Urteil des BGH vom 11.09.2012

Treu Und Glauben, Report, Einstweilige Verfügung, Wache, Verbreitung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 60/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die
Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Septem-
ber 2011 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kos-
tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Mai
2011 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des
Kammergerichts vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an
die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,54
€ nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu
tragen.
Beschwerdewert: 444,70
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Gründe:
I.
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. April
2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung
folgender, auf der Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" abgedruckter Behaup-
tung in Anspruch: "G. J. Kinder Drama! Die bittere Wahrheit über die
Herkunft seiner Töchter". Nachdem das Landgericht den Antrag zurückgewie-
sen hatte, erließ das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde der Antrags-
gegnerin die begehrte einstweilige Verfügung und erlegte der Antragsgegnerin
die Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der Antragstellerin, die von den-
selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erwirkte wegen derselben
Berichterstattung in einem gesonderten Verfahren eine gleichlautende Unter-
lassungsverfügung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der An-
tragstellerin die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März
2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung
in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 sowie
einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 nebst Auslagen-
pauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24
€ zur Fest-
setzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag
entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der
Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der
Schwestern in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch
verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die Antragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie
gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in
Höhe von lediglich 2.453,10
€ entstanden, so dass zugunsten der Antragstelle-
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rinnen nur ein Betrag in Höhe von jeweils 1.226,50
€ festgesetzt werden könne.
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren
weiter.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrags-
gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im
Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kos-
tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht ge-
troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb
auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher
Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Par-
teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfah-
ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei
gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Par-
tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es
nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um
die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-recht-
licher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmög-
lichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozess-
richters gehöre.
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III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entge-
gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst-
weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des
durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs
auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Feb-
ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für
das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem
eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005
- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,
999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene
Einwand, die Antragstellerin und ihre Schwester hätten durch das Erwirken von
gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungs-
verfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht,
im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch
durch.
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch
die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen er-
höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann,
dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
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im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom
8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer An-
fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungsei-
gentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381,
1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vor-
werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfä-
higkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung
sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-
genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine
Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebote-
nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April
2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris
Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN;
BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47;
Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage
kann indes offen bleiben.
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsver-
fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berück-
sichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zi-
vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten
Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ
172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;
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Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,
NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten-
recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei
anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom
Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-
rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechts-
missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glau-
ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kosten-
festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August
2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,
aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart,
OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; Münch-
KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl.,
§ 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April
2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;
von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Se-
natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der An-
tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden
sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebens-
vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss
vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf,
JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173;
2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-
Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf
Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevoll-
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mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit
weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-
tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen
gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frank-
furt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;
OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002,
172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO;
Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen der Antrag-
stellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung
entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Die Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleich-
lautenden Antragsbegründungen vom selben Tag beim Landgericht Berlin auf
Unterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen, wobei sie von
denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das Landgericht hat der
Antragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in je-
weils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt.
Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben
im Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet.
Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlas-
sungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet
die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei Antrag-
steller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt
gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine
getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl.
BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
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Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin
auch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der Beschwer-
deinstanz nicht die Verbindung der Verfahren gemäß § 147 ZPO angeregt hat-
te. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kommt ausweislich des klaren Wort-
lauts des § 147 ZPO nur zur gemeinsamen und Entscheidung in
Betracht. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; Münch-
KommZPO/Wagner, 3. Aufl., § 147 Rn. 1; Leipold in Stein/Jonas, ZPO,
22. Aufl., § 147 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 5; Mu-
sielak/Stadler, aaO, § 147 Rn. 1; Dörr in Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 4. Aufl.,
§ 147 Rn. 1). Abgesehen davon hätte eine nachträgliche Verbindung die bereits
entstandenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom
17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).
Die Antragstellerin muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln las-
sen, als hätten sie und ihre Schwester ein einziges Verfahren als Streitgenos-
sen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f.
(insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416;
2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKomm-
ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25
(Stand: April 2012)). Sie kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller
Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kos-
ten des Parallelverfahrens, d.h. ihr steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der
bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KG-
Report 2002, 172, 174).
Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren
als Streitgenossen geführt, wären Gesamtkosten in Höhe von 2.453,10
€ ent-
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standen. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen
wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von
60.000
€ zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzel-
nen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils
30.000
€ ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Ver-
fahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3100 von 1.459,90
€,
einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr.
3500 von 561,50
€ sowie Post- und Telekommunikationspauschalen für jede
Instanz gemäß RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von jeweils 20
€, also insgesamt
2.061,40
€ netto = 2.453,07 € brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß
RVG-VV Nr. 1008 wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der an-
waltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war
(Nr. 1008 Abs. 1 RVG-VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3431; KG, KG-Report
2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede
der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von 1.226,54
€ ent-
fallen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 27 O 223/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 W 115/11 -
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