Urteil des BGH vom 07.05.2015

Leitsatzentscheidung zu Rechtliches Gehör, Gruppenbildung, Bestätigung, Insolvenz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z B 7 5 / 1 4
vom
7. Mai 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzli-
chen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es
nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.
InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 222 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3
Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der
Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen
wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wich-
tigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeord-
net wurden.
InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 226 Abs. 1
Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger,
die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgese-
henen Quote ausgeschlossen sind.
InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 220 Abs. 2
Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig
nicht beanstandet werden.
InsO § 231 Abs. 2
Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht
allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurück-
gewiesen werden.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - LG Hamburg
AG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 7. Mai 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26
des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2014 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
A.
Über das Vermögen des Schuldners wurde aufgrund eines Eigenantrags
das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzver-
walter bestellt. Am 16. Mai 2014 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorge-
legt, den das Insolvenzgericht nach gerichtlicher Vorprüfung durch Beschluss
vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen hat (veröffentlicht in ZIP 2014, 1601), ohne
den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zur Nachbesserung aufzu-
fordern. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 2. Juni 2014 sofortige
Beschwerde eingelegt. Am 14. Juli 2014 hat der Schuldner dem Insolvenzge-
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richt einen ausdrücklich als Entwurf bezeichneten geänderten Insolvenzplan mit
der Bitte vorgelegt, nach Durchsicht eine Telefonkonferenz zu führen, um eine
Abstimmung zu den geänderten Planinhalten herbeiführen zu können. Das In-
solvenzgericht hat diesen Entwurf, weil das Insolvenzplanverfahren die Vorlage
von Entwürfen nicht vorsehe, in einen weiteren Insolvenzplan umgedeutet und
diesen am 29. Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner
nicht gleichzeitig zwei Insolvenzpläne vorlegen dürfe. Gegen diesen Beschluss
hat der Schuldner am 9. August 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Das In-
solvenzgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem
Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat in einem Beschluss
über beide Rechtsmittel entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
vom 2. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2014 hat
es zurückgewiesen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom
9. August 2014 hat es den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 2014 auf-
gehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner
Rechtsansicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Den Antrag des Schuld-
ners, eine Verfahrenseinleitung nach § 234 InsO anzuordnen, hat es abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möch-
te der Schuldner erreichen, dass hinsichtlich seiner beiden Beschwerden voll-
umfänglich zu seinen Gunsten in der Sache entschieden werde.
B.
Die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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I.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des
Schuldners gegen den Beschluss vom 20. Mai 2014 über die Zurückweisung
des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 sei unbegründet. Zwar sei der Beschluss
rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil dem Schuldner vor der Entschei-
dung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Verfahrensfehler sei je-
doch dadurch geheilt worden, dass der Schuldner wesentliche Mängelrügen
auch im Beschwerdeverfahren für unbegründet halte und durch seine Aufrecht-
erhaltung des Rechtsmittels deutlich gemacht habe, zu einer vollständigen Be-
hebung der Mängel nicht bereit zu sein. Materiell-rechtlich sei die Zurückwei-
sungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. In dem dar-
stellenden Teil des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 seien die Angaben zu den
Grundlagen und den Auswirkungen des Plans nicht hinreichend, das Insolvenz-
gericht habe mit Recht die Gruppenbildung und Unklarheiten hinsichtlich des
Anfechtungsvorbehalts beanstandet. Zudem habe das Insolvenzgericht berech-
tigte Einwendungen gegen die im Insolvenzplan aufgenommene Ausschluss-
klausel und die salvatorische Klausel erhoben. Der Hilfsantrag auf Nachbesse-
rung des ersten Insolvenzplans sei zurückzuweisen; eine solche Nachbesse-
rung sei dem Schuldner während des Beschwerdeverfahrens jederzeit möglich
gewesen. Eine weitere Fristsetzung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des
Insolvenzplans vom 14. Juli 2014 sei hingegen begründet. Die Vorlage des
Planentwurfs sei verfahrensfördernd als Neueinreichung des Insolvenzplans
vom 16. Mai 2014 in einer geänderten Fassung vom 14. Juli 2014 auszulegen.
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Danach hätte das Insolvenzgericht von einem ersten Insolvenzplan ausgehen
müssen und nicht § 231 Abs. 2 InsO anwenden dürfen. Aber auch wenn man
mit dem Insolvenzgericht den Plan vom 14. Juli 2014 in einen zweiten Insol-
venzplan umdeuten wollte, wäre die Zurückweisung eines solchen zweiten
Plans als unzulässig rechtlich fehlerhaft. Die parallele Einreichung zweier Insol-
venzpläne sei hier nicht unzulässig. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2
InsO hätten mangels Antrages des Insolvenzverwalters und Zustimmung des
einberufenen Gläubigerausschusses (noch) nicht vorgelegen. Deswegen hätte
das Insolvenzgericht den zweiten Plan nicht ohne inhaltliche Prüfung zurück-
weisen dürfen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Insolvenzplans vom
16. Mai 2014 durch das Insolvenzgericht nach § 231 Abs. 1 InsO mit Recht be-
stätigt.
