Urteil des BGH vom 23.09.2015

Haft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 133/13
vom
23. September 2015
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts Krefeld vom 2. Juli 2013 und der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2013 den Betroffenen in
seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken
auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000
€.
Gründe:
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Rechts-
beschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Auf-
rechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen jedenfalls
deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der
Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des
§ 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss
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vom 25. Juli 2014
– V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weite-
ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 02.07.2013 - 29 XIV 75/13/B -
LG Krefeld, Entscheidung vom 05.08.2013 - 7 T 92/13 -