Urteil des BGH vom 13.10.2011

Erstellung, Darlehen, Verfassungsbeschwerde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 30/09
vom
13. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. Oktober 2011
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
21.025
(Gesamtbeschwerdewert
beider
Beschwerden:
47.295,24
€).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren
trägt der Kläger 56 %, der Beklagte 44 %. Die Gerichtskosten trägt
jede Partei selbst.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-
zulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Will-
kürverbots beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungs-
beschwerde hin aufzuheben wäre (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR
291/02, BGHZ 154, 288, 294 ff). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Rechtsan-
wendung begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hinzukom-
men muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr ver-
ständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwä-
gungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Das ist bei einer fehlerhaften
Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58,
163, 167 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2. Der Beklagte hätte die Darlehenszinsen für den Zeitraum bis ein-
schließlich Juni 2002 als Werbungskosten auch dann geltend machen müssen,
wenn er für den Kläger - wie von ihm vorgetragen - nur ein Finanzierungskon-
zept entworfen hätte. Der Beklagte hat Kenntnis sowohl von dem Wertpapier-
depot als auch von dem zur Finanzierung dieses Depots vom Kläger aufge-
nommenen Darlehen. Fehlten bei Erstellung der Einkommensteuererklärung
des Jahres 2002 die Zinsbescheinigungen, hätte er beim Kläger auf Vorlage
dieser Bescheinigungen drängen müssen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 O 276/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2009 - 25 U 129/06 -
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