Urteil des BGH vom 13.07.2015

Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z B 4 2 / 1 5
vom
13. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterinnen Lohmann
und Möhring
am 13. Juli 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkam-
mer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015 werden auf
Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf gegen die Ent-
scheidung des Landgerichts über die Verwerfung von Befangenheitsgesuchen
des Klägers gegen mehrere Richter des Spruchkörpers ist unzulässig. Da das
Landgericht als Beschwerdeinstanz entschieden hat, könnte allenfalls die
Rechtsbeschwerde eröffnet sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46
Rn. 14 mwN). Das Gesetz sieht aber im Verfahren über die Ablehnung eines
Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 46
Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbe-
schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1
2
- 3 -
Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist unstatthaft.
Im Gesetz ist für das Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechts-
beschwerde nicht allgemein vorgesehen (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher ebenfalls von der ausdrücklichen Zulassung
durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) abhängig, die
hier nicht erfolgt ist.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei
der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentli-
3
4
- 4 -
chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl.
BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 10.04.2015 - 8 C 59/15 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2015 - 20 T 36/15 -