Urteil des BGH vom 30.04.2015

Leitsatzentscheidung zu Zahlungseinstellung, Krankenversicherung, Stundung, Verbindlichkeit

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I X Z R 1 4 9 / 1 4
Verkündet am:
30. April 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 B
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer
Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollstän-
dig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hie-
raus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.
BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14 - LG Bremen
AG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin
Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bremen vom 4. Juni 2014 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte überlässt anderen gegen Entgelt Arbeitnehmer. Der spätere
Schuldner war als Elektromeister selbständig tätig und nahm die Dienste der
Beklagten in Anspruch, die diese ihm am 22. Juni 2009 mit insgesamt
1.218,27
€ in Rechnung stellte. Trotz einer Mahnung beglich der Schuldner die
Rechnung nicht. Am 2. September 2009 übergab die Beklagte den Vorgang an
ein Inkassounternehmen, das aufgrund des Auftrags gegen den Schuldner tätig
wurde.
Am 21. Juni 2010 stellte eine gesetzliche Krankenversicherung den An-
trag, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Am 18. August 2010 zahlte der Schuldner nach Mahnungen des Inkassounter-
nehmens einen Teilbetrag von 500
€. Am 25. August 2010 stellte eine zweite
gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Einen
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Tag später zahlte der Schuldner weitere 500
€. Nach Eigenantrag des Schuld-
ners vom 10. September 2010 und Verbindung der drei Verfahren wurde das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 29. Oktober 2010 eröffnet und der
Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser focht die beiden Zahlungen an.
Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben,
das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen
Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent-
scheidung erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es bestehe kein Rückgewähran-
spruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 143 InsO, weil ein Anfechtungs-
grund weder nach § 130 InsO noch nach § 133 InsO bestehe. Die Beklagte ha-
be von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nichts gewusst.
Allein die zögerliche und nicht vollständige Begleichung einer Forderung in Hö-
he von rund 1.200
€ über einen Zeitraum von vierzehn Monaten indiziere ohne
das Hinzutreten weiterer Umstände keine Kenntnis von die Zahlungsunfähigkeit
begründenden Umständen.
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II.
1. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückgewähr der er-
haltenen Zahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO
abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Schuldner nach Stellung des ersten und zweiten Insolvenzantrags
(§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR
145/08, NZI 2009, 377 Rn. 7) auf die unstreitig bestehenden, fälligen Forderun-
gen der Beklagten zwei Ratenzahlungen geleistet und dadurch die Insolvenz-
gläubiger objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Auch ist revisionsrechtlich
zu unterstellen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ratenzahlungen (§ 140
Abs. 1 InsO) zahlungsunfähig war. Doch hat der Kläger nicht behauptet, dass
die Beklagte zum Zeitpunkt der Ratenzahlungen die nach § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO erforderliche Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte. Auch ist das Beru-
fungsgericht, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, zu der mög-
lichen tatrichterlichen Würdigung gelangt (§ 286 Abs. 1 ZPO), der Beklagten sei
aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass der
Schuldner zahlungsunfähig war oder die Zahlungen eingestellt hatte (§ 17
Abs. 2 Satz 2 InsO), nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November
2013 - IX ZR 49/13, NZI 2014, 23 Rn. 12). Dabei beschränkt sich die revisions-
rechtliche Kontrolle darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des
§ 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinan-
dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist
und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom
7. November 2013, aaO Rn. 8). Dies ist der Fall.
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b) Zahlungen eines Schuldners sind nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO
anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Zahlungen von sei-
ner Zahlungsunfähigkeit wusste. Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung
des Schuldners, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt
auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Der Kenntnis der Zahlungsunfähig-
keit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungs-
unfähigkeit schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn
der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zu-
treffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt
(BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13; vom
7. November 2013, aaO Rn. 11).
aa) Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er
selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese
verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage
ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. September 1997 - IX ZR
231/96, NJW 1998, 607, 608; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, ZIP 1998,
477, 479, insoweit bei BGHZ 138, 40 nicht abgedruckt). Ersatzweise reicht es
für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von sol-
cher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig
ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die
Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen (BGH, Urteil vom 19. Fe-
bruar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17). Dazu kann ein einziger An-
haltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eigene Erklärungen
des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21 mwN), auch
wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind (BGH, Urteil vom 10. Juli
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2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 28 mwN). Lässt ein gewerblich tätiger
Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnot-
wendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozial-
abgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unre-
gelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können,
so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. BGH, Urteil
vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f; vom 10. Juli
2003 - IX ZR 89/02, NZI 2003, 542, 544; vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02,
NJW 2003, 3560, 3562; zu allem MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130
Rn. 35 ff, Rn. 39a).
