Urteil des BGH vom 15.10.2015

Rechtliches Gehör, Geschäftsfähigkeit, Grundbuch, Zustand

ECLI:DE:BGH:2015:151015BVZR52.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 52/15
vom
15. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Januar 2015
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
125.000
€.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 6. April 2011 verkaufte die Klägerin einen
hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beklagte zu einem
Preis von 100.000 €. Zu Gunsten der Beklagten wurde eine Auflassungsvor-
merkung in das Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich des weiteren hälftigen Miteigentumsanteils war der am
10. März 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 2011 verkaufte die Klägerin auch
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diesen Miteigentumsanteil zu einem Preis von 100.000 € an die Beklagte. Der
Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Erb-
scheins zu Gunsten der Klägerin.
Am 12. September 2011 wurde für die Klägerin wegen einer Demenzer-
krankung eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Auf der
Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurde im Grundbuch ein Widerspruch
gegen die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auf-
lassungsvormerkung und auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages
vom 1. September 2011 stattgegeben. Die auf Löschung des Widerspruchs im
Grundbuch gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das Kammergericht hat
die Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungs-
vormerkung Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises auf-
rechterhalten und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die
Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der
Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses der beiden Kaufverträge wegen seniler Demenz geschäftsunfähig
gewesen. Dies stehe aufgrund des beigezogenen, im Betreuungsverfahren er-
statteten Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Anhörung fest. Der
Sachverständige komme nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis,
dass sich die Klägerin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung ihrer Geistesfähigkeit befunden habe, der seiner
Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Dieser Zustand könne nicht erst nach
dem Abschluss des Kaufvertrages vom 6. April 2011 eingetreten sein. Auch ein
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luzides Intervall könne ausgeschlossen werden, weil die gestellte Diagnose ei-
ner senilen Demenz eine plötzlich starke Veränderung der mentalen Leistungs-
fähigkeit ausschließe. Soweit der beurkundende Notar in einem Vermerk fest-
gehalten habe, dass er mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch geführt und
keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gehabt habe, stehe dies
der Bewertung des Sachverständigen nicht entgegen. Der Notar verfüge über
keine ausreichende Sachkunde, um insoweit eine abschließende Beurteilung
vorzunehmen, worauf auch der Sachverständige bei seiner Anhörung nachvoll-
ziehbar hingewiesen habe.
III.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das
Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des
Verfahrensgrundrechts durch Übergehen der Beweisanträge der Beklagten auf
Vernehmung des beurkundenden Notars und des bei der notariellen Beurkun-
dung anwesenden Zeugen W. zu der Behauptung, die Klägerin habe die
wirtschaftlichen Folgen ihrer Erklärungen einzuschätzen vermocht und die Ver-
träge hätten ihrem wahren Willen entsprochen.
a) Die Beklagte verweist in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde auf ihren diesbezüglichen Vortrag nebst Beweisanträgen in der Kla-
geerwiderung. Auch wenn die Beklagte auf diesen Vortrag in der Berufungs-
instanz nicht zurückgekommen wäre, könnte daraus nicht der Schluss gezogen
werden, dass sie an diesen nicht habe festhalten wollen. Die Klägerin hat ge-
gen die Wirksamkeit der Kaufverträge sowohl ihre Geschäftsunfähigkeit wie
auch den Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ins Feld geführt. Nachdem das Be-
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rufungsgericht - anders als das Landgericht - nicht die Sittenwidrigkeit der Kauf-
verträge, sondern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin in den Mittel-
punkt seiner Prüfung gestellt hat, will sie auch an ihren früheren Vortrag zur
Geschäftsfähigkeit festhalten. Für eine andere Bewertung fehlt jede Grundlage
(vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2002 - V ZR 123/01, NJW 2002, 3237, 3240).
b) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im
Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Be-
schluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10 mwN
- std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des Bewei-
ses auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH,
Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; BVerfG, NJW
2009, 1585 Rn. 34; NJW-RR 2001, 1006, 1007 - jeweils mwN - std. Rspr.). Eine
unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis
deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen sei-
ner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl.
BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen
Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grund-
sätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13,
FamRZ 2014, 749 juris Rn. 11; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10,
juris Rn. 11 jeweils mwN).
c) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einer fehlenden
Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge der Beklagten ausgegangen, da
es die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als erwiesen
erachtet hat. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die Beweisanträge der
Beklagten darauf abzielen, die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu
widerlegen. Bei den notariellen Beurkundungen der Verträge am 6. April 2011
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und am 1. September 2011 sollen keine Beeinträchtigungen der kognitiven Fä-
higkeiten der Klägerin erkennbar gewesen sein.
