Urteil des BGH vom 12.02.2015

Vergleich, Vorleistungspflicht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 211/14
vom
12. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss
des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein An-
nahmeverzug der Beklagten allerdings nicht deshalb verneinen,
weil die Kläger die Eignung des von der Beklagten für die Zahlung
angegebenen Kontos innerhalb der Zahlungsfrist nicht bean-
standet und ihre Zahlung auch nicht in einer dem Vergleich ent-
sprechenden Weise angeboten haben. Die Beklagte hätte schon
dadurch in Annahmeverzug kommen können, dass sie den Klä-
gern kein geeignetes Anderkonto benannt hat. Eine nach dem Ka-
lender bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296
Satz 1 BGB liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto
einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten
Termin seine Zahlung leisten muss (vgl. Senat, Urteil vom
16. Dezember 1994 - V ZR 114/93, WM 1995, 439, 440 f.).
Die Entscheidung stellt sich aber nach der weiteren Begründung
des Berufungsgerichts als richtig dar, dass die Kläger zu einer
dem Vergleich gemäßen Zahlung ohne Modifizierungen ihrer Vor-
leistungspflicht nicht bereit waren. Nach § 296 Satz 1 BGB bedarf
es zwar bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Ka-
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lender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit keines Angebots
des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen (BGH,
Urteil vom 14. November 1990
– VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991,
267, 268). Weitere Voraussetzung des Annahmeverzuges bleibt
aber auch in diesen Fällen, dass der Schuldner imstande und be-
reit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen (BGH,
Urteil vom 14. November 1990 - VIII ZR 13/90, aaO). Daran fehlte
es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die darauf be-
zogenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegrün-
det.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
515.000
€.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 O 2272/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2014 - 14 U 637/14 -