Urteil des BGH vom 10.11.2011

Verfassungsbeschwerde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/10
vom
10. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 10. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar
2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung liegt
nicht vor.
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Die allgemein aufgeworfene Frage, welche Beratungs- und Rechtsmittel-
belehrungspflichten den Berufungsanwalt treffen, dessen Mandant mit einem
negativen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konfrontiert ist, ist vom Einzelfall
abhängig und einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die in diesem Zu-
sammenhang weiter angeführte Frage, ob dann, wenn das Berufungsgericht die
rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache bei einer Entscheidung nach
§ 522 Abs. 2 ZPO verkennt, die hieraus folgende fehlende Revisionszulassung
im Wege der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann, ist geklärt. In
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das
verfassungsrechtliche Gebot wirksamen Rechtsschutzes verletzt sein kann,
wenn das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet (BVerfG, NJW 2009, 572,
573; WM 2010, 794, 795).
2. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die vom
Berufungsgericht gegebene Begründung, eine Pflichtverletzung des Beklagten
scheide aus, bezieht sich auf sämtliche geltend gemachte Teilansprüche.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 28 O 162/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2010 - 21 U 63/09 -
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