Urteil des BGH vom 08.05.2015

Leitsatzentscheidung zu Übertragung des Betriebs, Sicherheit, Gesellschaft, Abkommen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 56/14
Verkündet am:
8. Mai 2015
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 418 Abs. 1 Satz 3
a) Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld-
oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch
konkludent erfolgen.
b) Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden
Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags
gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Ver-
tragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte
der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB
zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richte-
rinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
D. B. war Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH
betriebenen Autohauses (fortan: das Autohaus). Dieses hatte 1992/1993 von
der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wan-
deldarlehen für die Einrichtung seines Betriebs erhalten, das es durch den Be-
zug näher bestimmter Mengen von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produkti-
on der Beklagten ablösen konnte. D. B. war ferner Geschäftsführer der
Komplementärin
der
Klägerin.
Mit
einer
Sicherungsabrede
vom
11./14. Juli 1995 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu de-
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ren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur
Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus
der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausge-
sellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls D. B. war, dienen sollte. Im Jahr
1999 brachten die Träger-Gesellschaften der beiden Autohäuser ihre Ge-
schäftsbetriebe in eine GmbH & Co. KG (fortan: die KG) ein. D. B. war
auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser KG. 2001 schlossen die
Beklagte und die durch D. B. vertretene KG eine als
„Abkommen“ be-
zeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen), der zufolge die KG von der Be-
klagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung
gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch
Bezug von Schmier- und Kraftstoffen aus der Produktion der Beklagten abge-
löst werden konnte. In Nummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung
sei Gegenstand einer besonderen Vereinbarung. Ferner wurde eine Anlage
zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensver-
einbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abkom-
men übertragen werden. Die KG wurde insolvent. Einer Aufforderung der Be-
klagten, die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt
mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung ei-
ner Löschungsbewilligung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Be-
klagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag
des Autohauses übernommen, sondern nur dessen Restdarlehensschuld. Auf
Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Siche-
rungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die
Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechtsfolge trete zwar nicht ein,
wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme
zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier
eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinste-
hen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung
zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die
Revision der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich
beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer
Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79,
82).
1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin von
der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr
der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann,
wenn entweder die Darlehensschuld des Autohauses oder die Sicherheit der
Beklagten erloschen ist.
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a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer
Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er
ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen
der Beklagten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung die-
nen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Siche-
rungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der Lö-
schung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ
202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11).
b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach
einer Vertrags- oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Siche-
rungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB
auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil
vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf
den Grundstückseigentümer übergeht und dieser deshalb nicht mehr Rückge-
währ der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB
verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Siche-
rungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat,
Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 Rn. 29). Der Si-
cherungsgeber schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückge-
währ nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach
dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verblie-
benen Buchposition (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM
2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt).
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme
nicht, die Darlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von
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1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben
worden.
a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen, dass die Darle-
hensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG ver-
rechnet worden und dadurch erloschen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist
zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil
vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8), insoweit aber zu be-
anstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen das Beru-
fungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem
Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.
b) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur
gekommen sein, wenn die Beteiligten die bestehende Darlehensverpflichtung
aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in Höhe der
Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hät-
ten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen
sein. Danach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer
neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld
des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehens-
schuld nach § 397 BGB erforderlichen wirksamen Erlassvertrags scheidet nach
den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Auto-
haus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D.
B. nach Ansicht des Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat, damit
nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Ver-
trags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom
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21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 266 und vom 26. Oktober 2009
- II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16).
bb) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten
mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus
dem Blick verloren. Das Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des beste-
henden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG un-
eingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG -
„vollen Um-
fangs
“ in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen
werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel
ließ sich nur durch eine Vertrags- oder Schuldübernahme mit Zustimmung der
Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung
der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr
der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag
„vollen Umfangs“
gerade vermieden werden sollte.
cc) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer
interessengerechten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015
- IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit,
sich auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG
einzulassen. Was sie hätte veranlassen können, sich mit einer Vertragsgestal-
tung einverstanden zu erklären, die von den mit dem Autohaus in dem Darle-
hensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der
- angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses wei-
ter benötigten - Sicherheit verpflichtete, ist nicht erkennbar. Die Annahme einer
solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern.
