Urteil des BGH vom 29.10.2015

Leitsatzentscheidung zu Ungerechtfertigte Bereicherung, Bereicherungsanspruch, Verjährungsfrist, Anfechtungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 222/13
Verkündet am:
29. Oktober 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 812 Abs. 1; AnfG § 4 Abs. 1
Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch
bezüglich eines alternativ gegebenen, auf Zahlung gerichteten Bereicherungsan-
spruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt
sind.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13 - KG Berlin
LG Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2015 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die
Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 23. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Juni 2005 verstorbene Y. L. unterzeichnete am 10. De-
zember 2003 eine nicht von ihr geschriebene Urkunde, nach der ihr Freund
W. Z. Alleinerbe ihres Vermögens werden und an den Beklagten
- seinen Sohn - ein Betrag von
50.000 € gezahlt werden sollte. Am 14. Januar
2005 wurde Y. L. unter Betreuung gestellt. Aufgrund einer von ihr
erteilten, auf das Jahr 1997 datierten Vollmacht veranlasste W. Z.
am 25. Februar 2005, dass einem Konto des Beklagten zu Lasten eines Kontos
der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähigen Y. L.
50.000 € gutge-
schrieben wurden. Eine Gegenleistung an W. Z. erbrachte der Be-
klagte nicht. Nach dem Tod der Y. L. erwirkte ihre Erbin I.
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L. im Jahr 2009 gegen W. Z.
ein auf Zahlung von rund 81.000 €
gerichtetes Urteil. Eine Zahlung auf dieses Urteil erfolgte nicht. Im November
2009 verstarb I. L. und wurde vom Kläger beerbt.
Mit seiner am 20. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger, gestützt auf
§ 4 AnfG,
die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50.000 € nebst Zin-
sen wegen seiner Forderung aus dem Urteil gegen W. Z. begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht die nun erstmals ausdrücklich auch auf eine unge-
rechtfertigte Bereicherung gestützte Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zu-
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein im Wege der
Erbfolge erworbener Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zu, weil der
Zahlungsvorgang vom 25. Februar 2005 die Gläubiger des W. Z.
nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt habe. Selbst wenn der Betrag
von 50.000 € entsprechend der Behauptung des Klägers zunächst an W.
Z. ausgezahlt und von diesem anschließend auf ein Konto des Beklagten
eingezahlt worden sein sollte, habe für die Gläubiger des W. Z. keine
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Zugriffsmöglichkeit bestanden. W. Z. sei nicht in eigenem Namen,
sondern im Namen der Y. L. aufgetreten. Eine Auszahlung des Gel-
des an W. Z. habe nicht diesem, sondern Y. L. Eigentum
verschafft.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1, § 816 Abs. 1 Satz 2
BGB) seien verjährt. Die Verjährung eines im Februar 2005 entstandenen Be-
reicherungsanspruchs sei Ende des Jahres 2010 abgelaufen, da I. L. -
spätestens im Mai 2007 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
erlangt habe, als ihr ein Erbschein erteilt worden sei. Die vorliegende, im Juli
2010 erhobene Klage habe den Lauf der Verjährung für Bereicherungsansprü-
che nicht gehemmt. Sie sei ursprünglich klar als Anfechtungsklage nach dem
Anfechtungsgesetz bezeichnet gewesen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
stellten einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht mehr im Jahr 2010, son-
dern erst mit der Berufungserwiderung im Mai 2011 in den Rechtsstreit einge-
führt worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Rück-
gewähranspruch nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG bestehe nicht, weil der Zah-
lungsvorgang die Gläubiger des W. Z. nicht benachteiligt habe, hin.
Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung bereicherungs-
rechtlicher Ansprüche des Klägers habe durch die Einreichung der Klage im Juli
2010 nicht gehemmt werden können, trifft jedoch nicht zu.
a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter anderem
durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Der Umfang der Hem-
mung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung
der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang,
wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegen-
ständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR
93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Der prozessuale Anspruch wird durch den
vom Kläger gestellten Antrag und durch den zur Begründung des Antrags vor-
getragenen Sachverhalt bestimmt (etwa BGH, Urteil vom 3. April 2003
- I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11,
BGHZ 194, 314 Rn. 18). Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es
nicht an. Die Hemmungswirkung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche,
die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebens-
sachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW
1983, 2813; vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom
18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Soweit der zur Begründung
einer Anfechtungsklage vorgetragene Sachverhalt zugleich das Eingreifen wei-
terer Anspruchsgrundlagen, beispielsweise nach § 812 oder § 826 BGB, recht-
fertigt, gehören auch diese mit zum Streitgegenstand (MünchKomm-AnfG/
Kirchhof, § 13 Rn. 44).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verjährungsfrist durch die Erhebung
der Klage nicht nur hinsichtlich eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz,
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sondern auch hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs wegen ungerechtfertig-
ter Bereicherung gehemmt worden. Zwar war die Klage ausdrücklich als An-
fechtungsklage bezeichnet, und auch der in der Klageschrift angekündigte An-
trag, den Beklagten wegen der Forderung des Klägers aus dem gegen W.
