Urteil des BGH vom 25.09.2014

Leitsatzentscheidung zu Steuerberater, Gefahr, Honorarforderung, Nichtigkeit, Factoring

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I X Z R 2 5 / 1 4
Verkündet am:
25. September 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 134; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1
Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuer-
beratern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater
geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages
und der Abtretung der Honorarforderung.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14 - LG Landshut
AG Landshut
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 17. Januar 2014
und das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28. Juni 2013 auf-
gehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,57
€ zuzüglich
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2012 sowie 111,40
€ zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte die Steuerberaterin S. (vormals B.
) mit der Buchführung für das Jahr 2010 einschließlich der Kontierung
der Belege. Für die im Februar 2012 erbrachten Arbeiten berechnete die Steu-
erberaterin am 17. April 2012 einen Betrag von 603,57
€. Gleichzeitig verkaufte
sie die Forderung an die Klägerin und trat sie ohne Zustimmung des Beklagten
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an diese ab. Die Klägerin kauft gewerbsmäßig Honorarforderungen von Steuer-
beratern zum Zwecke der Einziehung an.
Bis Anfang des Jahres 2014 firmierte die Klägerin als St.
mbH, seit April 2014 ist die als R. mbH
zugelassen und im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte sie vor den Ver-
waltungsgerichten vergeblich die Feststellung begehrt, dass die von ihr entfalte-
te gewerbliche Inkassotätigkeit keiner Ausnahmegenehmigung nach § 57
Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfe, die Steuerbera-
terkammer jedenfalls aber verpflichtet sei, ihr die Genehmigung zu erteilen. Die
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 144, 211) gerichte-
te Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Ent-
scheidung angenommen (ZIP 2014, 685).
Der Beklagte beglich die Rechnung trotz mehrerer Mahnungen auch
durch einen von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt nicht; er hält die Abtre-
tung für unzulässig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegiti-
miert, weil die Abtretung der Honorarforderung wegen § 134 BGB unwirksam
sei. Sie sei im Rahmen des von der Klägerin gewerblich betriebenen Forde-
rungsankaufs erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei der Klägerin als Steuerbe-
ratungsgesellschaft jedoch nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG untersagt gewesen;
die beantragte Ausnahmegenehmigung sei ihr nicht erteilt worden. Bei § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134
BGB. Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit diene insbesondere dem Schutz
des Mandanten des Steuerberaters. Wenn die Abtretung der Honorarforderun-
gen von Steuerberatern an die Klägerin wirksam sei, würde dies bedeuten,
dass die Klägerin bei ihrer rechtswidrigen, ohne Ausnahmegenehmigung aus-
geübten Tätigkeit von den Privilegien des § 64 Abs. 2 StBerG profitieren würde.
Dies wäre mit dem durch die Genehmigungsbedürftigkeit beabsichtigten Schutz
der Mandanten von Steuerberatern nicht vereinbar.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klä-
gerin ist aktivlegitimiert, weil die Steuerberaterin S. ihr die Honorarfor-
derung wirksam abgetreten hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG).
1. Allerdings durfte die Klägerin, solange sie als Steuerberatungsgesell-
schaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Dass die von ihr beabsichtigte Tätigkeit des Factoring und
Forderungsmanagements für Honorare aus Steuerberatung (BVerwGE 144,
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211 Rn. 21) und der Ankauf der streitgegenständlichen Honorarforderung eine
gewerbliche Tätigkeit darstellt, hat die Klägerin mit Recht weder im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
(BVerwG, aaO) noch im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Widerrufs
ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 244, 480) noch im
zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind dem Steuerberater aber gewerbliche Tätigkeiten
grundsätzlich untersagt und nur bei Zulassung einer Ausnahme erlaubt.
a) Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit (vgl. BVerwG,
DStRE 2013, 891 Rn. 18 f) sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie
ein ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger ge-
sichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Damit
dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil
der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung
darstellt. Durch die mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG erfolgten
Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht,
dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der
Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann.
Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber
innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich
hinzunehmen und zu beachten ist (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN; vgl.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 13 mwN). Zu-
dem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den
verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (vgl. § 6 Abs. 1 Berufsordnung
der Bundessteuerberaterkammer - BOStB) und hierbei insbesondere auch der
Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonne-
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nen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkur-
renz macht (BGH, aaO).
aa) Diese gesetzlichen Ziele schließen es aus, die Regelung des § 57
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG teleologisch zu reduzieren (vgl.
BVerwGE 144, 211 Rn. 20 ff). Denn durch dieses Tätigkeitsverbot mit Ausnah-
mevorbehalt soll der abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfä-
higkeit der Steuerrechtspflege und der Interessenkollision begegnet werden.