1. Es durfte in der Sache über die Beschwerde entschieden. Dabei kann
dahin stehen, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner vor Zurückweisung des
Plans vom 16. Mai 2014 nach § 4 InsO, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG rechtli-
ches Gehör hätte gewähren oder ihm nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO hätte
Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Zutreffend hat das Beschwer-
degericht gesehen, dass sich diese etwaigen erstinstanzlichen Verfahrensver-
stöße hinsichtlich der Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nicht ausge-
wirkt haben, weil der Schuldner in der Sache eine Entscheidung über die Zuläs-
sigkeit dieses Plans in seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen wollte.
Nachgebessert hat er den Plan im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bean-
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standungen des Insolvenzgerichts nur insoweit, als er zu den Voraussetzungen
der Gruppenbildung gemäß § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgetragen und eine Er-
klärung nach § 230 Abs. 3 InsO vorgelegt hat. Die übrigen Nachbesserungen
hat er in seinem Planentwurf vom 11./14. Juli 2014 nur für den Fall vorgenom-
men, dass in den Beschwerdeinstanzen die Zurückweisung des Plans vom
16. Mai 2014 bestätigt würde. Schon der Umstand, dass der Schuldner trotz
Vorlage des Entwurfs eines nachgebesserten Insolvenzplans im Beschwerde-
verfahren seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Plans vom 16. Mai
2014 aufrechterhalten hat, belegt das von ihm verfolgte Haupt- und Hilfsver-
hältnis der Pläne.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel ge-
gen den - den Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 nach § 231 Abs. 1 InsO zu-
rückweisenden - Beschluss des Insolvenzgerichts zurückgewiesen.
a) Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Insol-
venzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur
Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht
beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 InsO
die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wah-
ren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich
zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt
(BSGE 90, 157, 160; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, Handbuch Insolvenzverwal-
tung, 9. Aufl., Kap. 14 Rn. 146 f). Das Gericht prüft im Rahmen des § 231
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Ge-
sichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und
den Inhalt des Plans beachtet sind. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insol-
venzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit
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bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entschei-
dung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananlagen voll-
ständig und richtig sind (Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO Rn. 150; Schmidt/
Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 231 Rn. 9). Dabei hat das Gericht nach dem eindeuti-
gen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anders als nach § 231 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden
(MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 17; Silcher in Ahrens/Gehrlein/
Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 231 Rn. 2; aA Nerlich/Römermann/Braun, InsO,
2014, § 231 Rn. 4; HK-InsO/Haas, 7. Aufl., § 231 Rn. 3; Schmidt/Spliedt, aaO
Rn. 3).
Die Prüfung in diesem Verfahrensabschnitt umfasst auch die Vorschriften
zur Bildung von Gruppen. Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan
die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger
gebildet sind (§ 222 Abs. 1 InsO; Kübler/Bierbach, Handbuch Restrukturierung
in der Insolvenz, 2. Aufl., § 28 Rn. 18). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob
bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit glei-
cher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusam-
mengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es
also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen ei-
nen sachlich gerechtfertigten Grund gibt (MünchKomm-InsO/Eidenmüller,
3. Aufl., § 222 Rn. 113; Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 231 Rn. 14 f;
Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 231 Rn. 12; HK-InsO/Haas,
aaO, § 222 Rn. 17; § 231 Rn. 4; Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 18; Mohrbut-
ter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 151; aA Silcher in Ahrens/Gehrlein/
Ringstmeier, aaO, § 231 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO, § 231 Rn. 13).
Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von § 222 Abs. 2 InsO abweichenden
Voraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 InsO eingehalten sind
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(aA MünchKomm-InsO/Breuer, aaO; Nerlich/Römer-mann/Braun, aaO, § 231
Rn. 16). Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Trag-
fähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (vgl. Kübler/Bierbach, aaO, § 28
Rn. 84). Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwä-
gung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach § 226 Abs. 1
InsO nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für
die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der ge-
bildeten Gruppe richten (§§ 244, 245 InsO; HK-InsO/Haas, aaO, § 222 Rn. 17).
Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan
ergeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter
sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppen-
bildung
nach
§ 222
InsO
maßgeblichen
Erwägungen
zu
erläutern
(MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222 Rn. 22). Es muss dargelegt wer-
den, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Inte-
ressen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren
wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen,
derselben Gruppe zugeordnet wurden (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO,
§ 222 Rn. 107; vgl. Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 14). Fehlen solche Erläute-
rungen, ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Verstoßes gegen
§ 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen (MünchKomm-InsO/Eidenmüller,
aaO, § 222 Rn. 108). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur
Gruppenbildung im darstellenden (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 222
Rn. 22; Schmidt/Spliedt, aaO, § 222 Rn. 16; Kübler/Rendels/Zabel, Handbuch
Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 52 unter 2.) oder im gestaltenden
Teil des Plans (Kübler/Bierbach, aaO, § 28 Rn. 13) erfolgen.
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b) Der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 sieht
im gestaltenden Teil unter 2.3.2. vor, dass Insolvenzgläubiger, die nach Been-
digung des Abstimmungstermins (§ 235 InsO) Forderungen anmelden, bei den
Leistungen aus dem Insolvenzplan nicht berücksichtigt werden. Damit sollen
Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind,
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich
ausgeschlossen sein. Mit dieser Ausschlussklausel hat der Schuldner die Vor-
schriften über den Inhalt des Plans nicht beachtet (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO). Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und greift unberechtigt in das Ei-
gentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14 Abs. 1 GG).
aa) Während im Regelinsolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger ein-
schließlich der nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger (vgl. Jaeger/Meller-
Hannich, InsO, § 201 Rn. 4 ff) gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre verbleibenden
Forderungen nach Verfahrensaufhebung uneingeschränkt gegen den Schuld-
ner geltend machen können, wird der Schuldner im Insolvenzplanverfahren
nach § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedi-
gung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber
diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist.
Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen treten ge-
mäß § 254 Abs. 1 InsO mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans
für und gegen alle Beteiligten ein, nach § 254b InsO auch für Insolvenzgläubi-
ger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (Kübler/Balthasar, Handbuch
Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 271 ff). Diese Personen
unterliegen mithin nicht nur den negativen, sondern auch den positiven Planwir-
kungen. Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen
ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai
2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 f; MünchKomm-InsO/Madaus, aaO,
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§ 254b Rn. 4). Deswegen bestimmt nunmehr § 229 Satz 3 InsO, dass der dem
Insolvenzplan zugrunde gelegte Finanzplan alle bei der Ausarbeitung bekann-
ten Gläubiger zu berücksichtigen hat, auch wenn diese ihre Forderungen nicht
angemeldet haben (vgl. Kübler/Balthasar, aaO, § 26 Rn. 275).
Zwar kann die Erfüllung von Insolvenzplänen durch nachträglich erhobe-
ne Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn
diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzgläu-
bigern verteilt wird. Dieses Problem hat der Gesetzgeber jedoch gesehen.
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
(ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582) sind mit Wirkung vom 1. März
2012 die Bestimmungen der §§ 259a, 259b InsO eingeführt worden. Danach
kann der Schuldner Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung
des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Insol-
venzverfahren nicht angemeldete Forderungen von Insolvenzgläubigern verjäh-
ren spätestens in einem Jahr nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenz-
plans. Weitergehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im In-
solvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetz-
geber nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Grün-
den mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die
vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen
Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis geführt
habe (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 37; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO
Rn. 11).
bb) Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel im Insol-
venzplan vereinbart werden kann, ist streitig (für die Zulässigkeit der Aus-
schlussklausel nach ESUG: MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 221
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Rn. 54 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 311; Kübler/Baltha-
sar, aaO, § 26 Rn. 278; ähnlich HmbKomm-InsO/Thies, 5. Aufl., § 254b Rn. 6;
dagegen: Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6; MünchKomm-InsO/Madaus,
aaO, § 254b Rn. 6 ff, 9; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 254b
Rn. 6; HK-InsO/Haas, aaO, § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit nach altem Recht:
OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2010
– 30 U 98/10, juris Rn. 14; LAG
Düsseldorf, ZIP 2011, 2487, 2488; zweifelnd BAG, NZI 2013, 1076 Rn. 32). Der
Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden.
Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insol-
venzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren
Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschrie-
benen Quote ausgeschlossen sind, sind nicht zulässig. Sie verstoßen gegen
den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte
anzubieten sind (§ 226 Abs. 1 InsO). Denn sie bewirken eine Ungleichbehand-
lung von Insolvenzgläubigern derselben Rechtsstellung allein aus dem Um-
stand der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht
(rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheidet sich aber nicht von
der der im Insolvenzplan berücksichtigten; ihnen entgehen lediglich Verfahrens-
rechte. Ebenso wenig lassen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen
nach § 222 Abs. 2 Satz 1 InsO allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen)
Forderungsanmeldung rechtfertigen. Das Versäumen einer im Plan gesetzten
Anmeldefrist ist zwar ein objektives, aber kein dem § 222 InsO zugängliches
Abgrenzungskriterium (MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 8).
