Urteil des BGH vom 18.05.2015

Urteil vom 18.05.2015

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K Z R 3 6 / 1 4
vom 18. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 durch die Präsidentin
des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. April 2015 gegen den
Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der
Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie
für nicht durchgreifend erachtet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR
864/03, NJW 2004, 1371, 1372 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche
Entscheidung grundsätzlich keiner eingehenden Begründung. Auf
dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer
solchen Begründung nicht erzwingen.
Limperg
Meier-Beck
Raum
Strohn
Deichfuß