Sofern im konkreten Fall die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten wider-
legt ist, besteht ein Anspruch des Berufsträgers auf Erteilung der Ausnahmege-
nehmigung; ein Ermessensspielraum ist der zuständigen Steuerberaterkammer
nicht eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwGE 144, 211
Rn. 27 f; DStRE 2013, 891 Rn. 18 ff). Hierdurch wird den berechtigten Interes-
sen der steuerberatenden Berufsträger genügt. Dass die Norm in dieser Ausle-
gung verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach be-
stätigt (BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 22; ZIP 2014, 685 Rn. 21, 24 ff).
bb) Ebenso wenig ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zum gewerb-
lichen Inkasso aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Regelung beinhalte, wie
das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (BVerwGE 144, 211
Rn. 23 f), keinen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand, der § 57 Abs. 4 Nr. 1
StBerG einschränkt und zur Zulässigkeit des gewerblichen Inkassos ohne Ertei-
lung einer Ausnahmegenehmigung führt.
b) Die Klägerin hat mit ihrer nicht erlaubten gewerblichen Inkassotätigkeit
begonnen, ohne dass die zuständige Steuerberaterkammer die gewerbliche
Tätigkeit genehmigt hätte. Der Klägerin steht auch materiellrechtlich kein An-
spruch auf Erteilung der Aussagegenehmigung zu. Sie hat auch im Zivilrechts-
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streit keine Tatsachen vorgetragen, welche die grundsätzlich bestehenden
Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als
Steuerberater gefährdet werden, in ihrem Einzelfall ausräumen könnten, wobei
es genügt hätte, wenn sie dargelegt hätte, dass ihre gewerbliche Zweitbetäti-
gung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist (vgl.
BVerwGE 144, 211 Rn. 28 f).
Für die mit der Genehmigung befassten Verwaltungsgerichte waren die
personelle
Verflechtung
zwischen
der
D.
eG und der Klägerin maßgeblich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die nicht entfernte Gefahr gesehen, dass die
Gesellschafterin der Klägerin, die zugleich Gesellschafterin der D. und
deshalb auch an deren Geschäftserfolg maßgeblich interessiert sei, den ge-
werblichen Interessen der D. im Konfliktfalle gegenüber den Berufspflich-
ten des Steuerberaters den Vorzug einräume. Es hat ausgeführt, dies gelte un-
geachtet der Bemühungen um eine Entflechtung der beiden Gesellschaften,
welche die Klägerin vorgetragen habe (BVerwGE 144, 211 Rn. 31).
Weiter ist der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 144,
211 Rn. 32) der Ansicht, dass das von der Klägerin angestrebte vollständige
Factoring und Forderungsmanagement für Honorare steuerberatender Berufe
von dem Berufsfeld des Steuerberaters nicht hinreichend abgegrenzt werden
kann. Die Klägerin hat auch im Zivilrechtsstreit keine Umstände benannt, die
eine Gefährdungssituation trotz dieser Nähe der beabsichtigten gewerblichen
Tätigkeit zu ihrem Beruf als Steuerberater als unwahrscheinlich erscheinen las-
sen.
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2. Doch ist die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin
S. an die Klägerin nicht nach § 134 BGB nichtig. Diese Bestimmung
ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht vielmehr diese Rechtsfolge
davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB
kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden.
Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es
an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletz-
ten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es
mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die
durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu
lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f).
a) Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im
Sinne von § 134 BGB, das sich ausschließlich gegen den Steuerberater und
nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011
- III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 11 mwN). Dass vorliegend die Vertragspart-
nerin der Klägerin in Bezug auf den Forderungskauf selbst Steuerberaterin ist,
ändert daran nichts. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin die sie
treffenden Berufspflichten einhält. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Ver-
tragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsge-
schäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Ver-
botsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene
rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (BGH, Urteil vom
22. Mai 1978, BGHZ 71, 358, 360 f; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 12).
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Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 StBerG
- Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege und Verhinderung
einer Interessenkollision - verlangen nicht die Unwirksamkeit des infolge der
verbotenen gewerbsmäßigen Tätigkeit abgeschlossenen Forderungskaufver-
trages und der damit verbundenen Forderungsabtretung. Denn die Honorarfor-
derungen von Steuerberatern können unter Beachtung der Einschränkungen
des § 64 Abs. 2 StBerG an Berufsträger auch ohne Zustimmung des Mandan-
ten abgetreten werden. Auch ist eine Inkassotätigkeit, soweit sie nicht gewerb-
lich betrieben wird oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuer-
beraterkammer vorliegt, zulässig. Der Mandant muss nicht allgemein vor den
Folgen eines Forderungsverkaufs geschützt werden; vor der Gefahr, dass seine
Daten an unbefugte Dritte weitergegeben werden, ist er bei der Abtretung an
einen anderen Steuerberater durch die diesen treffende Verschwiegenheits-
pflicht als Berufspflicht und bei einer Abtretung an einen Dritten durch die in
§ 64 Abs. 2 Satz 4 StBerG angeordnete Verschwiegenheitspflicht hinreichend
geschützt (vgl. BVerwGE 144, 211 Rn. 23; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl.,
§ 64 Rn. 8 f). Im Einzelfall kann wegen der Verletzung gegenüber dem Mandan-
ten bestehender Berufspflichten etwas anderes gelten. Dazu ist jedoch nichts
vorgetragen; dies liegt auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf der
Hand.
