Urteil des BGH vom 12.03.2015

Hauptsache

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 81/14
vom
12. März 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 22. April 2014 wird auf Kosten des
Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten
des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Betroffenen der Landkreis Rotenburg (Wümme) zu
tragen hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegrün-
det. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
2. Wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
wird auf den Beschluss des Senats vom 6. November 2014 (V ZB 105/14,
FGPrax 2015, 41 Rn. 4) verwiesen.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
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Vorinstanzen:
AG Zeven, Entscheidung vom 07.04.2014 - 6 XIV 3 B -
LG Stade, Entscheidung vom 22.04.2014 - 9 T 35/14 -