Urteil des BGH vom 25.02.2016

Leitsatzentscheidung zu Verwaltungsakt, Interne Unterlagen, Zivilprozessordnung, Zwangsvollstreckung

ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB25.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 25/15
vom
25. Februar 2016
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der
Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt
im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das
Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend be-
gründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2007
– I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.).
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15 - LG Traunstein
AG Mühldorf a. Inn
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom
26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts
Mühldorf am Inn vom 1. Juli 2014 geändert.
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom
9. August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den
Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9. Januar 2013 fortgesetzt.
Gründe:
I.
Am 14. Juli 2011 beantragte die Land- und forstwirtschaftliche Kranken-
und Pflegekasse Franken und Oberbayern die Anordnung der Zwangsverstei-
gerung der im Rubrum genannten Grundstücke des Schuldners, eines Land-
wirts. Sie legte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung eines dem Schuldner zu-
gestellten Schreibens vom 18. April 2011 vor. In diesem heißt es unter der
Überschrift „Forderungsbescheid“: „Ihr Beitragskonto weist unter Berücksichti-
1
- 3 -
gung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf:
(…)“. Es folgt eine Aufstellung, die sich untergliedert in „Beiträge vom 1. Febru-
ar 2009 bis 31. März 2011“ (7.902,25 €), „Mahngebühren“ (105 €), „Säumniszu-
schläge bis 30. März 2011“ (822 €), „Stundungszinsen“ (57,40 €) sowie „Kos-
ten“ (108,65 €). Die Gesamtforderung, für die eine Zahlungsfrist von einer Wo-
che eingeräumt wird, beträgt 8.995,30 €.
Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit Be-
schluss vom 19. Juli 2012 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar
2013 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortset-
zung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnach-
folgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem
Schuldner zuvor zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zu-
rückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die Wirk-
samkeit der Aufhebung hat es von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig
gemacht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese die Fort-
setzung des Verfahrens erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht hält den vorgelegten Vollstreckungstitel für unzu-
reichend. Als solcher komme nur ein Leistungsbescheid in Betracht. Die als
Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung vom 18. April 2011 stelle keinen
Verwaltungsakt im Sinne von § 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X dar. Es fehle die
Begründung der Beitragsberechnung. Zwar entstehe die Pflicht zur Zahlung der
2
3
- 4 -
Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 22, 23 SGB IV i.V.m. der Satzung der
Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes. Nicht rechtzeitig erfüllte
Beitragsansprüche seien aber von der Einzugsstelle geltend zu machen, die
gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragshö-
he entscheide. Diese Entscheidung stelle den zu vollstreckenden Verwaltungs-
akt dar.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanzen ist das Zwangsversteigerungsverfahren zu Recht angeordnet wor-
den und auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen.
1. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmög-
lichkeiten zur Verfügung. Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 SGB X nach
den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und
der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Entscheidet sie sich - wie
hier - dafür, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilpro-
zessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvoll-
streckung die §§ 704 ff. ZPO; die Anordnung der Zwangsversteigerung richtet
sich nach § 866 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 15 ff. ZVG.
2. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die
Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare
Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 analog) mit einer Vollstreckungs-
4
5
6
- 5 -
klausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich
um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu be-
stimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf
Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem Arbeitge-
ber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die
Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Will der Sozialversiche-
rungsträger aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis
vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für
die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist; dagegen ist
ein als „Leistungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben, das den elektronisch ein-
gereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der
Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f. mwN).
3. Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid
vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1
SGB X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrie-
ben werden kann.
a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass Kontoauszüge, schlichte Forde-
rungsaufstellungen, Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus Buchhal-
tungsprogrammen keine Vollstreckungstitel sind (vgl. LG Aachen, DGVZ 1984,
173, 174; LG Aurich, Rpfleger 1988, 198 f.; LG Bielefeld, JurBüro 1982, 1584 f.;
LG Ravensburg, VersR 1982, 434 f.; AG Kassel, DGVZ 1984, 172; AG Lu-
ckenwalde, Rpfleger 2000, 119; AG Neuruppin, Rpfleger 2000, 119; Stöber,
Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 444; ders., ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 33.3;
Bigge, Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung, 15. Aufl.,
S. 51; Hornung, Rpfleger 1987, 225, 228; May, DGVZ 2012, 88, 89). Denn in-
7
8
- 6 -
soweit handelt es sich um interne Unterlagen der Sozialversicherungsträger
und nicht um Verwaltungsakte, die gemäß § 31 Satz 1 SGB X eine Regelung
treffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein müssen.
b) Um solche internen Unterlagen geht es hier aber nicht. Der Forde-
rungsbescheid vom 18. April 2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
aa) Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Beschwerdegericht al-
lerdings einer in der Rechtsprechung der Zivilgerichte verbreiteten Ansicht. Da-
nach stellen Bescheide wie der vorliegende keine Vollstreckungstitel dar. Aus
einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheid müssten die
Berechnungsmerkmale ersichtlich sein, aus denen sich der zu vollstreckende
Anspruch ergebe. Dagegen fehle einer als Leistungsbescheid bezeichneten
Zusammenstellung von Rückständen die nötige Bestimmtheit; infolgedessen
habe der Schuldner keine Möglichkeit zur Überprüfung, und es bestehe die Ge-
fahr der Doppelvollstreckung (vgl. etwa LG Hannover, Beschluss vom
21. Januar 2014 - 55 T 2/14, juris; AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.; ähnlich AG
Lehrte, DGVZ 2009, 112).
bb) Dem kann nicht beigetreten werden. Eine als Forderungsbescheid
bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rück-
ständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des
Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1
SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann (zutreffend OLG München,
Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 17).
