom 23. Dezember 2004 (im Folgenden: Kooperationsver-
trag) gründeten die Agentur für Arbeit B. und der R.-Kreis die ARGE R. (nach-
folgend: ARGE). Auf Grundlage eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags (im
Weiteren: Überlassungsvertrag) zwischen der ARGE, der Klägerin und weiteren
Vertragsparteien, darunter der Stadt B., wurde die Beklagte zu 1 als Mitarbeite-
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rin dieser Stadt der ARGE zugewiesen und dort als Sachbearbeiterin mit der
Bewilligung von Leistungen einschließlich der Durchführung von Auszahlungen
betraut.
In der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2009 manipulierte die Beklagte
zu 1 Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberech-
tigte Zahlungsvorgänge generierte. Das entsprechende Geld ließ sie am Bar-
geldautomaten abholen, um es für sich zu verwenden. In 122 Fällen hob die
Beklagte zu 2 die von der Beklagten zu 1 zur Auszahlung bereitgestellten Be-
träge vom Automaten ab. In 31 weiteren Fällen überwies die Beklagte zu 1 für
fiktive Leistungsempfänger Geld auf das Girokonto der Beklagten zu 2, das die-
se ihr hierfür zur Verfügung gestellt hatte. Strafrechtlich wurden die Beklagte
zu 1 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 356 Fällen, die Beklagte zu 2 wegen
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 153 Fällen verurteilt.
Die Klägerin behauptet, aufgrund der internen Zuordnung bei der ARGE
entfal
le ein Anteil von 182.717,63 € des Gesamtschadens auf sie und ein Anteil
von 128.858,74 € auf den R.-Kreis. Die Beklagte zu 2 habe zu den rechtswidri-
gen Zahlungen der Beklagten zu 1 Beihilfeleistungen erbracht, die einen Betrag
von 57.150,95 € beträfen. Die Klägerin begehrt daher die gesamtschuldneri-
sche Zahlung von 57.150,95 € durch die Beklagten und die Zahlung weiterer
125.566,68 € durch die Beklagte zu 1. Hilfsweise beantragt sie entsprechende
Zahlung an das Jobcenter R., das an die Stelle der ARGE getreten ist. Zudem
begehrt sie die Feststellung, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten aus vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.
Zwischen den Parteien ist insbesondere die Aktivlegitimation der Kläge-
rin streitig.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der
Klage in vollem Umfang entsprechend den Hauptanträgen der Klägerin stattge-
geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-
klagten ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen
die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, und hat zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte zu 1
scheitere nicht daran, dass zu ihren Gunsten die Grundsätze des Art. 34 GG
anzuwenden seien. Die Beklagte zu 1 habe nicht in Ausübung eines öffentli-
chen Amtes gehandelt, sondern nur bei Gelegenheit der Amtsausübung Un-
treuehandlungen zu ihren eigenen Gunsten begangen.
Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Vertrag
zur Gründung der ARGE in Verbindung mit den zugrunde liegenden gesetzli-
chen Vorschriften des SGB II. Die Struktur der ARGE zeige, dass es dort kein
Gesamthandsvermögen gebe, in das die später veruntreuten Gelder hätten
eingebracht werden können, sodass die Klägerin im Streitfall Geschädigte sei.
