Urteil des BGH vom 10.05.2012

Treuhänder, Entlastung, Dienstverhältnis, Donau

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 203/10
vom
10. Mai 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Mai 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Ulm (Donau) vom 20. August 2010 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000
€.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist jedoch im Üb-
rigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der geltend gemachte Zuläs-
sigkeitsgrund der Divergenz nicht vorliegt.
Das Beschwerdegericht hat - durch Bezugnahme auf die Entscheidung
des Amtsgerichts - festgestellt, dass der Schuldner während der gesamten
Wohlverhaltensphase (und nicht erst ab April 2007) in einem fiktiven angemes-
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senen Dienstverhältnis hätte so viel verdienen können, dass er schon vor April
2007 monatlich 159,29
€ an den Treuhänder hätte abführen können und müs-
sen. Demgegenüber hat der Schuldner für diesen Zeitraum bis zuletzt keine
Zahlungen an den Treuhänder geleistet und dadurch die Gläubigerinteressen
beeinträchtigt. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten,
seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu
sein, hat er trotz richterlichen Hinweises nicht vorgebracht (§ 296 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 InsO). Zwar ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
der Schuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase
kein Einkommen erzielt hat, das ihn in die Lage versetzt hätte, Zahlungen nach
§ 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsob-
liegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich jedoch darum bemühen
müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt
(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7
mwN). Solche Bemühungen hat er nicht dargetan, diese Wertung wird in der
Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht beanstandet. Diese rügt nur, das
Gericht habe nicht festgestellt, ab wann der Schuldner erkannt habe, dass er
mit seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschafte, um
seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätig-
keit aus. Da es bei dieser Frage jedoch um die Entlastung des Schuldners geht,
hätte dieser dazu zunächst erst einmal vortragen müssen. Dies ist jedoch nicht
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geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009,
482 Rn. 5).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 15.01.2010 - 4 IN 293/02 -
LG Ulm, Entscheidung vom 20.08.2010 - 3 T 25/10 -