Der vollständige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist
stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers
(Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage be-
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darf (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 aE;
vgl. MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 7). Daran fehlt es jedenfalls,
seitdem der Gesetzgeber mit §§ 259a f InsO Sonderregelungen getroffen und
eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte nachmeldender
Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat. Präklusionsklauseln, die den Verlust des
Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken,
sind deshalb unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift
hinausgehen (vgl. Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6).
Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995
(BVerfGE 92, 262) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Entscheidung
ist zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ergangen, wonach der Verwalter nach Ablauf
der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und
in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen hatte, wenn die Verspätung unver-
schuldet war und das Gericht zustimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dieser gesetzlich geregelte Ausschluss schuldhaft verspätet an-
gemeldeter Forderungen vom Gesamtvollstreckungsverfahren sei mit der Ei-
gentumsgarantie vereinbar. Demgegenüber will der erste Insolvenzplan sämtli-
che nachgemeldeten Forderungen ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschul-
den der nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger und ohne ge-
setzliche Grundlage ausschließen.
c) Der erste Plan musste auch deswegen gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden, weil die Kriterien für die Bildung der fakulta-
tiven Gruppen nach § 222 Abs. 2 InsO entgegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht
angegeben sind. Es ist nicht ausgeführt, inwiefern die in fünf Gruppen zusam-
mengefassten Insolvenzgläubiger unterschiedliche insolvenzbezogene wirt-
schaftliche Interessen haben und sie deswegen unterschiedlichen Gruppen zu-
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zuordnen sind. Auch wird nicht erläutert, inwieweit die gewählten Abgrenzungs-
kriterien sachgerecht sind. Eine richterliche Überprüfung der gewählten Grup-
penbildung ist deswegen nicht möglich.
Der Schuldner hat die fünf Gruppen nach Maßgabe des § 222 Abs. 2
InsO gebildet. Er hat in der Gruppe I alle ursprünglich absonderungsberechtig-
ten Gläubiger zusammengefasst. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Ab-
sonderungsrechte verwertet und die Absonderungsgläubiger nur insoweit in
diese Gruppe aufgenommen sind, wie sie mit ihren Sicherheiten ausgefallen
sind. In der Gruppe II hat er alle Arbeitnehmerforderungen der Arbeitnehmer
und der Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst, soweit die Arbeitnehmer-
forderungen auf sie infolge der Zahlung von Insolvenzausfallgeld übergegangen
sind. Schon aus der Zusammenfassung der Forderungen der Arbeitnehmer aus
eigenem und der Forderungen der Bundesagentur für Arbeit aus übergegange-
nem Recht ergibt sich, dass der Schuldner diese Gruppe nicht nach § 222
Abs. 3 Satz 1 InsO gebildet hat, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind,
weil allenfalls einer von zwölf Arbeitnehmern eine erhebliche Forderung ange-
meldet hat (vgl. Schmidt/Spliedt, aaO, § 222 Rn. 19; Kübler/Schöne, Handbuch
Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 29 Rn. 10). In der Gruppe III hat
der Schuldner nicht nachrangige Forderungen der Sozialversicherungsträger,
Krankenkassen und des Finanzamtes zusammengefasst, in der Gruppe IV alle
nicht nachrangigen Forderungen von Gläubigern mit Hauptforderungen bis
3.000
€, die nicht in die Gruppen I bis III fallen, in Gruppe V sämtliche Insol-
venzgläubiger, die nicht den Gruppen I bis IV zuzuordnen sind. Warum er diese
Gruppen gebildet hat und was die Abgrenzungskriterien sind, hat der Schuldner
nicht erläutert.
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Die unterlassene Begründung ist bei der Gruppe II ausnahmsweise un-
schädlich, weil die Kriterien der Gruppenbildung in diesem besonderen Fall auf
der Hand liegen. Der Gesetzgeber geht berechtigt davon aus, dass die Interes-
senlage von Arbeitnehmern in der Regel von der anderer Insolvenzgläubiger
abweicht, weil die Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Verfahrenseröff-
nung fortbestehen und im Verfahren über den Erhalt der Arbeitsplätze ent-
schieden wird (vgl. RegE InsO, BT-Drucks 12/2443, S. 200). Deswegen er-
scheint es sachgerecht, auch die auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169
Satz 1 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen An-
spruch auf Insolvenzgeld begründen, mit in die Arbeitnehmergruppe aufzuneh-
men; denn auch Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass
ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig
verbessert wird (vgl. Mohrbutter/Ringstmeier/ Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 61; Küb-
ler/Rendels/Zabel, aaO, § 52 unter 1.3.2.2.; vgl. Nerlich/Römermann/Braun,
aaO, § 222 Rn. 99).