Z. erwirkten Urteil zur Zahlung zu verurteilen, sprach dafür, dass mit der
Klage die sich aus dem Anfechtungsgesetz ergebenden Rechte geltend ge-
macht werden sollten. Zur Begründung seines Zahlungsantrags hat der Kläger
aber bereits in der Klageschrift vorgetragen, W. Z. habe am 25. Feb-
ruar 2005 auf der Grundlage einer von Y. L. erteilten Vollmacht und
der von ihr unterzeichneten Verfügung vom 10. Dezember 2003 unter anderem
den streitgegenständlichen Geldbetrag von einem Konto der Y. L.
abgehoben und ihn an den Beklagten weitergegeben. Der Formmangel des
Schenkungsversprechens sei dabei nicht durch einen wirksamen Vollzug ge-
heilt worden.
Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Zahlungsanspruch sowohl unter
dem Gesichtspunkt der §§ 4, 11 AnfG wie auch der ungerechtfertigten Berei-
cherung herleiten. Der Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus,
dass der Titelschuldner - hier W. Z. - einem Dritten aus seinem Ver-
mögen eine unentgeltliche Leistung zugewandt hat. Nicht erforderlich ist, dass
der Kläger die Anfechtung ausdrücklich erklärt oder sich auch nur auf diese
Rechtsgrundlage beruft (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ
98, 6, 9; vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f; vom 13. Mai
2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, 1370, 1371). Für den Anspruch wegen unge-
rechtfertigter Bereicherung ist - neben dem fehlenden Rechtsgrund - entschei-
dend, ob der Beklagte den Geldbetrag aus dem Vermögen der Y. L.
erhalten hat, sei es durch eine Leistung oder auf sonstige Weise. Beide An-
sprüche stehen insoweit in einem Verhältnis der Alternativität, als der Anfech-
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tungsanspruch gegeben ist, wenn W. Z. als Erstempfänger des Gel-
des in eigenem Namen auftrat mit der Folge, dass der Geldbetrag zunächst in
sein Vermögen gelangte, während der Bereicherungsanspruch eingreift, wenn
W. Z. als Vertreter der Y. L. über deren Vermögen verfüg-
te. Zur mithin entscheidenden Frage, ob W. Z. für sich selbst oder für
Y. L. handelte, ist dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt
nichts zu entnehmen. Deshalb gehört zu dem vorgetragenen Lebenssachver-
halt sowohl die Möglichkeit, dass der Geldbetrag zunächst in das Vermögen
des W. Z. gelangte, als auch dass der Beklagte den Geldbetrag un-
mittelbar aus dem Vermögen der Y. L. erwarb. Die gegenteilige An-
sicht des Berufungsgerichts, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht ein-
getreten sei, weil der Kläger noch nicht in der Klageschrift, sondern erst mit der
Berufungserwiderung seinen Anspruch auch auf § 812 BGB gestützt habe, ver-
kennt, dass es für die Bestimmung des prozessualen Anspruchs allein auf den
vorgetragenen Lebenssachverhalt ankommt und nicht darauf, wie der Kläger
den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt rechtlich beurteilt hat.
c) Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16. September 2008
(IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit
dort angenommen wurde, der erstmals im Revisionsverfahren verfolgte Berei-
cherungsanspruch stelle gegenüber dem zunächst erhobenen insolvenzrechtli-
chen Anfechtungsanspruch einen neuen prozessualen Anspruch dar, beruhte
dies darauf, dass ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB geltend gemacht wurde,
der eine besondere, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptete Genehmigung
voraussetzte. Die erforderliche Genehmigung konnte nur in der Revisionsbe-
gründung gesehen werden. Es wurde deshalb mit der Revision ein neuer Sach-
verhalt behauptet, der zuvor nicht eingeführt worden war. Anders verhält es sich
im Streitfall. Hier steht ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung
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nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Rede, dessen Voraussetzungen von dem in
der Klageschrift unterbreiteten Sachverhalt mitumfasst sind.
d) Der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands lässt sich auch
nicht entgegenhalten, der Bereicherungsanspruch diene einem anderen Inte-
resse als der Anfechtungsanspruch (zur Bedeutung des vom Kläger bean-
spruchten Interesses bei der Bestimmung des Streitgegenstands vgl. Altham-
mer, Streitgegenstand und Interesse, S. 265 ff). Wird, wie hier, die Anfechtbar-
keit einer Zahlung nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes geltend
gemacht, soll die Folge der mit der Zahlung verbundenen Vermögensverschie-
bung beseitigt und ein entsprechender Geldbetrag aus dem Vermögen des An-
fechtungsgegners demjenigen des anfechtenden Gläubigers zugeführt werden.
