Urteil des BGH vom 07.05.2015

Grundstück, Einwirkung, Gebäude, Grundeigentum

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 159/14
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
28. April 2014 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verwor-
fen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
20.000
€.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden
Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze je-
weils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf
dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäu-
de, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem
Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.
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Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des
Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres
Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die
Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimm-
ter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Me-
tallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem
Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und
schließlich die Zahlung von 10
.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.
Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen
Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Be-
schwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von
20.000 € nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des
Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-
bend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder
Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem
Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO
glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013
- V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).
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2. Die Kläger haben die -
neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichte-
ten Antrag -
geltend gemachten Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu
20.000
€ festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vor-
instanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über-
schreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris,
Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls ha-
ben sie
eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend darge-
legt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende
Rechtsstreit habe zusätzlich
zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € ge-
führt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadenser-
satzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens
sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum
Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausge-
hende Einwirkungen zu ersetzen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-
standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
20.000 € festgesetzt.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Göbel
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27.12.2013 - 4 O 995/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.04.2014 - 12 U 21/14 -
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