Entsprechendes gilt für die Bildung der Gruppe III. In der Literatur ist an-
erkannt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus und der Sozial-
versicherungsträger sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden
können. Denn sie entstehen auf gesetzlicher Grundlage, sind der Parteidisposi-
tion nur sehr eingeschränkt zugänglich, werden öffentlich-rechtlich verfolgt und
festgesetzt und sind nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns (Nerlich/Römer-
mann/Braun, aaO, § 222 Rn. 98 f, 100; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO,
§ 222 Rn. 90).
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Die maßgeblichen Erwägungen des Schuldners für die Bildung der fakul-
tativen Gruppen I, IV und V liegen demgegenüber nicht auf der Hand und hät-
ten einer Erläuterung bedurft.
d) Die salvatorische Klausel unter dem Gliederungspunkt 2.3.9. des ers-
ten Insolvenzplans hat einen nach §§ 231, 248, 254 InsO unzulässigen Inhalt;
auch dies begründet die Zurückweisung des ersten Plans, wie das Beschwer-
degericht im Ergebnis mit Recht entschieden hat. Im Plan ist geregelt, dass die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein solle, wenn eine Be-
stimmung des Insolvenzplans unwirksam sei oder werde. Die unwirksame Be-
stimmung sei durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten
weitestgehend entspreche. Gleiches gelte für eine Lücke. Das Beschwerdege-
richt hat diese Klausel angesichts der Vielzahl der an einem Insolvenzverfahren
Beteiligten mit widerstreitenden Interessen als zu unbestimmt angesehen.
§ 221 Satz 2 InsO gebe für Berichtigungen des Plans eine Regelung an die
Hand.
aa) § 221 Satz 2 InsO ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung
der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG, BGBl. I,
S. 2582) eingeführt worden. Danach kann der Insolvenzverwalter durch den
Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen. Innerhalb des
Anwendungsbereichs von § 221 Satz 2 InsO ist diese Vorschrift lex specialis
(MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO Rn. 75). Die salvatorische Klausel im
Plan vom 16. Mai 2014 berührt diesen Anwendungsbereich jedoch nicht. Weder
sollen durch die Klausel offensichtliche Planfehler behoben werden (vgl. dazu
MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO Rn. 62 ff), noch soll der Insolvenzverwal-
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ter oder sonst jemand zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt werden (vgl.
dazu Münch-Komm-InsO/Eidenmüller, aaO Rn. 69 ff).
bb) Mit der beanstandeten Klausel wollte der Schuldner die Bestimmung
des § 139 BGB abbedingen und dem Plananwender Auslegungsregeln an die
Hand geben. Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen Vertragsrecht be-
kannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (vgl. zu
der Klausel BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202
Rn. 26 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 30; vom
5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, BGHZ 196, 254 Rn. 52 f).
(1) Der Insolvenzplan ist nach der Rechtsprechung des Senats ein spezi-
fisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre
Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemein-
schaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-
ners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger
kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO).
Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf
der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen
Sinne ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100
Rn. 15). Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein
vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maß-
gebend, die ihn beschlossen haben (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO
Rn. 16). Für die Auslegung des Planinhalts gelten deswegen §§ 133, 157 BGB
(HK-InsO/Haas, aaO, Vor §§ 217 ff Rn. 9).
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(2) Für die Anwendung des § 139 BGB ist hingegen kein Raum. Deshalb
kann die Vorschrift nicht durch hierauf bezogene salvatorische Klauseln modifi-
ziert werden. Im Insolvenzplanverfahren und für den bestätigten Insolvenzplan
gelten insoweit allein die Regelungen der Insolvenzordnung (§§ 231, 248, 250,
254 ff InsO). Eine gegen die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den
Inhalt des Plans verstoßende Regelung im Insolvenzplan führt, wenn der Man-
gel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, zur Zu-
rückweisung des gesamten Plans nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder zur
Versagung der Bestätigung nach § 250 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzgericht.