In dem Forderungskaufvertrag und der zur Vertragserfüllung erfolgten
Abtretung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein unzuläs-
siger Vertrag zu Lasten Dritter, hier des Mandanten. § 64 Abs. 2 StBerG erlaubt
unter engeren Voraussetzungen als § 398 BGB in einem bestehenden Schuld-
verhältnis ein Auswechseln der Person des Gläubigers durch Rechtsgeschäft.
Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. § 398 BGB,
§ 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG machen die Abtretung unabhängig von einer Mitwir-
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kung des Schuldners; dieser muss sich also jederzeit ein Auswechseln seines
Gläubigers gefallen lassen. Sichern kann er sich dagegen durch vertraglichen
Ausschluss der Abtretung (§ 399 BGB; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398
Rn. 1, 3). Er ist im Übrigen ausreichend durch § 64 Abs. 2 StBerG, §§ 398 ff
BGB geschützt.
b) Die Befolgung von § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StBerG wird aus-
reichend durch die Möglichkeit berufsrechtlicher Sanktionen sichergestellt (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 266 f; vom
22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 244; vom 17. Oktober 2003
- V ZR 429/02, NJW 2003, 3692, 3693; vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10,
NZI 2011, 498 Rn. 14). Die Steuerberaterkammer kann - wie im Fall der Kläge-
rin geschehen - die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG "wegen unzulässigen Unternehmensgegenstandes"
widerrufen (BFHE 244, 480 Rn. 11). Sie kann den betroffenen Steuerberater
rügen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4, § 81 Abs. 1 StBerG), auch können gegen ihn berufs-
gerichtliche Maßnahmen gemäß § 89 Abs. 1 StBerG verhängt werden. Kann
das Verbot der gewerblichen Inkassotätigkeit mit Mitteln des Berufsrechts
durchgesetzt werden, besteht kein Allgemeininteresse daran, die Abtretung ei-
ner Steuerberaterforderung nur deswegen als unwirksam anzusehen, weil der
Steuerberater die Forderung im Rahmen einer gewerblichen nicht genehmigten
Tätigkeit ankaufte und abgetreten erhielt. So hat es der Bundesgerichtshof nicht
für erforderlich gehalten, einzelne Maklerverträge, die ein zugleich als ge-
werbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, als nichtig an-
zusehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263,
266). Auch sah er keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerbera-
ter einem Mandanten gewährte und "bankmäßig abgerechnete" Darlehen dem
Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 10. Juli
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1986 - III ZR 77/85, NJW-RR 1986, 1495, 1496). Ebenso hat er die Nichtigkeit
eines "Beratungsvertrages Sanierung" verneint (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011
- III ZR 107/10, NZI 2011, 498 Rn. 9, 14). Anders kann es freilich liegen, wenn
der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Ver-
wirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist (vgl. OLG Hamm,
NJW 1997, 666 für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer Steuerbera-
tungs-GmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH; BGH, Urteil
vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 14). Letzteres kann für den Fall der Inkassotätigkeit
nicht angenommen werden, weil diese nicht in jedem Fall verbotswidrig sein
muss.
3. Die Abtretung der Honorarforderung der Steuerberaterin S.
an die Klägerin war auch ohne Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 64
Abs. 2 Satz 1 StBerG wirksam, weil die im Vergleich zu § 398 BGB einschrän-
kenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Person der Klägerin vorlagen.
Diese war zum Zeitpunkt der Abtretung eine Steuerberatungsgesellschaft im
Sinne von § 3 Nr. 3 StBerG. Eine einschränkende Auslegung in dem Sinne,
dass Abtretungen nur im Rahmen von zulässigen Tätigkeiten eines Steuerbera-
ters nach § 57 Abs. 2 und 3 StBerG zulässig sind, wie es das Berufungsgericht
erwägt, kommt nicht in Betracht. Dafür gibt schon der Wortlaut der genannten
Vorschriften nichts her. Auch besteht für eine solche einschränkende Ausle-
gung ein Schutzbedürfnis des Mandanten nicht, wie bereits ausgeführt worden
ist.
III.
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das
Berufungsgericht den - von dem Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe
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nach bestrittenen - Honoraranspruch der Steuerberaterin S. ein-
schließlich der ebenfalls nicht bestrittenen Nebenforderungen rechtsfehlerfrei
festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weite-
ren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, eine Entscheidung über den
in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht, kann der Senat
nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Hauptforderung
ergibt sich aus § 675 Abs. 1, § 611 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 StBerG in Verbin-
dung mit § 33 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16, Anlage 3 Tabelle C Steuerberatergebüh-
renverordnung in der Fassung vom 27. April 2001. Die Nebenforderungen fol-
gen aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2 C 619/13 -
LG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2014 - 13 S 2015/13 -