Urteil des BGH vom 09.02.2012

Rechtliches Gehör, Arbeitsstelle, Nichterfüllung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/11
vom
9. Februar 2012
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 9. Februar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2011 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6,
7 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
1
- 3 -
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das
Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu
äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-
gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE
86, 133, 145). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Ge-
richt mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung
ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom
16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7).
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mit-
teilung des Wohnsitzwechsels eine Nichterfüllung der Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten der Schuldnerin von Gewicht darstellt, nicht von dem in der
Ummeldung genannten Tag des Umzugs (1. Juni 2009) ausgegangen, was sich
eindeutig aus dem zugrunde gelegten Zeitraum von nahezu zwei Monaten
ergibt. Auch im Übrigen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts unter zuläs-
sigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei. Das Beschwerdegericht
hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung (Beschluss
vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975, Rn. 9) ausgerichtet und die
danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies gilt auch im
Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverlet-
zung bezüglich der zum 1. Juni 2009 angetretenen Arbeitsstelle.
2
3
4
- 4 -
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 IN 717/06 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.05.2011 - 1 T 166/11 Bm -
5