Zwar stelle die ARGE durchaus eine rechtlich und organisatorisch verselbstän-
digte Einheit zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgabe "Grundsicherung Ar-
beitssuchender" gemäß § 44b SGB II dar. Auch erlasse die ARGE im eigenen
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Namen Verwaltungsakte und veranlasse die Auszahlung von Leistungen sowie
die Beitreibung von Forderungen. Es gebe jedoch eine strikte Trennung der
einzelnen Kooperationspartner, was die Verantwortung und Finanzierung der
jeweiligen Aufgabenbereiche nach dem SGB II angehe. Entsprechend § 6 SGB
II blieben die Kooperationspartner Leistungsträger in ihrem originären Aufga-
benbereich. Die ARGE verfüge nicht über eine eigene Infrastruktur. Die Aufga-
benerfüllung geschehe unter strenger Trennung im Hinblick auf die für die je-
weilige Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel. Dies sei in der Pra-
xis der ARGE dadurch umgesetzt worden, dass den Einzelbuchungen jeweils
eine gesonderte Buchungsstelle zugewiesen worden sei, die den jeweiligen
Aufgabenbereich bzw. die Mittelherkunft und -verwendung bezeichnet und nach
dem Vermögen der Klägerin und des Kreises bzw. der Kommune getrennt ha-
be.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten jedenfalls ein Schadensersatz-
anspruch aus § 826 BGB zu. Das Verhalten der Beklagten zu 1 stelle sich im
Hinblick auf jede Einzelbuchung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der
Klägerin dar. Soweit die Beklagte zu 2 ihr hierzu durch Abhebung der Beträge
vom Bargeldautomaten und der Bereitstellung ihres Girokontos Beihilfe geleis-
tet habe, sei sie nach § 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls für den Scha-
den verantwortlich.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil
hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon aus-
gegangen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 nicht schon deshalb
ausgeschlossen ist, weil diese in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat
(Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob
- wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte zu 1 nicht in Ausübung
eines öffentlichen Amtes, sondern vielmehr nur bei Gelegenheit der Amtsaus-
übung gehandelt hat. Denn im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Verletzung
einer der Beklagten zu 1 gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht.
a) Allerdings obliegt die - hier von der Beklagten zu 1 möglicherweise
verletzte - Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, Amtsträgern ge-
genüber jedem als geschützten "Dritten", der durch den Missbrauch geschädigt
werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der Tat-
bestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984
- III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02, VersR
2003, 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836,
838, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 163; vom 12. Juni 1986 - III ZR
192/85, VersR 1986, 1100, 1102).
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Klägerin kann je-
doch von vornherein nur unter der Voraussetzung Dritter sein, dass ihr der
Amtsträger bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegen-
übertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn auf
der einen Seite und dem Staatsbürger auf der anderen Seite charakteristisch
ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des
die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen
- widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen
Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen
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als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013
- III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10,
BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn.
11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21.
Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR
18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253,
254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Okto-
ber 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
b) So liegt der Fall hier nicht. Dienstherrin der Beklagten zu 1 blieb nach
dem Überlassungsvertrag weiter die Stadt B. Diese stellte die Beklagte zu 1 der
ARGE zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung, wo-
von insbesondere die im Streitfall alleine relevanten, von der ARGE gemäß
§ 44b Abs. 3 SGB II aF wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin als Leis-
tungsträgerin erfasst waren. Die Beklagte zu 1 ist daher der Klägerin nicht in
einer Weise gegenübergetreten, wie sie für das Verhältnis zwischen einem
Amtsträger und dem Staatsbürger charakteristisch ist. Sie hat vielmehr im Ge-
genteil die gesetzlichen Aufgaben der Klägerin ausgeführt, wie es im Regelfall
dem Verhältnis zwischen einem Amtsträger und seinem Dienstherrn entspricht.
Dementsprechend fehlte es auch an widerstreitenden Interessen der Klägerin
und der Anstellungskörperschaft der Beklagten zu 1. Vielmehr stellte ihre An-
stellungskörperschaft der Klägerin das Personal zur Erfüllung von deren Aufga-
ben zur Verfügung. Beide verfolgten damit das gemeinsame Ziel, vorhandenes
Personal möglichst effektiv einzusetzen, wie sich auch aus der Präambel des
Überlassungsvertrags ergibt.
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2. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die
Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schadens-
ersatzanspruchs aus § 826 BGB aktivlegitimiert.
a) Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die
guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen
zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ersatzberechtigt ist damit grundsätzlich
nur der Geschädigte (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78,
VersR 1979, 526, 527; BeckOK BGB/Spindler, § 826 Rn. 13 [Stand:
01.11.2013]; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 826 Rn. 12; Münch-
KommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 41). Für die Frage der Aktivlegitimation
der Klägerin kommt es damit darauf an, ob ihr durch die - sittenwidrigen und
vorsätzlichen - Untreuehandlungen der Beklagten ein Schaden zugefügt wurde.
