Urteil des BGH vom 28.01.2016

Urteil vom 28.01.2016

ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 47/14
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 28. Januar 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.
478,04 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat im Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil
vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, WM 2014, 1348) weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens-
grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 - 41 O 23/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 - I- 6 U 109/13 -
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