Urteil des BGH vom 03.03.2016

Leitsatzentscheidung zu Anmeldung der Forderung, Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit, Rechtskräftiges Urteil

ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
IX ZB 65/14
Verkündet am:
3. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Abs. 2 BE, I iVm StGB § 170; BGB § 1612a
a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unter-
haltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbe-
darfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts
auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den
Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Um-
stände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
BGB § 823 Abs. 2 iVm StGB § 170; UnterhaltsvorschussG §§ 7, 8
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leis-
tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
InsO § 174
Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser
Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14 - OLG Hamm
AG Paderborn
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Vater der am 3. Juni 1999 geborenen Zwillinge
und . Das Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn verurteilte ihn mit Urteil
vom 17. Juli 2002, ab dem 1. April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbe-
trages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Der Antragsgegner ist der Kreis
Paderborn. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, leis-
tete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners zur Sicherung des Le-
bensunterhalts der Kinder und im Zeitraum vom 1. April 2002 bis
31. März 2003 und vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009
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insgesamt 16.848
€ an Unterhaltsvorschüssen. Der Antragsteller erstattete der
Unterhaltsvorschusskasse insgesamt 851,20
€; diese verrechnete die Unter-
haltsvorschusskasse mit der Hauptforderung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013
trat das Land Nordrhein-Westfalen die im Rechtsstreit geltend gemachten For-
derungen aus unerlaubter Handlung an den Antragsgegner ab.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht Pader-
born das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Der An-
tragsgegner meldete am 13. April 2012 eine Hauptforderung nach dem Unter-
haltsvorschussgesetz in Höhe von 15.996,80
€ nebst 385,60 € an Zinsen und
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€ an Kosten zur Tabelle an. Zugleich führte er aus, dass es sich um eine For-
derung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele, weil der Antragsteller zur
Zahlung von Unterhalt verurteilt worden sei und ihm ein Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zustehe. Die Forderung wurde in
voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsteller widersprach der Einord-
nung der Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen uner-
laubten Handlung.
Der Antragsteller hat negative Feststellungsklage erhoben. Der Antrags-
gegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die von ihm zur Insol-
venztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen uner-
laubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO aF beruhe. Nach Verweisung
des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses den negati-
ven Feststellungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem
Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Auf die nur gegen die
Verurteilung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-
richt den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen
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richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2014, 1337 ff
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen
eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht
schlüssig vorgetragen. Es genüge nicht, auf die Titulierung des Unterhaltsan-
spruchs zu verweisen. Vielmehr müsse der Gläubiger sämtliche Voraussetzun-
gen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder darlegen und beweisen. Hierzu ge-
hörten der Bedarf der Kinder, ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des
Schuldners. Weiter müsse der Gläubiger vortragen, dass der Schuldner keine
ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen
habe und welches Einkommen erzielbar gewesen sei. Daran fehle es.
Der Gläubiger könne sich in dieser Hinsicht nicht auf eine sekundäre
Darlegungslast des Schuldners berufen. Sie käme allenfalls in Betracht, wenn
der Gläubiger seiner primären Darlegungslast zu sämtlichen Voraussetzungen
des Unterhaltsanspruchs nachgekommen sei. Zudem seien dem Schuldner nä-
here Angaben nicht zumutbar, weil es sich um lange zurückliegende Sachver-
halte handele. Beweiserleichterungen und Vermutungen aus § 1603 Abs. 2,
§ 1612a BGB kämen dem Gläubiger für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
nicht zugute.
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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Es ist durch Beschluss zu entscheiden. Der Feststellungsantrag, dem
Antragsgegner stehe eine Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 170 Abs. 1 StGB zu, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016
(IX ZB 33/14, zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat - eine Fami-
lienstreitsache.
b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts,
dass der Gläubiger eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 170 Abs. 1 StGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Vorausset-
zungen dieses Anspruchs darlegen und beweisen muss. Es entspricht festste-
hender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sich auf
eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grund-
sätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die
Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt
(BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, ZIP 2011, 1821 Rn. 13; vom
18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14).
Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB
wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen,
dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich
der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf
des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet
gewesen wäre. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach
den materiell-rechtlichen Unterhaltsregelungen; beruft sich der Gläubiger - wie
im Streitfall - auf die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber
minderjährigen Kindern, muss er beweisen, dass ein Unterhaltsbedarf bestand,
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die minderjährigen Kinder unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leis-
tungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist als gesetzli-
che Voraussetzung der Unterhaltspflicht ebenfalls Tatbestandsmerkmal des
§ 170 StGB (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170
Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19
mwN), mithin vom Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 170 StGB zu beweisen. Da das Schutzgesetz ein vor-
sätzliches Handeln verlangt und nach § 302 Nr. 1 InsO aF (Art. 103h EGInsO)
nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefrei-
ung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz
des Unterhaltsschuldners beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember
2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16; vom 18. Dezember 2012, aaO).
c) Weiter zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass allein auf-
grund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs nicht zugleich feststeht, dass
der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine
Unterhaltspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 170 StGB erfüllt.
aa) Aufgrund des Urteils vom 17. Juli 2002 ist der Antragsteller zwar ver-
pflichtet, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Unstreitig ist, dass er für die im
Streitfall betroffenen Zeiträume diesen Unterhalt überwiegend nicht bezahlt hat.