Eine in jedem Fall ausreichende unmittelbare Schädigung der Klägerin
(zur mittelbaren Schädigung vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR
189/78, VersR 1979, 526, 527 mwN) wäre dann anzunehmen, wenn die Be-
klagte zu 1 - teilweise mit Unterstützung der Beklagten zu 2 - Gelder der Kläge-
rin veruntreut hätte. Dazu ist - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt
hat - auf die konkrete Tathandlung, d. h. auf das Bargeld, das die Beklagte zu 1
im Zuge fingierter Zahlungsvorgänge am Bargeldautomaten zur Auszahlung
bereitstellte, bzw. auf das Konto abzustellen, von dem die Beklagte zu 1 unbe-
rechtigt Gelder auf das Konto der Beklagten zu 2 überwies. Die Beklagten hät-
ten die Klägerin jedenfalls dann unmittelbar geschädigt, wenn dieses Bargeld
der Klägerin gehört bzw. es sich bei dem Konto um ein Konto der Klägerin ge-
handelt hätte. In dem gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahren ist dazu
festgestellt worden, die Beträge seien mittels einer aufgeladenen Chipkarte von
einem im Gebäude der Arbeitsverwaltung stehenden Bargeldautomaten abge-
hoben worden. Entsprechend hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen.
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In diesem Rechtsstreit sind hinreichende Feststellungen jedoch nicht getroffen
worden. Bezüglich des Bargelds heißt es im Berufungsurteil lediglich, die Be-
klagte zu 1 habe es "an dem dort befindlichen Bargeldautomaten" abholen las-
sen; zum Konto, von dem die Beklagte zu 1 unberechtigt überwies und zu dem
die Klägerin vorgetragen hat, die Mitarbeiter des Jobcenters könnten (wegen
der hier fraglichen Leistungen) "auf das Konto der Klägerin selbst zugreifen",
verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann derzeit nicht von
einer Inhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden.
b) Das Berufungsgericht verweist zum Beleg dafür, dass nur die Klägerin
Geschädigte sein könne, darauf, dass die ARGE kein Vermögen ("kein Ge-
samthandsvermögen") gehabt habe. Das ist bereits deshalb unzutreffend, weil
aus einem ggf. fehlenden Schaden der ARGE nicht zwingend auf einen Scha-
den der Klägerin geschlossen werden kann. In Betracht kommen könnte näm-
lich - was das Berufungsgericht bislang nicht in Betracht gezogen hat - auch,
dass der Schaden allein einem Dritten, insbesondere dem - von der rechtsfähi-
gen Klägerin zu unterscheidenden - Bund, entstanden ist.
Im Übrigen trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die ARGE könne
kein Vermögen gehabt haben, nicht zu.
Die auf der Grundlage des § 44b SGB II aF errichtete Arbeitsgemein-
schaft war rechtsfähig (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08,
VersR 2010, 346 Rn. 10 mwN). Als rechtsfähige Gesellschaft bzw. Organisation
war die ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten (BGH, Urteil vom 22. Okto-
ber 2009 - III ZR 295/08, aaO mwN). Damit war sie vermögensfähig. Dass - wie
das Berufungsgericht ausgeführt hat - der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom
22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, aaO Rn. 12 ff.) die Passivlegitimation einer
Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II aF hinsichtlich eines Amtshaftungsan-
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spruchs in Frage gestellt hat, ändert hieran nichts. Dort ging es darum, ob die
Arbeitsgemeinschaft als Körperschaft i.S.d. Art. 34 Satz 1 GG und als Anstel-
lungskörperschaft des bei ihr tätigen Personals anzusehen sein könnte.
Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die
ARGE Trägerin von Rechten und Pflichten - und damit vermögensfähig - war,
steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Regelung
des § 6 SGB II entgegen. Als verwaltungsorganisatorische Norm legt § 6 Abs. 1
Satz 1 SGB II lediglich die Leistungsträgerschaft für Grundsicherungsleistungen
fest (Rixen/Weißenberger in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 6 Rn. 1, 5; jurisPK-SGB
II/Stachnow-Meyerhoff, § 6 Rn. 7 [Stand: 10.03.2015]; Luthe in Hauck/Noftz,
SGB II, § 6 Rn. 4, 6 [Stand: November 2011]; vgl. zur Leistungsträgerschaft
auch BSGE 97, 217 Rn. 20).
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III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562
Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Galke
von Pentz
Offenloch
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2013 - 5 O 439/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2014 - 7 U 161/13 -
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