Urteil des BGH vom 06.11.2014

Genehmigung, Grundstück, Einspruch, Anfang, Kaufpreis

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 11/14
vom
6. November 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000
€.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklag-
ten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks.
Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von
200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger
199.972,68 DM.
Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils
verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustim-
1
2
- 3 -
men und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach
Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das
Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zuge-
lassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-
meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom
10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das
angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war
darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für
das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu errei-
chen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels an-
derer Anhal
tspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht
der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts
für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend
macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der
eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist
dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein
mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt
bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom
26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000
- V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480).
3
4
- 4 -
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 O 151/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2013 - 14 U 162/13 -
5