Damit allein steht aber nicht fest, dass die Nichtzahlung die Voraussetzungen
einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB erfüllt. Denn die
Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhaltsschuld und die vorsätzliche Verlet-
zung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB sind nicht identisch. Ebenso
wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entschei-
det, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77
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Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus
einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende
Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.
bb) Auch aus den Regeln der Rechtskraft ergibt sich nicht, dass die ob-
jektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit § 170 StGB erfüllt sind. Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März
2016 (IX ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden)
Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Ver-
letzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Rechts-
kraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, Ur-
teil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN).
Die rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch hat auch
keine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 170 StGB. Daher steht aufgrund eines Unterhaltsur-
teils für den Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtskräftig fest, dass dem
Gläubiger der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Anspruch auf Un-
terhalt zustand. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur in-
soweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobe-
nen Anspruch entschieden ist. Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst
enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Ur-
teils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich
aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtli-
che Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil
vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter II.1.a. mwN; vom
5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 mwN). Entscheidend
für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Rechts-
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streits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde
liegenden Sachverhalt bestimmt wird (BGH aaO mwN).
Nach diesen Grundsätzen erfasst ein zeitlich nicht eingeschränktes Un-
terhaltsurteil zwar auch erst künftig zu entrichtenden Unterhalt (BGH, Urteil vom
28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86, NJW-RR 1987, 642 unter 1.a.). Jedoch ist
Streitgegenstand nur das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende
Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis (BGH, Beschluss vom 3. März 2016
- IX ZB 33/14). Nur hierüber wird rechtskräftig entschieden. Die einzelnen Vo-
raussetzungen dieses prozessualen Anspruchs - wie etwa Bedarf und Bedürf-
tigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld-
ners - nehmen hingegen an der Rechtskraft eines Unterhaltsurteils nicht teil. Es
sind bloße Vorfragen.
Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemein-
same Vorfragen und etwa bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge
mit einem anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX
ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322
Rn. 28, 34). Deshalb ist allein aufgrund eines zur Zahlung rückständigen oder
laufenden Unterhalts verurteilenden Urteils für einen Schadensersatzanspruch
aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht zugleich rechtskräf-
tig festgestellt, dass in den Zeiten, in denen der Schuldner keine Unterhaltsleis-
tungen erbracht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzgesetzes
des § 170 StGB erfüllt sind. Dieses setzt nämlich nicht allein eine rechtskräftige
Verurteilung zu Unterhaltsleistungen voraus, sondern knüpft daran an, ob der
Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch
nicht leistet. Ob die einzelnen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen
Unterhaltsanspruch erfüllt sind, ist mithin sowohl für den Unterhaltsanspruch als
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auch für den Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht eine
selbständige Vorfrage.
cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich die tatsächli-
chen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht auch nicht aus einer dem Unter-
haltsurteil etwa gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 418
Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft. Es kann dahinstehen, inwieweit ein
Urteil eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO darstellt. Soweit
§ 418 Abs. 1 ZPO eine Beweiskraft anordnet, erstreckt sich diese schon nicht
auf die Ergebnisse rechtlicher Beurteilung (MünchKomm-ZPO/Schreiber,
4. Aufl., § 418 Rn. 7).
d) Das Beschwerdegericht stellt aber zu hohe Anforderungen an die Dar-
legungslast des Gläubigers. Der Antragsgegner hat im Streitfall sowohl einen
Unterhaltsanspruch als auch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-
laubter Handlung schlüssig dargelegt.
