Urteil des BGH vom 21.04.2016

Hauptsache, Verfahrenskosten, Miteigentumsanteil

ECLI:DE:BGH:2016:210416BVZA2.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 2/16
vom
21. April 2016
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1
ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbe-
schwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht be-
misst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von
267,65
€, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Fassaden-
san
ierung von 733.683,24 € auf den Kläger entsprechend seinem sehr geringen
Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015
- V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es
die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer
Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese Kosten
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bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Ge-
genstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom
24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom
30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 24.06.2015
- 4 C 246/14 WEG -
LG Landau, Entscheidung vom 21.01.2016 - 3 S 38/15 -