Urteil des BGH vom 21.04.2016

Verfahrenskosten, Hauptsache, Miteigentumsanteil, Lüftung

ECLI:DE:BGH:2016:210416BVZA3.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 3/16
vom
21. April 2016
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1
ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbe-
schwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht be-
misst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von
575,46
€, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Erneuerung
der Gewerke Heizung/Klima/Lüftung/Sprinkler von 1.577.462,15 € auf den Klä-
ger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat,
Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht
zu beanstanden, dass es die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden
Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entspre-
chend sind diese bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die
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Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss
vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom
30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 24.06.2015
- 4 C 519/13 WEG -
LG Landau, Entscheidung vom 14.01.2016 - 3 S 39/15 -