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestalten-
den Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1
InsO), und zwar auch für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht
angemeldet haben, und für die Beteiligten, die dem Insolvenzplan widerspro-
chen haben (§ 254b InsO). Die salvatorische Klausel kann daran nichts ändern.
e) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass der
darstellende Teil des ersten Plans gegen § 220 Abs. 2 InsO verstößt und der
Plan auch deswegen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen
werden musste.
aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenz-
plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-
halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan
und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle dieje-
nigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil
über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der
Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine
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für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche An-
gaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser
und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenz-
gericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbe-
stand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss
und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011
- IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Die Verwendung des Wortes "soll" in
§ 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind.
Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Rege-
lung zu lesen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN).
bb) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im darstellenden
Teil des ersten Plans in einem wesentlichen Punkt nicht. Dort wird unter 1.7.2.
zur Quotenerwartung bei Regelinsolvenz darauf verwiesen, wesentlicher Vorteil
des Planverfahrens sei für die Gläubiger der Erhalt des Vertragspartners. Der
Insolvenzplan verhindere, dass unmittelbar zwölf Arbeitsplätze wegfielen. Mit
diesen Angaben will der Plan gerade die Gläubiger der Gruppe II veranlassen,
für den Plan zu stimmen. Die Information ist jedoch unvollständig und nicht ge-
eignet, den Beteiligten die Entscheidung über den Plan zu ermöglichen. Der
Plan enthält nämlich keine Angaben darüber, welche Maßnahmen der Insol-
venzverwalter diesbezüglich im Regelverfahren ergreifen wird, oder dazu, wa-
rum es im Regelinsolvenzverfahren zum Fortfall der Arbeitsplätze kommen
wird. Der Plan ist auch nicht in dem Sinne auszulegen, dass behauptet werden
sollte, der Insolvenzverwalter werde im Regelinsolvenzverfahren den Betrieb
des Schuldners einstellen. Denn zum Zeitpunkt der Vorlage des ersten Plans
hatte der Verwalter das Unternehmen selber fortgeführt. Ende Juni 2014 gab er
die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei (§ 35 Abs. 2 InsO), seitdem führt
der Schuldner den Betrieb fort. Die Behauptung, nur durch den Insolvenzplan
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würden die Arbeitsplätze gesichert und den Lieferanten der Vertragspartner
erhalten, ist deswegen nicht nachvollziehbar begründet.
3. Soweit das Beschwerdegericht weitere Regelungen im ersten Insol-
venzplan beanstandet, sind die Einwendungen in der Rechtsbeschwerde aller-
dings berechtigt.
a) Unter Nummer 4 im gestaltenden Teil des ersten Insolvenzplans ist
geregelt, dass dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von Insolvenzan-
fechtungsansprüchen vorbehalten bleibt. Ferner bleibt dieser weiterhin zur Fort-
führung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Realisierung der Anfechtungs-
ansprüche nach Aufhebung des Verfahrens befugt, wobei etwaige Erlöse nach
Abzug der Kosten im Wege der Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger
ausgeschüttet werden sollen. Diese Regelung ist zulässig und wirksam. Entge-
gen der Ansicht von Insolvenz- und Beschwerdegericht ist diese Klausel nicht
unklar. Weder hätte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in die Klau-
sel aufgenommen werden müssen, bis wann der Insolvenzverwalter die Anfech-
tungsansprüche noch verfolgen kann, noch hätte entgegen der Ansicht des In-
solvenzgerichts im Plan dargelegt werden müssen, welche Anfechtungsklagen
bis zur Verfahrensaufhebung noch rechtshängig gemacht werden können.
aa) Der Senat hat eine Regelung im Insolvenzplan für wirksam angese-
hen, wonach § 259 Abs. 3 InsO Anwendung finden solle, weil eine solche Re-
gelung auslegungsfähig sei. Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung
des Insolvenzverwalters nach § 259 Abs. 3 InsO ist nicht erforderlich (BGH,
Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 2, 9 f). Es genügt
der allgemeine Hinweis im gestaltenden Teil des Plans auf die Gesetzeslage
(HK-InsO/Haas, aaO, § 259 Rn. 6). Demgegenüber ist die Regelung im Insol-
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venzplan des Schuldners vom 16. Mai 2014 konkreter gefasst. Der Insolvenz-
verwalter wird ermächtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige
Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren
Gunsten fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 11; vom
9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 22). Mit dem ergänzenden
Verweis auf § 259 Abs. 3 InsO nimmt der Plan dabei Bezug auf die Gesetzes-
lage. Danach kann der Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans
und Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen rechtshängigen Anfechtungs-
rechtsstreit fortführen, wenn die Anfechtungsklage dem Anfechtungsgegner bis
zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, WM 2013, 938 Rn. 11).