9
10
11
- 7 -
(1) Es trifft zu, dass dem Forderungsbescheid eine Beitragsfestsetzung
vorausgegangen sein wird. Dies beruht jedoch nicht, wie das Beschwerdege-
richt meint, auf der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die abhängig Beschäf-
tigte betrifft. Vielmehr teilt der Sozialversicherungsträger den landwirtschaftli-
chen Unternehmern gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, BGBl. I S. 2477) den von
ihnen zu zahlenden Beitrag mit (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 57 f., 156). Aus
diesem Bescheid geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger den Adressa-
ten als versicherungspflichtig ansieht, in welche Beitragsklasse er ihn einstuft
und welche Beiträge infolgedessen monatlich zu zahlen sind. Der Adressat
kann ihn von den Sozialgerichten überprüfen lassen (vgl. z.B. BSGE 110,
151 ff.; Sächsisches LSG, AUR 2013, 442 ff.).
(2) Das ändert aber nichts daran, dass der Forderungsbescheid vom
18. April 2011 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt.
(a) Die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1
SGB X sind erfüllt. Geregelt wird die aktuelle Höhe der Beitragsforderung, die
sich nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der erst-
mals festgesetzten Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Mahngebühren und
Kosten mit den bislang geleisteten Zahlungen ergibt. Dass keine bloße Mittei-
lung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Be-
standskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven
Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Forde-
rungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29,
310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann,
VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5).
12
13
14
- 8 -
(b) Der Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, weil er eindeutig erken-
nen lässt, was geleistet werden soll. Er ist mit der Bekanntgabe an den Adres-
saten wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dieser kann, wie in der
Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt, Widerspruch einlegen und anschließend vor
den Sozialgerichten Anfechtungsklage erheben. Dem Vollstreckungsgericht ist
die Überprüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich solcher Mängel verwehrt, die
diesen nur anfechtbar machen (vgl. OLG München, Beschluss vom
10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 21). Insbesondere darf es die Voll-
streckung nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung des Be-
scheids ablehnen. Die Frage, ob eine Begründung erfolgen muss oder ob sie
gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aufgrund eines vorangegangenen Beitrags-
festsetzungsbescheids entbehrlich ist, betrifft nämlich nicht die Wirksamkeit des
Verwaltungsakts, sondern dessen Anfechtbarkeit (vgl. KassKomm/Mutschler,
SGB X [2015] § 35 Rn. 29; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG,
10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 4). Dies gilt erst recht für die inhaltliche Richtigkeit des
Verwaltungsakts, die das Vollstreckungsgericht ebenso wenig zu prüfen hat wie
die Richtigkeit eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergange-
nen Urteils (vgl. dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., vor § 104
Rn. 24).
(c) Nach alledem ist nicht allein die „Urschrift des Beitragsfestsetzungs-
bescheids“ Grundlage der Zwangsvollstreckung (so aber AG Potsdam, DGVZ
2015, 118 f.); auch kann die Titelfunktion des vorliegenden Bescheids nicht, wie
das Beschwerdegericht meint, wegen der fehlenden Begründung der Beitrags-
berechnung verneint werden. Eine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht
nicht, weil dem Adressaten jeweils sozialrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen.
15
16
- 9 -
4. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der
Zwangsversteigerung vor.
a) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob der Schuldner gemäß
§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist
von einer Woche gemahnt worden ist. Ob das Vollstreckungsgericht dies über-
haupt zu prüfen hat (so LG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2009
- 319 T 50/09, juris; vorangehend AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom
13. August 2009 - 803b M 731/09, juris; aA Hornung, Rpfleger 1987, 225, 231)
und eine fehlende Mahnung sogar zum Anlass nehmen darf, eine bereits ange-
ordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wieder aufzuheben, bedarf keiner
Entscheidung. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält nämlich eine Soll-Vorschrift.
Eine gesonderte Mahnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - in
der Hauptsache Beiträge erneut festgesetzt und unter Einräumung einer Zah-
lungsfrist eingefordert werden, die der Schuldner bereits zuvor nicht fristgerecht
entrichtet hat.
b) Dass die dem Schuldner zugestellte vollstreckbare Ausfertigung den
maßgeblichen Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ungekürzt wiedergibt,
wie es in entsprechender Anwendung von § 724 ZPO erforderlich ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.), ist nicht
zweifelhaft. Die Rechtsnachfolgeklausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist
mit der Unterschrift des hierzu ermächtigten Bediensteten sowie dem Dienst-
siegel versehen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X, §§ 725, 727 ZPO; vgl. BGH,
17
18
19
- 10 -
Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). Da das die
Rechtsnachfolge anordnende Gesetz einschließlich der Fundstelle im Bundes-
gesetzblatt genannt wird (Gesetz zur Neuordnung der Organisation der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung [LSV-NOG] vom 12. April 2012, BGBl. I
S. 579), geht die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 2 ZPO ana-
log) aus der Klausel hervor.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 01.07.2014 - K 73/11 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 26.01.2015 - 4 T 2548/14 -