Urteil des BGH vom 21.05.2015

Abschiebung, Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 27/14
vom
21. Mai 2015
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der
Antrag
des
Betroffenen
auf
Bewilligung
von
Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat (§ 76
FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der
Rechtsprechung des Senats ist die Einreichung dieser Erklärung (oder einer
gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats) grundsätzlich auch nach
erfolgter Abschiebung erforderlich; die Bezugnahme auf die in der
Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich
– wie
hier
– infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss
vom 14. Oktober 2010
– V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss
vom 3. Februar 2011
– V ZB 320/10, juris Rn. 7). Besondere Gründe, die den
Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten (dazu Senat, Beschluss vom
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14. Oktober 2010
– V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom
3. Februar 2011
– V ZB 320/10, juris Rn. 11), hat dieser nicht dargelegt.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 28.07.2014 - 160 XIV 201/14 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 T 450/14 -