Ebenso wenig bedarf es einer Regelung im darstellenden Teil des Insol-
venzplans, welche Anfechtungsprozesse der Insolvenzverwalter im Einzelnen
führen soll. Dies hat der Senat bereits entschieden. Eine in dem Insolvenzplan
enthaltene abstrakte Ermächtigung ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis
des Insolvenzverwalters setzt nicht die Individualisierung der fortzuführenden
Anfechtungsstreitigkeiten voraus (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR
222/12, NZI 2013, 491 Rn. 2). Die abstrakte Ermächtigung erfasst alle bis zur
Aufhebung des Verfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsklagen. Eine
solche abstrakte Ermächtigung erscheint auch sinnvoll, weil es dem Verwalter
so ermöglicht wird, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insol-
venzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt
gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 6. Ok-
tober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 11).
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bb) Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 220 Abs. 2 InsO
unwirksam. Die Insolvenzgläubiger benötigen keine Angaben dazu, welche An-
fechtungsprozesse der Insolvenzverwalter plant, um eine sachgerechte Ent-
scheidung über den vom Schuldner vorgelegten Plan fällen zu können. Der In-
solvenzplan vom 16. Mai 2014 will keinen Einfluss auf den Insolvenzverwalter
nehmen, welche Anfechtungsklagen er erheben will. Vielmehr lässt er dem In-
solvenzverwalter diesbezüglich freie Hand. Durch den Plan sollten die Ergeb-
nisse eines etwaigen Regelinsolvenzverfahrens nicht geändert werden. Die Er-
gebnisse etwaiger Anfechtungsprozesse sollten den Insolvenzgläubigern so-
wohl im Regelinsolvenzverfahren wie auch im Insolvenzplanverfahren in glei-
cher Weise zugutekommen. Die Gläubiger sollten für den Fall der Planbestäti-
gung nur einen zusätzlichen von dritter Seite allein für diesen Fall versproche-
nen Geldbetrag in Höhe von 40.000
€ erhalten. Um diesen Geldbetrag, welcher
der Masse im Regelinsolvenzverfahren nicht zur Verfügung steht, stehen die
Insolvenzgläubiger finanziell besser da, sollte es zur Bestätigung des Insol-
venzplans kommen (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR
36/02, NZI 2006, 100 Rn. 24 f). Die Insolvenzgläubiger, die sich Anfechtungs-
ansprüchen ausgesetzt sehen, sind im Übrigen hinreichend geschützt. Ihre An-
sprüche leben bei Erfolg der Anfechtungsklage nach § 144 Abs. 1 InsO wieder
auf, wenn sie das anfechtbar Erlangte zurückzahlen. Sie können deswegen
vom Schuldner die im Insolvenzplan versprochenen Quote (§ 254a InsO) ver-
langen.
b) Mit den Angaben zum Umfang der Masse unter Punkt 1.7.1.1. des
ersten Plans verstößt dieser nicht gegen § 220 Abs. 2 InsO. Einzelne Vermö-
genswerte durften mit einem Erinnerungswert von 1
€ bewertet werden.
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aa) Die Angaben im ersten Insolvenzplan zu dem auf einem Anderkonto
bei der
… S. befindlichen Vermögen des Schuldners bilden
dieses ausreichend ab. Das Beschwerdegericht ist in diesem Punkt anderer
Ansicht, weil aus der Übersicht nicht hervorgehe, dass die Hälfte des Vermö-
gens, nämlich 20.000
€, zur Ablösung der S. erforderlich sei, den
Gläubigern daher nicht zur Verfügung stehen werde. Im Insolvenzplan vom
16. Mai 2014 ist unter 1.7.1.3.5. zu dem beanstandeten Konto ausgeführt, der
Insolvenzverwalter habe ein zweites Anderkonto wegen der Sicherungsrechte
eingerichtet und hierauf einen Betrag in Höhe von 40.000
€ zurückgestellt. Die-
ses Konto werde deswegen vorsichtig mit einem Erinnerungsposten von 1
bewertet. Mithin hat der Plan die Sicherungsrechte berücksichtigt und durch die
Bewertung dieses Kontos deutlich gemacht, dass dieses für die Gläubiger nicht
vollumfänglich zur Verfügung steht.
Im Insolvenzplan durfte das Konto auch mit einen Erinnerungswert von
1
€ bewertet werden, obwohl der Insolvenzverwalter davon ausgegangen ist,
dass für die Ablösung der Sicherhei
ten nur 20.000 € erforderlich sind. Die Be-
wertung der Massegegenstände im Insolvenzplan kann das Insolvenzgericht in
der Kürze der Zeit bis zur Entscheidung über die Zurückweisung des Plans (vgl.