aa) Für die materiellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
gilt in Familienstreitsachen wie im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz; be-
streitet der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, gelten
sie als zugestanden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 138
Abs. 3 ZPO). Im Streitfall hat sich der Antragsgegner auf das Unterhaltsurteil
vom 17. Juli 2002 bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen
Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen ge-
treten; er hat sich ausschließlich dagegen gewandt, dass eine vorsätzliche Ver-
letzung der Unterhaltspflicht vorliege, und pauschal behauptet, er habe sich in
den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehungs-
weise auch gearbeitet, seine Einnahmen hätten jedoch nicht ausgereicht, um
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den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Familiengericht hat der Antragsteller die Forderung an sich ausdrück-
lich unstreitig gestellt. Mit seiner Beschwerde hat er sich nur auf Verjährung
berufen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht den Vortrag des
Antragsgegners nicht als unzureichend behandeln. Das Beschwerdegericht
übersieht bereits, dass keiner der Beteiligten Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit
der minderjährigen Kinder in Frage gestellt hat, die entsprechenden, sich aus
dem Urteil des Familiengerichts vom 17. Juli 2002 ergebenden Tatsachen also
unstreitig waren. Der Antragsgegner hat aber auch die Leistungsfähigkeit des
Antragstellers schlüssig dargelegt. Für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis
31. März 2003 ergibt sich dies aus den Feststellungen des Unterhaltsurteils
vom 17. Juli 2002, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat; der An-
tragsteller hat die Feststellungen des Unterhaltsurteils für diesen Zeitraum nicht
in Frage gestellt. Schon deshalb kann der entsprechende Vortrag des Antrags-
gegners zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht als
unschlüssig angesehen werden.
Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner
ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. Novem-
ber 2009 hinreichend substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers
vorgetragen. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darle-
gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-
satz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden
erscheinen zu lassen (etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12,
WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Unstreitig ist der Antragsteller gelernter Maurer und
Fliesenleger; ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung will er von
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Dezember 2005 bis April 2006 selbständig als Maurer und Fliesenleger tätig
gewesen sein. Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe ab
dem Jahr 2006 bei gehöriger Anstrengung 2.000
€ bis 3.000 € als Maurer oder
Fliesenleger erzielen können. Dies schließt ein, dass der Antragsteller in der
Lage war, entweder als Maurer oder als Fliesenleger eine berufliche Tätigkeit
auszuüben und hierbei mindestens 2.000
€ zu verdienen. Mehr als dies musste
der Antragsgegner vor dem Hintergrund des Streitfalles zunächst nicht vortra-
gen. Anders als das Beschwerdegericht meint, muss ein Beteiligter nicht auf-
zeigen, auf welcher tatsächlichen Basis die Behauptung aufgestellt worden ist.
Ist ein Parteivorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen,
die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann
vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeu-
gen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH,
Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR
195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 14).
bb) Unabhängig davon stellt das Beschwerdegericht auch zu hohe An-
forderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners auslösen-
den Sachvortrag des Gläubigers. Vielmehr entspricht es feststehender Recht-
sprechung, dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch
genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH,
Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom
10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11). Dies gilt insbesonde-
re dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden
Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsa-
chen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es
ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. De-
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zember 2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 526; vom 10. Februar 2015, aaO
mwN).
Nach diesen Grundsätzen besteht in einem Rechtsstreit über die vorsätz-
liche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern regel-
mäßig eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel
aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume
zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung
der Unterhaltspflicht verlangt. Zum einen kann sich der Gläubiger unter diesen
Umständen - soweit wie im Streitfall Schadensersatz nur hinsichtlich des Min-
destunterhalts verlangt wird - hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unter-
haltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen. Zwar
regelt § 1612a Abs. 1 BGB erst für die Zeit ab 1. Januar 2008 einen gesetzli-
chen Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Für die Zeit bis
31. Dezember 2007 gilt jedoch entsprechendes, wenn - wie im Streitfall - nur
ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Regelbetrags nach der Regelunterhalts-
verordnung behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00,
NJW 2003, 1112, 1114 unter 4 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1612a
Rn. 3). Der Mindestbedarf knüpft an das Existenzminimum an; die Vorschriften
beruhen auf der - im Regelfall zutreffenden - Vermutung, dass minderjährige
Kinder typischerweise weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen,
mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf decken könnten. Solange der Schuldner
keine Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjäh-
riges Kind gemäß § 1602 BGB in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig
ist, ist der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und -bedürf-
tigkeit des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen.
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Zum anderen besteht unter diesen Umständen eine sekundäre Darle-
gungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Der Gläubiger
eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 170 StGB kennt regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners. Ihm stehen keine Auskunftsansprüche für den Scha-
densersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB besteht nur
hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, die Auskunftspflicht nach § 6 UVG nur für
Umstände zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Grube, UVG,
§ 6 Rn. 6). Dem Unterhaltsschuldner sind die Tatsachen jedoch bekannt; ihm
sind nähere Angaben auch zumutbar, weil ihn materiell-rechtlich bezüglich des
Unterhaltsanspruchs eine Auskunftspflicht trifft (§ 1605 BGB, § 6 UVG). Hierfür
spricht weiter, dass in Unterhaltssachen § 235 FamFG zusätzlich zu etwa be-
stehenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfahrensrechtliche
Auskunftspflicht der Beteiligten regelt.
3. Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 FamFG).