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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
einem anderen Grund als richtig.
a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie
ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der
Vertrags- oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erlo-
schen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass die Sicherheit in
einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966
- II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90,
BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2;
MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1
Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gegen-
stands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung
kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrech-
ten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ
70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418
Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebauer, BGB, 13. Aufl., §
418 Rn. 3; Staudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21).
bb) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts hier erteilt haben.
(1) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen. Es ist auch
nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht
kommt aber eine konkludente Zustimmung. Die KG ist bei Abschluss des Ab-
kommens durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten
worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des Autohauses war, das
aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Komplemen-
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tärin der Klägerin. Aus dem Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere
Gesellschaften allein vertreten kann, folgt zwar nicht zwingend, dass diese Per-
son einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer Ei-
genschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt.
Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie
ihre Vertretungsbefugnisse so wahrnimmt, wie es das Interesse der jeweils be-
troffenen Gesellschaft erfordert.
(2) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unter-
schiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des be-
absichtigten Rechtsgeschäfts von ihrer Mitwirkung in diesen unterschiedlichen
Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall, wenn eine natürliche Person - wie hier
D. B. - allein zur Vertretung verschiedener von einer Schuld- oder Ver-
tragsübernahme betroffener Gesellschaften befugt ist und für eine dieser Ge-
sellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtlichem oder wirtschaftli-
chem Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen
Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertrags-
partner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein,
dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte
der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berech-
tigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, KGR 2002, 26).
Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die
Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der
gebotenen objektiven Betrachtung aus der Sicht des Empfängers diesem zu-
gleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222;
RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9).
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cc) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen
angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Das Berufungs-
gericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nachgegangen
und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu-
gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zuge-
stimmt hat. Dann aber wäre die Sicherheit der Beklagten nicht nach § 418
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen.
b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin,
wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig
von der Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine sol-
che Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt.
III.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels
der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif und unter Auf-
hebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Se-
nat auf Folgendes hin:
1. Nach den bisherigen Feststellungen spricht alles dafür, dass die KG,
wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in
den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehens-
schuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine
Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld
mit der Folge einer „Nullstel-
lung“ oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld
nicht zu vereinbaren.
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2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1
Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG
den Darlehensvertrag des Autohauses insgesamt oder „nur“ die Darlehensver-
pflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte
Vorschrift ist im einen wie im anderen Fall anzuwenden.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen, ob
die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des
Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent)
zugestimmt hat.
a) Nach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zustim-
mung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darle-
hensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der
Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zustimmung der Klägerin ab.
D. B. war zur alleinigen Vertretung aller drei Gesellschaften berechtigt.
Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertre-
ter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach den bishe-
rigen Feststellungen nicht erkennbar.
b) Anders wäre es nur, wenn D. B. - für die Beklagte bei objektiver
Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die
KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen
sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die
Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Zustimmung des Sicherungs-
gebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil sie eine Ausnahme von der in § 418
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet, dass die Sicherheiten
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bei einer Vertrags- oder Schuldübernahme erlöschen. Hier ergibt sich die Zu-
stimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein
vertreten kann und auf deren Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts
ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine
Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn
muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen.
4. Falls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die
Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehens-
schuld zurückzugeben, wäre zu beachten, dass eine solche Zusage inhaltlich
einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielte. Ein solcher Rechtsverzicht
ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen
(vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006,
4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW-RR 2014,
1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss).
Rechtsmittelbelehrung
Ein-
spruch
Notfrist von zwei Wo-
chen ab der Zustellung
spruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerich-
tet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechts-
mittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses
Urteil Einspruch eingelegt wird.
In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann
die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlän-
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gern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass
das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1,
3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 15. Mai 2015
Die Vorsitzende
Stresemann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 04.01.2013 - 19 O 6010/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2014 - 12 U 244/13 -
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