Umgekehrt begründet die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer
Forderung noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung
und der Zahlungsunfähigkeit. Denn diese kann die verschiedensten Ursachen
haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
hindeuten (OLG Schleswig, DZWIR 2002, 514, 515 mit einer zustimmenden
Anmerkung von Adam, DZWIR 2002, 515, 516; MünchKomm-InsO/Kayser,
3. Aufl., § 130 Rn. 39). Ebenso wenig muss auf die Kenntnis des Gläubigers
von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der
Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen
begleicht (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO). Die Bitte des Schuldners auf Ab-
schluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt als solche kein Indiz für eine
Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen
der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom
16. April 2015 - IX ZR 6/14, zVb).
bb) Nach diesen Maßstäben konnte das Berufungsgericht davon ausge-
hen, dass die Beklagte im Monat August 2010 die Zahlungsunfähigkeit der
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Schuldnerin nicht erkannt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR
49/13, NZI 2014, 23 Rn. 10). Unstreitig hatte die Beklagte als außenstehende
Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage
des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ
180, 63 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 35), mithin keine
Kenntnis von der finanziellen Lage des Schuldners. Sie hatte keinen Einblick in
seine Geschäftsunterlagen und wusste nichts über das Zahlungsverhalten des
Schuldners gegenüber anderen Gläubigern. Sie musste nur damit rechnen, weil
der Schuldner gewerblich tätig war, dass weitere Gläubiger mit offenen Forde-
rungen vorhanden waren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11,
NZI 2012, 963 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940
Rn. 42; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, NZI 2015, 220
Rn. 11).
Ihr einziger Kontakt zum Schuldner beschränkte sich auf die gelegentli-
che Überlassung von Arbeitnehmern, die schließlich mit der streitgegenständli-
chen Rechnung von Juni 2009 abgerechnet worden ist. Weitere Geschäftsbe-
ziehungen zum Schuldner, die ihr Aufschlüsse über seine finanzielle Situation
hätten geben können, unterhielt sie nicht. Von irgendwelchen Gesprächen des
Schuldners mit der Beklagten oder dem beauftragten Inkassounternehmen, in
denen sie auf finanzielle Schwierigkeiten hingewiesen, um Stundung gebeten
oder die mangelnde Zahlungsfähigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten offen-
bart worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ebenso wenig übten die
Beklagte und das beauftragte Inkassounternehmen einen verdächtigen Druck
auf den Schuldner aus. Sie drohten weder mit der Stellung eines Insolvenzan-
trags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100,
111; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 245 ff), einer
Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, 497)
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oder mit der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003,
aaO 245 f). Die Beklagte wusste unstreitig nur, dass ihre eigene Forderung
über einen Zeitraum von über einem Jahr überhaupt nicht und dann nur raten-
weise und nicht vollständig beglichen wurde. Auch musste sie ein Inkassoun-
ternehmen einschalten, damit die Forderung teilweise eingetrieben werden
konnte, die mit 1.218,27
€ relativ geringfügig war.
b) Ebenso wenig hat der Kläger einen Rückgewähranspruch aus § 143
Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es ist zwar für das Revisionsverfahren
davon auszugehen, dass der Schuldner die beiden Ratenzahlungen im Monat
August 2010 mit dem Vorsatz geleistet hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Denn der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vor-
nahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im
Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche
Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an-
deren Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist
und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili-
gungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht
ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 26. April
2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 17 mwN; vom 7. November 2013
- IX ZR 49/13, NZI 2014, 23 Rn. 8 f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn
eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013
- IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 15).
Doch durfte das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten
Sachverhalts davon ausgehen, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvor-
satz des Schuldners mangels Wissen um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners und mangels Wissen von Umständen, die zwingend auf die
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(drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§ 130 Abs. 2, § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO), nicht erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013,
aaO Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11,
ZInsO 2014, 496 Rn. 3). Für die Beklagte waren auch unter Berücksichtigung
ihrer eigenen, verspätet und nur teilweise beglichenen, relativ geringfügigen
Forderung keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Schuldner
in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Schuldners hatte sie keine Kenntnis; insbesondere
wusste sie nicht, dass der Schuldner auch anderen Gläubigern gegenüber
Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. BGH, Urteil vom
7. November 2013, aaO Rn. 15 mwN).
2. Der gerügte Verfahrensverstoß führt nicht zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung. Allerdings verletzt das Berufungsurteil den Anspruch
des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn es
verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht - wie das Berufungsge-
richt - einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht
berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04, nv Rn. 5; vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09,
WM 2010, 1788 Rn. 14; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363
Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 7;
BVerfG, AnwBl 2015, 273 Rn. 11). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Ge-
hörsverstoß. Der neue Tatsachenvortrag in dem nicht nachgelassenen Schrift-
satz zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war für die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts unerheblich, weil diese Anfechtungsvoraussetzung zu Gunsten
des Klägers unterstellt worden ist. Der Kläger hat auch keine neuen rechtlichen
Gesichtspunkte und Wertungen vorgetragen, er hat in dem nicht nachgelasse-
nen Schriftsatz nur zusammengefasst, was er zuvor schon vor dem Land- und
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dem Oberlandesgericht ausgeführt hatte. Neu war nur der klägerische Verweis
auf die noch nicht einmal im Ansatz einschlägige Entscheidung des Bundesge-
richtshofs (Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129). Es ist
deswegen ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in Kenntnis dieser Ent-
scheidung anders entschieden hätte.
Kayser
Vill
Lohmann
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 11.10.2013 - 6 C 97/13 -
LG Bremen, Entscheidung vom 04.06.2014 - 8 S 350/13 -