Ein entsprechendes Ziel verfolgt der Bereicherungsanspruch, wenn sich der
Vermögenserwerb des Anfechtungsgegners als eine unmittelbar aus dem Ver-
mögen des Anfechtenden oder seines Rechtsvorgängers rechtsgrundlos er-
langte Zuwendung erweist. Beide materiell-rechtlichen Ansprüche dienen im
Streitfall dem einen Interesse des Klägers, den Vermögenswert, den die ur-
sprünglich Berechtigte Y. L. durch das Handeln des W. Z.
an den Beklagten verloren hatte, in das Vermögen des Klägers als Erbe der
Y. L. zurückzuführen.
Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Ver-
jährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die
einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den
Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen
Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten
muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch ge-
nommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der
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Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner
muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015
- III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 18). Dies war hier der Fall. Die Klage
machte dem Beklagten klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005
letztlich aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hatte, rückgängig ge-
macht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels ei-
nes Bereicherungsanspruchs.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung
nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf der Grundlage der bisher getroffenen
Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Zahlung an den
Beklagten sei mit Rechtsgrund erfolgt. Ein als Rechtsgrund in Betracht kom-
mendes, von Y. L. in der Urkunde vom 10. Dezember 2003 erklärtes
Schenkungsversprechen war mangels notarieller Beurkundung formunwirksam
(§ 518 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB). Dass der Formmangel durch einen wirksa-
men Vollzug der Schenkung geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB), steht nicht fest.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob W. Z. wirksam bevoll-
mächtigt war, die Schenkung für Y. L. an den Beklagten durchzufüh-
ren. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass W.
Z. die Schenkung nicht als Vertreter wirksam vollziehen konnte.
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2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht den
Schluss, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers bereits verjährt war, als
die vorliegende Klage erhoben wurde. Ein möglicher Bereicherungsanspruch
gegen den Beklagten entstand im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Zahlung im
Februar 2005. Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
setzt zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs die Kenntnis oder grob fahrläs-
sige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Das Berufungsge-
richt hat angenommen, die erforderliche Kenntnis sei spätestens im Mai 2007 in
der Person von I. L. eingetreten, als ihr ein Erbschein erteilt wurde.
Hiervon ausgehend endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 und
wurde durch die Erhebung der Klage im Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die
Klageerhebung hätte hingegen nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung
führen können, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjäh-
rungsfrist bereits im Jahr 2005 oder 2006 eingetreten wären. Hierzu hat das
Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt.
IV.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist,
ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Für die im weiteren Verfahren erneut zu prüfende Frage der Verjährung
eines Bereicherungsanspruchs und der insoweit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
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maßgeblichen Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Um-
ständen wird auf Folgendes hingewiesen:
Auf eine Kenntnis der Y. L. kann nicht abgestellt werden, wenn
sie zum Zeitpunkt der Zahlung und danach bis zu ihrem Tod im Juni 2005 ge-
schäftsunfähig war. Auch eine Kenntnis der bestellten Betreuerin ist unerheb-
lich, wenn sie nur mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der
Aufenthaltsbestimmung berufen war. Das Wissen des W. Z. kann Y.
L. ungeachtet des Umfangs seiner Vollmacht nicht zugerechnet werden,
weil er an dem Vorgang, der zur Bereicherung des Beklagten führte, maßgeb-
lich beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM
2014, 900 Rn. 21). I. L. , die Erbin der Y. L. , erlangte mög-
licherweise im Oktober 2006 Kenntnis von den in Rede stehenden Vorgängen,
als ihren Bevollmächtigten das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des
W. Z. zuging. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Ablauf des Jahres
2009 geendet. Weil aber zuvor im November 2009 I. L. verstorben war
und vom Kläger beerbt wurde, kann sich dieser auf § 211 BGB berufen. Die
Verjährung trat dann, wenn der Kläger erst am 2. Februar 2010 von seiner Erb-
einsetzung erfuhr und die Erbschaft am 3. Februar 2010 durch Beantragung
eines Erbscheins annahm, am 3. August 2010 ein (vgl. §§ 1943, 1944
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Abs. 1 und 2 BGB). Auch in diesem Fall hätte die Erhebung der Klage am
20. Juli 2010 die Verjährung gehemmt.
Vill
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 22 O 228/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2013 - 14 U 10/11 -