Die Beweisanträge der Beklagten sind nicht deshalb unerheblich, weil
der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass er auch im Falle einer
Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten Zeu-
gen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die in das Wissen
der Zeugen gestellten Tatsachen nicht als wahr, sondern spricht den Aussagen
der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht
gefolgt. Zwar kann ein Beweisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des
Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen werden. Das ist
etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach
dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit
ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches erge-
ben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern
kann (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 - V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749
Rn. 12; Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 13). Diese Vor-
aussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Der gerichtliche Sachverständige hat die Klägerin zwar ausweislich sei-
nes schriftlichen Gutachtens am 2. August 2011, mithin in kurzen zeitlichen Ab-
stand nach dem Abschluss des ersten und einen knappen Monat vor dem Ab-
schluss des zweiten Kaufvertrages untersucht. Er nimmt aber gleichwohl nur
Rückschlüsse aus dem Untersuchungstermin vor, während in das Wissen der
beiden Zeugen Wahrnehmungen gestellt werden, die den Zustand der Klägerin
im Vorfeld aber auch gerade an den Tagen des Zustandekommens der Kauf-
verträge betreffen. Bei dem Zeugen W. handelt es sich ausweislich des
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestandes des landgerichtli-
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chen Urteils um einen langjährigen Bekannten der Klägerin, der auch bei den
Notarterminen anwesend gewesen sein soll. Der ferner als Zeuge benannte
Notar ist nach §§ 11, 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Partei-
en festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der Vertrag ihrem Wil-
len entspricht. Es ist nicht ausgeschlossen, das sich für das Berufungsgericht
bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) nach Vernehmung der Zeu-
gen ein anderes oder differenziertes Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungs-
fähigkeit der Klägerin ergibt, das Zweifel an deren Geschäftsunfähigkeit im
Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses entstehen lässt. Diese gingen zu
Lasten der Klägerin, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und
die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmefall ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom
20. November 2013 - XII ZR 19/11, BGHZ 198, 381 Rn. 24).
d) Soweit das Berufungsgericht in Bezug auf den von dem Notar gefertig-
ten Vermerk die Wiedergabe von Einzelheiten vermisst, kommt es für die Er-
heblichkeit des Vortrages hierauf nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erheb-
liche Tatsache nur zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre
Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufge-
stellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, ist es Sa-
che des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenen-
falls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. nur
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 318/14, juris Rn. 6; Beschluss vom
23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19 jeweils mwN).
2. Darüber hinaus rügt die Beklagte mit Erfolg, dass ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch deshalb verletzt sei, weil ihr Antrag
auf Ablehnung des Sachverständigen R. wegen der Besorgnis der Be-
fangenheit übergangen worden ist.
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a) Das Berufungsgericht hat über den im Schriftsatz vom 30. Septem-
ber 2014 enthaltenen Antrag weder - wie nach § 406 Abs. 4 ZPO geboten -
durch gesonderten Beschluss entschieden noch hat es sich in den Urteils-
gründen zu ihm verhalten.
b) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil nicht ausge-
schlossen werden kann, dass dem Ablehnungsgesuch zu entsprechen gewe-
sen wäre; in diesem Fall hätte das Berufungsgericht nicht auf das Gutachten
R. gestützt werden dürfen.
aa) Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Be-
sorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im
allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der
vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab,
wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutach-
tens auseinandersetzen muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2005
- VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870). Dem ist die Beklagte nachgekommen.
Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 1. September 2014
die Parteien darauf hingewiesen hat, dass die im Betreuungsverfahren einge-
holten Sachverständigengutachten verwertet werden sollen, und ihnen diesbe-
züglich nach § 411 Abs. 4 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einen
Monats eingeräumt hat, hat die Beklagte in dem innerhalb dieser Frist einge-
gangenen Schriftsatz vom 30. September 2014 sowohl die Sachverständige
D. wie auch den Sachverständigen R. wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt. In Bezug auf den Sachverständigen hat sie dies unter
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Verweis auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten mit dessen Vorfestlegung
sowie Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten begründet, in denen er
einen benachteiligenden Kaufvertrag unterstellt habe und sich die Formulierung
finde, das
s ein luzides Intervall „immer gern beansprucht“ werde. Soweit die
Klägerin in ihrer Erwiderung zu der Nichtzulassungsbeschwerde meint, dass
sich in einem nachfolgenden, innerhalb der gerichtlich verlängerten Stellung-
nahmefrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 nur eine inhaltli-
che Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen, nicht aber ein Ableh-
nungsgesuch finde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat eingangs dieses
Schriftsatzes ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei den Einwendungen im Schrift-
satz vom 30. September 2014 bleibe. Wenn die Beklagte im Übrigen - vertieft -
das Gutachten des Sachverständigen angreift, kann darin nicht ein Abrücken
von dem Ablehnungsantrag gesehen werden.
bb) Die Gründe, auf die der Ablehnungsantrag gestützt worden ist, sind
nicht von vornherein ungeeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
3. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Grün-
den als richtig (§ 561 ZPO). In Bezug auf die weiterhin von der Klägerin geltend
gemachte Sittenwidrigkeit der beiden Kaufverträge sind von dem Berufungsge-
richt keine Feststellungen getroffen worden.
IV.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht - sofern es nicht ohnehin das Ablehnungsgesuch für begründet
hält - die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen einer
kritischen Überprüfung unterziehen muss. Die Beklagte rügt mit Recht, dass
das Berufungsgericht Ausführungen des Sachverständigen nicht hinterfragt ha-
be. Die an ihn gerichtete Frage, ob es eine sachgerechte Erwägung der Kläge-
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rin gewesen sei, das Grundstück zu verkaufen, weil sie dieses nicht mehr hal-
ten und bewirtschaften könne und deshalb ins betreute Wohnen ziehen wolle,
hat der Sachverständige verneint, aber angefügt, dass es sich um sinnvolle Er-
wägungen handle. Sinnvolle Erwägungen könnten durchaus vorhanden gewe-
sen sein, aber auch untereinander in Widerspruch geraten. Die Beklagte wirft
insoweit zu Recht die Frage auf, ob und inwieweit diese Aussage des Sachver-
ständigen den Schluss auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zu-
stand krankhafter Geistesstörung trägt.
V.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2012 - 84 O 128/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 - 22 U 266/12 -
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