Nach Zurückverweisung der Sache wird das Beschwerdegericht den Beteiligten
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt geben müssen. Hierbei
weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
a) Das Beschwerdegericht wird zunächst - was bislang übersehen wor-
den ist - zu klären haben, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-
laubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. Eine wirksame
Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass
der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausge-
nommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13,
WM 2014, 270 Rn. 9). Gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF werden Verbindlichkeiten
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der
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Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende
Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemel-
det hatte.
aa) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdege-
richts betraf die Forderungsanmeldung eine eigene Forderung des Antragsgeg-
ners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dann wäre der Fest-
stellungsantrag unbegründet, weil dem Antragsgegner kein Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zusteht. Dieser Schadensersatzan-
spruch steht derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an
die Stelle der Unterhaltsleistungen tretenden Sozialleistungen zu tragen hat.
Dies ist bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das jeweilige
Land; auf dieses gehen nach § 7 Abs. 1 UVG die Unterhaltsansprüche über
(Grube, UVG, § 7 Rn. 5, 29). Auch § 8 Abs. 2 UVG zeigt, dass nach außen In-
haber der Ansprüche das jeweilige Land ist.
Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli
2013 ist unerheblich, weil sie erst nach der Anmeldung erfolgte. Es ist zwar
nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur
Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014
- IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Jedoch muss der Gläubiger den An-
spruch anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Na-
men eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom
22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Eine solche Forderungs-
anmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Insol-
venzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher
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unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben wer-
den (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO Rn. 17 mwN).
bb) Möglich erscheint aber auch, dass der Antragsgegner tatsächlich
eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat. Zwar bezeichnet die Forde-
rungsanmeldung den Antragsgegner als Gläubiger; entsprechend ist die Forde-
rung auch zur Tabelle festgestellt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die
für das Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht
bestimmt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Dies gilt auch für die Frage,
welche Behörde für die Durchsetzung des Rückgriffs zuständig ist. Gemäß § 1
der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Lan-
des Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1980 (GV NW 1980, 482) sind zuständi-
ge Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kreise und kreisfreien Städ-
te sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendäm-
ter errichtet sind. Der Antragsgegner ist als Kreis zuständige Behörde.
Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob der Antragsgeg-
ner bei der Forderungsanmeldung als nach Landesrecht zuständige Behörde
gehandelt hat und die Anmeldung den Umständen nach für das Land Nord-
rhein-Westfalen erfolgte, insoweit also eine (unschädliche und zu berichtigende)
Falschbezeichnung vorlag, oder ob der Antragsgegner eine Forderung im eige-
nen Namen angemeldet hat. Nur im ersten Fall ist eine Forderung des Landes
Nordrhein-Westfalen wirksam zur Tabelle angemeldet, weil Inhaber des An-
spruchs nicht der Kreis als juristische Person ist, sondern das Land Nordrhein-
Westfalen. Andernfalls dürfte eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 177 InsO
erforderlich sein. Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 2. Juli 2013 genügt nicht, weil sie erst nach der Anmeldung der Forderung
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zur Tabelle erfolgte und die erforderliche Anmeldung der Forderung durch den
wirklichen Gläubiger nicht ersetzt.
b) Das Beschwerdegericht wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben,
ob der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB verjährt
ist. Der Antragsteller hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch verjährt
gemäß § 195 BGB in drei Jahren; das Unterhaltsurteil führt - wie der Senat mit
Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) entschieden und im Einzelnen be-
gründet hat - nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr ebenfalls der
Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt.
c) Sollte der Anspruch des Antragsgegners nicht verjährt sein, wird das
Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Antragsteller seiner sekundären
Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei sind keine übertriebenen Anforde-
rungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu stellen; vielmehr
richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulegen-
den Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des Zeitab-
laufs solche Angaben noch zumutbar sind. Sodann wird das Gericht zu ent-
scheiden haben, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich unterhalts-
pflichtig gewesen ist; insoweit ist es im Verfahren über den Anspruch aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht an die Feststellungen des Un-
terhaltstitels gebunden.
Ob der Schuldner mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erfordert eine
umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom
20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 11 mwN). Damit ist eine
allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzule-
gen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass
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der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar
OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln,
FamRZ 2012, 1836, 1837). Vielmehr bedarf es regelmäßig zusätzlicher, vom
Gläubiger zu beweisender Indizien, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich
der Schuldner seiner Unterhaltspflicht oder seinen Handlungspflichten bewusst
war. So ist der Schluss auf bedingten Vorsatz regelmäßig möglich, wenn objek-
tiv feststeht, dass der Schuldner seine Unterhaltspflicht verletzt hat, der Unter-
haltsanspruch bereits tituliert war und dem Schuldner aufgrund der Titulierung
des Unterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht
bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung
nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006
- 3 WF 192/06, nv Rn. 3).
Kayser
Gehrlein
Vill
Grupp
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 01.08.2013 - 85 F 51/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - 6 UF 150/13 -