Urteil des BGH vom 05.09.2016

Reform, Zivilprozessordnung, Erleichterung

ECLI:DE:BGH:2016:050916BIXZR143.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/16
vom
5. September 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 5. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-
fen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
2.500
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur
Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl.
I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-
zesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember
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2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € über-
steigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
- unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) un-
terzeichnet worden ist.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 O 275/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 27 U 26/15 -