Urteil des BGH vom 09.02.2012

Miteigentumsanteil, Verwalter, Gesellschaftsvermögen, Ersetzung, Mehrheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 211/11
vom
9. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2011 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
140,86
€.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil
von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eigen-
tümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche
von 11.091,45
€ gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erho-
bene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Erset-
zung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Klägerin.
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II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme nicht er-
reicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der ers-
ten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren
Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Gel-
tendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86
€.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600
€ nicht übersteigt.
Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das In-
teresse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils,
das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf
die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsin-
teresse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70,
BGHZ 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrecht-
lichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteres-
se ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und er-
höht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bin-
dend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach
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deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu
unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, Be-
schluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Suil-
mann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 1).
Ficht ein Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss der Eigentü-
merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche
gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmit-
telbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse
an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist
hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforde-
rung (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 34, 35; ZMR 2001, 720). Das Interesse der
Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes
ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines
Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an
die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen,
sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzuset-
zen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht
nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen
gerichtlich geltend.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 09.02.2011 - 91b C 138/10 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2011 - 25 S 31/11 -
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