Urteil des BGH vom 28.06.2012

Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 311/11
vom
28. Juni 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 2011 wird auf
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 4.130
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nach
§ 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat, und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend dar-
getan. Das Beschwerdegericht stützt sich in der Entscheidung tragend darauf,
dass der Antragsteller die erforderliche Unterschrift unterhalb der Antragsbe-
gründung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt habe. Der von der Rechtsbe-
schwerde in diesem Zusammenhang angeführte Zulässigkeitsgrund der Diver-
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genz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitierten
Senatsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ
169, 17) ab. Die dort zu beantwortende Frage betraf eine Vorschrift des materi-
ellen Rechts, während im Streitfall das Nachholen einer versäumten Verfah-
renshandlung zu beurteilen ist. Beide Tatbestände haben nicht notwendig die
gleiche Rechtsfolge.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 13.05.2011 - 11 O 340/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2011 - 12 W 1374/11 -
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