Urteil des BGH vom 16.03.2015

Leitsatzentscheidung zu Aufschiebende Wirkung, Amtsenthebung, Anfechtungsklage, Hauptsache

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 11/14
vom
16. März 2015
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist
die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführung des Se-
natsbeschlusses vom 8. Juli 2010 - BGHZ 186, 164).
BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 11/14 - OLG Frankfurt am Main
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin
von Pentz, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen die Beschlüsse des
1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
12. Juni 2014 und vom 18. August 2014 zuzulassen, und seine
Beschwerden gegen diese Beschlüsse werden als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 5.000 €
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die anzufechtenden Be-
schlüsse ist unstatthaft, da dieses Rechtsmittel den Beteiligten gemäß § 111d
Satz 1 BNotO nur gegen Endurteile, einschließlich der Teil- und Grundurteile
sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit, zusteht. Vorliegend hat das
Oberlandesgericht jedoch durch Beschluss entschieden. Überdies sind die Ent-
scheidungen im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-
fechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige
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Amtsenthebung des Klägers ergangen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Hierbei
handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem,
wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden
ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (Senatsbe-
schluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 7 mwN), weshalb
auch die Beschwerden des Klägers unzulässig sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den anzufechten-
den Beschlüssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidungen
in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung
ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der Antrag des Klägers ist,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid über
die vorläufige Amtsenthebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser
Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2
Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c
Abs. 1 Satz 1 BNotO benannt.
Dass sich das Oberlandesgericht auch mit den Voraussetzungen für eine
Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO befasst hat, bedeutet nicht die
Bescheidung der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichende Anhaltspunkte für
das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO
erforderlich (z.B. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 54 Rn. 11). Ob
solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im Ver-
fahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage
gegen die vorläufige Amtsenthebung gebotenen summarischen Prüfung.
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Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberlan-
desgericht, dass lediglich Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz ergan-
gen sind.
Galke
Herrmann
v. Pentz
Strzyz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 Not 1/14 -
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