Urteil des BGH vom 29.01.2015

Überzeugung, Sportverein, Gemeinde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z R 1 3 8 / 1 4
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 29. Januar 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai
2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 70.745,58
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1
GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen,
demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt ge-
wesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein
abzuwälzen.
Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht ent-
scheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich
die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR
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198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Um-
satzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit
dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrags-
auslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW
2001, 2464, 2465).
2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu
der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung
über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hät-
te. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier we-
gen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen An-
scheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 O 359/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2014 - 8 U 1325/12 -
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