§ 231 Abs. 1 Satz 2 InsO) regelmäßig nicht überprüfen. Die Frage, in welcher
Höhe der auf dem Anderkonto verwahrte Betrag am Ende tatsächlich für die
Ablösung von Sicherheiten in Anspruch genommen werden muss, beruht auf
einer Bewertung der Durchsetzbarkeit der Forderungen der Sicherungsnehmer
und der Wirksamkeit ihrer Sicherheiten. Dass der Planersteller insoweit einen
höheren Abschlag vornimmt als der Insolvenzverwalter, ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
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bb) Entsprechendes gilt für die Beanstandungen des Insolvenzgerichts
hinsichtlich der Bewertung verschiedener Kunstgegenstände, die im ersten In-
solvenzplan ebenfalls nur mit einem Erinnerungsposten in Höhe von 1
€ ange-
setzt sind. Der Insolvenzverwalter selbst hat die Kunstgegenstände in seinem
ersten Bericht gar nicht bewertet, sondern erst im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens eine Schätzung vornehmen lassen (Wert insgesamt 1.750
€); verwertet
sind die Kunstgegenstände nicht.
4. Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht auch den Hilfsan-
trag, dem Schuldner eine Frist zur Mängelbehebung nach § 231 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InsO zu setzen, abgelehnt. Der Schuldner hat sich, wie bereits ausgeführt
worden ist, in erster Linie gegen die Zurückweisung des Plans in seiner ur-
sprünglichen Fassung gewandt. Mit der (rechtskräftigen) Zurückweisung des
ersten Insolvenzplans ist eine Nachbesserung des Plans aber nicht mehr denk-
bar, vielmehr muss der Schuldner, wenn er weiterhin an dem Ziel festhält, das
Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden, einen neuen Plan vor-
legen.
III.
Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht hinsichtlich des Insolvenzplans
vom 11./14. Juli 2014 nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren
insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.
1. Mit der Vorlage des Entwurfs des Insolvenzplans am 11./14. Juli 2014
hat der Schuldner entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht den
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ersten Plan in geänderter Fassung neu eingereicht. Vielmehr hat er für den Fall
der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Plans einen zweiten Plan mit
neuem Inhalt vorgelegt, der die Beanstandungen des Insolvenzgerichts und die
Vorschläge des Insolvenzverwalters berücksichtigt. Allerdings hat er mit dem
zweiten Insolvenzplan keinen neuen Plan im Sinne von § 231 Abs. 2 InsO vor-
gelegt. Um der Gefahr zu begegnen, dass der Schuldner sein Planinitiativrecht
zu dem Zweck missbraucht, das Insolvenzverfahren durch Vorlage immer neuer
Pläne zu verzögern, sieht § 231 Abs. 2 InsO ein Zurückweisungsrecht des Ge-
richts auf Antrag des Insolvenzverwalters mit Zustimmung des Gläubigeraus-
schusses vor. Voraussetzung dafür ist, dass der erste Plan entweder von den
Gläubigern abgelehnt (§§ 244 bis 246 InsO), vom Gericht nicht bestätigt (§ 248
InsO) oder vom Schuldner nach öffentlicher Bekanntmachung des Erörterungs-
termins zurückgezogen worden ist (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO, § 231
Rn. 22). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht das Zurück-
weisungsrecht des Gerichts nur dann, wenn das Planverfahren hinsichtlich des
ersten Plans mindestens bis zur (negativen) Abstimmung der Gläubiger gedie-
hen ist (Nerlich/Römermann/Braun, aaO, § 231 Rn. 30). Das Scheitern eines
Planes vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, namentlich durch Zu-
rückweisung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren nach § 231 Abs. 1 InsO,
eröffnet das Zurückweisungsrecht nicht (HK-InsO/Haas, aaO, § 231 Rn. 10;
Schmidt/Spliedt, aaO, § 231, Rn. 11).
2. Das Beschwerdegericht musste nicht in der Sache entscheiden. Nach
§ 572 Abs. 3 ZPO durfte es dem Insolvenzgericht die ersetzende Entscheidung
übertragen. Die Übertragung liegt im Ermessen des Beschwerdegerichts (Zöl-
ler/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 23). Dass die Entscheidung ermessens-
fehlerhaft war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Solche Ermessensfehler
sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat
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das Beschwerdegericht den zweiten Insolvenzplan nicht umfassend nach § 231
Abs. 1 Satz 1 InsO geprüft. Eine solche Überprüfung lag auch zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Beschwerdegerichts Ende Oktober 2014 nicht nahe. Der
Plan vom 11./14. Juli 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die angekündigten
Anlagen nicht beiliegen. Diese wären schon wegen des Zeitablaufs zum Teil zu
erneuern.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 67c IN 232/13 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 326 T 87/14 -